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   OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22   

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OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22 (https://dejure.org/2022,6098)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.03.2022 - 14 MN 197/22 (https://dejure.org/2022,6098)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. März 2022 - 14 MN 197/22 (https://dejure.org/2022,6098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der zum 19. März 2022 neu geregelten Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der neu geregelten Maskenpflicht in Diskotheken, ... - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der zum 19. März 2022 neu geregelten Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen - Tanzlokale und vergleichbare Einrichtungen unterliegen der Maskenpflicht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22

    Corona; Diskotheken; Maskenpflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat mit Beschluss vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 - juris) § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. 2022 S. 111), sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, vorläufig außer Vollzug gesetzt hat.

    Sie kann geltend machen, durch die in § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, und zwar sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 7).

    a) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 -, juris) § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, und die darin bestimmte Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, ebenso wie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass es sich dabei zwar um geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahmen auf Grundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG handele, die gemäß § 32 Sätze 1 und 2 IfSG durch Rechtsverordnung angeordnet werden durften, die formell rechtmäßig seien und die im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns, die gewählte Art der Schutzmaßnahmen sowie den von Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis nicht zu beanstanden seien (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 12 ff.).

    Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchten bzw. in einer solchen tätig seien, sowie der Bevölkerung im Übrigen (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 31 ff.).Die in § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, vorgesehene Ausnahmeregelung gelte nur für Einrichtungen unter freiem Himmel und vermöge daher einen solchen Ausgleich nicht zu schaffen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen typischerweise überhaupt Außenanlagen (z. B. Terrassen) hätten (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 40).

    Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, wonach bei Einnahme eines Sitzplatzes die Maske abgenommen werden dürfe, gelte im Übrigen bereits ihrem Wortlaut nach nicht für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 34).

    c) Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die ab dem 19. März 2022 geltenden Maskenpflichten, soweit sie ihrem Inhalt nach nicht bereits in dem von ihr geführten Verfahren 14 MN 171/22 vorgebracht wurden und in der Entscheidung zu diesem Verfahren bereits berücksichtigt wurden, ändern hieran nichts.

    Die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022, in Bezug auf Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen oder Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelten Maskenpflichten durften zu Recht - wie bereits zuvor - auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG in der bis zum 18. März 2022 gültigen Fassung (im Folgenden IfSG a.F.) - gestützt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 12).

    Mit den angepassten Regelungen - insbesondere auch mit den angepassten Regelungen hinsichtlich der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen - verfolgt der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens nach wie vor die legitimen Ziele (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 20), der unkontrollierbaren Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken, das Allgemeinwohl und das gesamte niedersächsische Gesundheitswesen zu schützen, insbesondere eine Überlastung der Intensivstationen in den Krankenhäusern zu verhindern (vgl. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.3.2022, S. 7).

    (2) Dass die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht geeignet sind, diese Ziele zu erreichen, hat die Antragstellerin durch ihre Ausführungen nicht dargelegt und ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22).

    Denn auch vollständig geimpfte bzw. genesene Personen können sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der Omikron-Variante, infizieren und andere Personen damit anstecken, woran der Umstand, dass Besucher einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen haben (sog. 2-G-Plus Regelung), und dienstleistende Personen nach § 12 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung der sog. 3-Regelung unterfallen, nichts ändert (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 23).

    Die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 geregelten Maskenpflichten in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtung stellen ohne Frage einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber solcher Einrichtungen dar (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 32).

    Aus Sicht des Verordnungsgebers erfolgte damit eine "Klarstellung" als Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 -), dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden dürfe, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen worden sei.

    Einrichtungen, Sitzplätze nicht in ausreichender Zahl vorgehalten (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 40).

    Vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in der Öffentlichkeit kommuniziert hatte, dass bereits ab dem 4. März 2022 in Einrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bei Einnahme des Sitzplatzes keine Maske getragen werden müsse, obwohl dies der Rechtslage nicht entsprach, und sich auch die Betreiber nicht gegen eine solche vermeintliche Regelung gewandt haben, insbesondere auch die Antragstellerin in dem Verfahren 14 MN 171/22 von einer solchen Regelung ausging, ist der Umfang möglicher wirtschaftlicher Einbußen für den Senat nicht zu bemessen.

    Der Senat und das beschließende Gericht haben bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Geschehen in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen besonders infektionsrelevant ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 182/20

    Bewirtungsverbot; Corona; Einkaufscenter; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.5.2020 - 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 14 MN 144/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Fußballspiele; Fußballstadion; Kontaktbeschränkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Denn deutlich kleinteiligere Regelungen könnten dazu führen, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen an Übersichtlichkeit einbüßen würden und sie nur noch schwer handhabbar wären (vgl. Senatsbeschluss vom 11.2.2022 -14 MN 144/22 -, juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Der Senat ist der Auffassung, dass in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Hauptsache grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 14 MN 154/22 -, juris Rn. 55; vgl. auch bereits NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 - juris Rn. 29).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 464/21

    2-G-Plus-Regelung; Diskothek; Kapazitätsbeschränkung; Maskenpflicht; Warnstufen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    So galt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. November 2021 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch, solange und soweit die Person einen Sitzplatz eingenommen hat, und durfte nur während des Verzehrs von Speisen und Getränken abgenommen werden, wobei selbst diese strenge Regelung von dem zuvor zuständigen 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts als notwendige Schutzmaßnahme eingeordnet wurde (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 30).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 14 MN 154/22

    Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Der Senat ist der Auffassung, dass in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Hauptsache grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 14 MN 154/22 -, juris Rn. 55; vgl. auch bereits NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 - juris Rn. 29).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG RP, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); SächsOVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); NdsOVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 13 B 1454/21

    Rechtmäßigkeit einer Maskenpflicht in bestimmten sozialen Situationen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Insofern sind Gegenstand des vorliegenden Normenkontrolleilverfahrens die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.03.2022, geregelten Maskenpflichten in ihrer geänderten und gerade nicht in der vorläufig außer Vollzug gesetzten Fassung (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO bei inhaltsgleichen bzw. -ähnlichen Regelungen in einer neuen Verordnung: OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2021 - 13 B 1454/21.NE -, juris Rn. 4; BremOVG, Beschl. v. 30.7.2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG RP, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); SächsOVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); NdsOVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N).
  • OVG Bremen, 30.07.2020 - 1 B 221/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Zwölften Coronaverordnung - Coronaverordnung;

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

  • VG Hamburg, 30.03.2022 - 21 E 1211/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in

    des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG n.F. kommt es nicht darauf an, dass hinsichtlich der bis zum 2. April 2022 aufrechtzuerhaltenden Infektionsschutzmaßnahmen auch die materiellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG n.F. erfüllt sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.3.2022, 14 MN 197/22, juris, Rn. 21).
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