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   OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21   

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OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21 (https://dejure.org/2022,6369)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.03.2022 - 1 LA 89/21 (https://dejure.org/2022,6369)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. März 2022 - 1 LA 89/21 (https://dejure.org/2022,6369)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 69 Abs 2 BauO ND; § 69 Abs 2 BauO ND
    Ablehnung wegen Unvollständigkeit; Bauantrag; Behördenentscheidung, letzte; entscheidungserheblicher Zeitpunkt; Geruchsgutachten; Tierhaltungsanlage; Verbesserungsgenehmigung; Zeitpunkt, entscheidungserheblicher

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Geruchsgutachten eingereicht: Bauantrag wird abgelehnt!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 454
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09

    Nichtbehandlung des Bauantrages statt seiner Ablehnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    In Abgrenzung zu einer Versagung der Baugenehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit liegt eine Ablehnung der weiteren Bearbeitung des Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO vor, wenn im Ergebnis eine materielle Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der festgestellten Mängel schon nicht hinreichend möglich ist (vgl. zur Vorgängerregelung des § 73 Abs. 2 NBauO a.F. bereits Senatsbeschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, NdsVBl 2012, 194 = juris Rn. 19; vgl. auch Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 69 Rn. 10).

    Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO ist erst verlassen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens prüft und die Genehmigung (auch) mit materiell-rechtlichen Erwägungen versagt (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, NdsVBl 2012, 194 = juris Rn. 19 f.).

    Im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO kommt es unabhängig von der statthaften Klageart - wobei vieles für eine isolierte Anfechtungssituation spricht (so bereits angedeutet in Senatsbeschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, NdsVBl 2012, 194 = juris Rn. 17) - allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Steht eine baurechtliche Verbesserungsgenehmigung (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187) im Raum, so lässt sich die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bereits durch einen Vergleich der durch das genehmigte (Bestands-)Vorhaben verursachten Belastung mit der von dem geplanten Vorhaben verursachten (Zusatz-)Belastung beurteilen.

    Zu einer derartigen baurechtlichen "Verbesserungsgenehmigung" hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein weiteres emittierendes Vorhaben auch in einem erheblich vorbelasteten Gebiet zugelassen werden kann, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = BauR 2017, 1978 = juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2022 - 1 LB 20/19

    Erheblichkeitsschwelle; Geruch; Geruchsimmission; gewerblich; GIRL; Junghennen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Dem hat sich der Senat bereits mehrfach angeschlossen (vgl. u.a. Senatsurt. v. 11.2.2020 - 1 LC 63/18 -, BRS 88 Nr. 154 = BauR 2020, 1764 = juris Rn. 35; v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 42; v. 10.2.2022 - 1 LB 20/19 -, juris Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2020 - 1 LC 63/18

    Abluftreinigung; Abluftreinigungsanlage; Anlagenart; Außenklimastall; Geruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Dem hat sich der Senat bereits mehrfach angeschlossen (vgl. u.a. Senatsurt. v. 11.2.2020 - 1 LC 63/18 -, BRS 88 Nr. 154 = BauR 2020, 1764 = juris Rn. 35; v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 42; v. 10.2.2022 - 1 LB 20/19 -, juris Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2021 - 1 LC 120/17

    Biogasanlage; Einwirkungsbereich; Familienprojekt; Geruchsimmission;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Dem hat sich der Senat bereits mehrfach angeschlossen (vgl. u.a. Senatsurt. v. 11.2.2020 - 1 LC 63/18 -, BRS 88 Nr. 154 = BauR 2020, 1764 = juris Rn. 35; v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 42; v. 10.2.2022 - 1 LB 20/19 -, juris Rn. 42).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (Nr. 4.6 GIRL; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BauR 2012, 1351 = juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2020 - 1 OA 32/20

    Bauvorlagen; Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Im Klageverfahren gegen die Ablehnung der weiteren Bearbeitung eines Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO wegen fehlender Bauvorlagen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den Kosten für die Erstellung dieser Bauvorlagen (Senatsbeschl. v. 20.4.2020 - 1 OA 32/20 -, BRS 88 Nr. 197 = BauR 2020, 1171 = juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12

    Erstattung von Kosten für ein vom Nachbarn privat eingeholtes Lärmgutachten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Auch wenn die Prüfung der inhaltlichen Vollständigkeit bei komplexeren Vorhaben, insbesondere solchen, die - wie hier - erst nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zum konkreten Immissionsverhalten beurteilt werden können (zur Aufforderung an den Bauherrn, immissionsrechtliche Gutachten vorzulegen, vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 -, juris Rn. 32, noch zur Vorgängerregelung in § 71 Abs. 2 NBauO a.F., heute § 67 NBauO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 2.4.2012 - 1 OA 48/12 -, BRS 79 Nr. 191 = BauR 2012, 1097 = juris Rn. 9; Fricke, in: Spannowsky/Otto, BeckOK, Bauordnungsrecht Niedersachsen, 21. Ed. Stand 1.12.2021, § 67 Rn. 19), umfangreicher ausfallen kann, als dies bei "Durchschnitts"-Bauvorhaben regelmäßig der Fall ist, so verlässt die Bauaufsichtsbehörde den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO nicht, wenn sie die vorgelegten Bauunterlagen, beispielsweise ein notwendiges Geruchsgutachten, ihrerseits auf inhaltliche Vollständigkeit prüft, den Bauherrn bei Unvollständigkeit zur Nachbesserung auffordert und die weitere Bearbeitung des Bauantrags nach fruchtlosem Verstreichenlassen der eingeräumten Nachbesserungsfrist ablehnt.
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 1 ME 107/11

    Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Vorlage von Lärm- und Geruchsgutachten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Auch wenn die Prüfung der inhaltlichen Vollständigkeit bei komplexeren Vorhaben, insbesondere solchen, die - wie hier - erst nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zum konkreten Immissionsverhalten beurteilt werden können (zur Aufforderung an den Bauherrn, immissionsrechtliche Gutachten vorzulegen, vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 -, juris Rn. 32, noch zur Vorgängerregelung in § 71 Abs. 2 NBauO a.F., heute § 67 NBauO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 2.4.2012 - 1 OA 48/12 -, BRS 79 Nr. 191 = BauR 2012, 1097 = juris Rn. 9; Fricke, in: Spannowsky/Otto, BeckOK, Bauordnungsrecht Niedersachsen, 21. Ed. Stand 1.12.2021, § 67 Rn. 19), umfangreicher ausfallen kann, als dies bei "Durchschnitts"-Bauvorhaben regelmäßig der Fall ist, so verlässt die Bauaufsichtsbehörde den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO nicht, wenn sie die vorgelegten Bauunterlagen, beispielsweise ein notwendiges Geruchsgutachten, ihrerseits auf inhaltliche Vollständigkeit prüft, den Bauherrn bei Unvollständigkeit zur Nachbesserung auffordert und die weitere Bearbeitung des Bauantrags nach fruchtlosem Verstreichenlassen der eingeräumten Nachbesserungsfrist ablehnt.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21
    Ist bereits auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beteiligten ohne weiteres erkennbar, dass die Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist, die nicht ihrerseits "zulassungsträchtig" sind, kommt eine Zulassung nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 10.5.2019 - 1 LA 124/18 -, n.v.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 7a).
  • VG Hannover, 08.03.2023 - 12 A 5732/19

    Ablehnung der Bearbeitung eines Bauantrages; Erdwall und Hoffläche für einen

    Sie ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.3.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 17), aber unbegründet.

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei einer Klage gegen die Ablehnung der weiteren Bearbeitung eines Bauantrags ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also der des Widerspruchsbescheids ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 17).

    In Abgrenzung zu einer Versagung der Baugenehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit liegt eine Ablehnung der weiteren Bearbeitung des Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. vor, wenn im Ergebnis eine materielle Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der festgestellten Mängel schon nicht hinreichend möglich ist ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 10; vgl. zur Vorgängerregelung des § 73 Abs. 2 NBauO a.F. bereits Nds . OVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 19; vgl. auch Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 69 Rn. 10).

    Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO ist erst verlassen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens prüft und die Genehmigung (auch) mit materiell-rechtlichen Erwägungen versagt ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 11; enger noch Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 19 f.).

    Weitergehender Ermessenserwägungen durch den Beklagten bedurfte es nicht, denn das durch die "Soll"-Vorschrift eingeräumte Ermessen ist intendiert ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 16; vgl. auch Hermanns, in: Spannowsky/Otto, BeckOK, Bauordnungsrecht Niedersachsen, 21. Ed. Stand 1.9.2021, § 69 Rn. 9; Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 69 Rn. 9).

    Andererseits wird dieses Stadium nicht bereits dann verlassen, wenn Vorüberlegungen zur Genehmigungsfähigkeit angestellt werden, da diese einer etwaigen Nachforderung von Unterlagen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO notwendigerweise vorangehen müssen (vgl. Nds . OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2023 - 1 LA 55/23

    Ablehnung; Bauantrag; Bauvorlagen; Bearbeitung; Etikettenschwindel; Ablehnung der

    In Abgrenzung zu einer Versagung der Baugenehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit kommt eine Ablehnung der weiteren Bearbeitung des Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. in Betracht, wenn im Ergebnis eine materielle Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der festgestellten Mängel schon nicht hinreichend möglich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.3.2022 - 1 LA 89/21 -, BauR 2022, 896 = NdsVBl 2022, 217 = juris Rn. 10).

    Fordern darf - und muss - die Bauaufsichtsbehörde nach näherer Konkretisierung in der Bauvorlagenverordnung die Vorlage derjenigen Unterlagen, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 25.3.2022 - 1 LA 89/21 -, BauR 2022, 896 = NdsVBl 2022, 217 = juris Rn. 11).

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