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   OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18   

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OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18 (https://dejure.org/2020,8227)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.03.2020 - 10 LA 292/18 (https://dejure.org/2020,8227)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. März 2020 - 10 LA 292/18 (https://dejure.org/2020,8227)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18

    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Es muss sich um eine Defizitsituation handeln, bei der infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder droht (Senatsbeschluss vom 13.09.2019 - 10 LA 321/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 43; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 15; krit. Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 8).

    Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII, dass die Hilfe für die Entwicklung des Minderjährigen geeignet und notwendig ist (Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 53, 57; Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 10; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 8, 10; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 14; a.A. Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 25a).

    Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 22).

    Die gerichtliche Kontrolldichte ist dabei aufgrund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) beschränkt (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 13).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten ausreichend beteiligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 83 (Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Hilfeart)).

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 10 LA 46/18

    Betriebsinhaber; Betriebsprämie; Betriebsprämienregelung; Fläche; Grünland;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

    Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (zuletzt u. a. Beschluss vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10).

    Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18

    Antrag auf Zulassung der Berufung; besondere Schwierigkeiten, verneint;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerwG, 12.07.2005 - 5 B 56.05

    Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Die Hilfe zur Erziehung ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe und steht deswegen nach § 27 Abs. 1 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten (nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen selbst) zu (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2005 - 5 B 56.05 -, juris Rn. 5).

    Es muss sich um eine Mangellage im elterlichen / erzieherischen Bereich handeln (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2005 - 5 B 56.05 -, juris Rn. 5; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 49; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2019 - 10 LA 321/18

    Erzieherischer Bedarf; Erziehungsfähigkeit; Hilfe in Notsituationen; Hilfe zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Das Wohl des Minderjährigen bezieht sich auf seine soziale, psychosoziale oder individuelle Sozialisationssituation (Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 7), auf seine geistige, körperliche oder seelische Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 5; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.09.2019 - 10 LA 321/18 -, juris Rn. 16; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 43, 43.1).

    Es muss sich um eine Defizitsituation handeln, bei der infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder droht (Senatsbeschluss vom 13.09.2019 - 10 LA 321/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 43; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 15; krit. Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18
    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen bei Einstellung der Leistungen

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241

    Rechtliche Bewertung eines Plakats mit der Aufschrift "Geld für die Oma statt für

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17

    Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer

  • BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers;

  • BVerwG, 07.07.2015 - 1 B 18.15

    Erkennbarkeit nach außen; Gesellschaft; grundsätzliche Bedeutung;

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2013 - 8 LA 148/12

    Verlust des Freizügigkeitsrechts und Aufforderung zur Ausreise bei Ausreise der

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21

    Bildung; Eingliederungshilfe; Kontrolldichte; Web-Beschulung;

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 -, vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963

    Verwaltungsgerichte, SGB VIII, Hilfe zur Erziehung, Bevollmächtigter, Aufgaben

    Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer, aber auch damit verbundener therapeutischer Leistungen (vgl. dazu z. B. NdsOVG, B.v. 25.3.2020 - 10 LA 292/18 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21

    Letztentscheidungsrecht; Schulbegleitung; schulische Integrationshilfe

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20

    Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe;

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten ausreichend beteiligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 25.03.2020 - 10 LA 292/18 -).
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