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   OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16   

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https://dejure.org/2018,31355
OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16 (https://dejure.org/2018,31355)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.09.2018 - 5 LB 98/16 (https://dejure.org/2018,31355)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. September 2018 - 5 LB 98/16 (https://dejure.org/2018,31355)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 4 B 14.17

    Lehrer; Rückforderung überzahlter Bezüge; kinderbezogener Anteil im

    Dabei orientiert sich die Rechtsprechung für die Grenze, bis zu der ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird, im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz an einem Zehnprozentwert bezogen auf die an sich zustehenden monatlichen Bezüge, abgesehen davon an einem Höchstbetrag, der im Verlaufe der Änderungen der Verwaltungsvorschrift etwas angestiegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2018 - 5 LB 98/16 - juris Rn. 91;OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2002 - 3 L 391/01 - juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 23. Januar 2014 - 7 B 13.860 - juris Rn 22; OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 26 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. September 2014 - 1 A 494/13 - juris Rn. 40 f., jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18

    Verlängerung der Probezeit- Berufung

    Bei verständiger Würdigung des angegriffenen Bescheides nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Urteil vom 24.7.2014 - BVerwG 3 C 23.13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2006 - 5 LC 260/04 -, juris Rn. 37; Urteil vom 25.9.2018 - 5 LB 98/16 -, juris Rn. 52 m. w. Nw; Beschluss vom 30.11.2021 - 5 LA 81/18 -) hat die Beklagte ihre Einschätzung der Nichtbewährung der Klägerin selbständig tragend sowohl auf die dargestellten fachlichen Eignungszweifel gestützt - und zwar insoweit schon auf den Gesichtspunkt allein, dass die am 29. September 2015 erfolgte Unterrichtsbesichtigung in beiden Lehrfächern der Klägerin erhebliche Defizite ergeben habe - als auch auf die dargestellten persönlichen Eignungszweifel.
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