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   OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18   

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OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18 (https://dejure.org/2019,18345)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.06.2019 - 11 LA 274/18 (https://dejure.org/2019,18345)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 11 LA 274/18 (https://dejure.org/2019,18345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO; § ... 124 Abs 2 Nr 2 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO; § 129 InsO; § 16aF DSG ND; § 19 BDSG; § 242 BGB; § 30 AO 1977; § 35 InsO; § 83 SGB 10; Art 15 EUV 2016/679; Art 4 Nr 1 EUV 2016/679
    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; berechtigtes Interesse; betroffene Person; Betroffenenrecht; Datenschutz; Datenschutz-Grundverordnung; Finanzamt; gesetzlicher Prozessstandschafter; höchstpersönliches Recht; informationelle Selbstbestimmung; Insolvenzanfechtung; ...

  • JurPC

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt bzgl. personenbezogener Daten des Insolvenzschuldners

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Insolvenzverwalter kein "Betroffener" i. S. d. DSGVO hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Insolvenzverwalter nicht "Betroffener" i. S. d. DSGVO hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist höchstpersönliches Recht und gehört nicht zur Insolvenzmasse

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Höchstpersönlicher Auskunftsanspruch nach der DSGVO geht nicht auf den Insolvenzverwalter über

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter und die DSGVO - eine schwierige Beziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1388
  • NZI 2019, 689
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17

    Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Davon ausgehend gilt hier Folgendes: Nach materiellem Recht sind die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 7; dasselbe, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 11 LA 131/17 -, n.V.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 23; für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demgegenüber: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 26).

    "Schutzsubjekt" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist vielmehr ausschließlich die betroffene Person und sind nicht potenzielle "Dritte" (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Der Auskunftsanspruch gehört somit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und ist folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst (vgl. dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Die zwischen dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem nach §§ 19, 34 BDSG 2003 in Bezug auf den Wortlaut, die Zielrichtung, die grund- und unionsrechtlichen Anknüpfungspunkte sowie hinsichtlich der fehlenden Übertragbarkeit bestehenden Gemeinsamkeiten stützen vielmehr die Rechtsauffassung des Senats, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO - ebenso wie sein "nationaler Vorgänger" nach §§ 19, 34 BDSG 2003 - höchstpersönlicher Natur ist (dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Höchstpersönliche Ansprüche wie der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verbleiben jedoch, wie ausgeführt, auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Rechtsinhaberschaft des Insolvenzschuldners (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4).

    Die vom Kläger angeführten Aspekte, dass der Schuldner u.a. gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet sei und sich in diesem Verhältnis als "Geheimnisherr" nicht auf das Steuergeheimnis berufen könne, sind zwar im Ausgangspunkt zutreffend, rechtfertigen aber nicht den Rückschluss, dass der Schuldner in dem von § 97 InsO nicht erfassten Verhältnis Schuldner/Finanzamt bzw. Insolvenzverwalter/Finanzamt den durch die Datenschutz-Grundverordnung geschaffenen Schutz verliert (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Denn der auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist unabhängig vom Inhalt der begehrten Informationen stets höchstpersönlicher Natur (dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Er kann damit - wohl entgegen der vom Verwaltungsgericht Hannover in Bezug auf den Auskunftsanspruch aus § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.F. vertretenen Ansicht - auch nicht abhängig vom Inhalt der begehrten Daten in höchstpersönliche und nicht höchstpersönliche Teile untergliedert und entsprechend "zersplittert" werden (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Da der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO somit, wie ausgeführt, bereits nicht zur Insolvenzmasse gehört, kommt es auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse unterfallende Rechte im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen kann, vorliegend nicht an (vgl. Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 8).

    Höchstpersönliche Ansprüche wie das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sind jedoch nicht Bestandteil des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens i.S.d. §§ 80 Abs. 1, 35 Abs. 1 InsO (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich dies zudem auch unmittelbar aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (dazu ausführlicher: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Bezüglich eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs ist bereits fraglich, ob dieser nach der durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung eingetretenen Rechtsänderung überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, oder ob Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht insofern eine vorrangig und abschließende Regelung enthält (vgl. dazu: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Eine solche liegt hier - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht vor (vgl. auch Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

    Ungeachtet der Frage, ob dieses nicht einfachgesetzlich normierte Auskunftsrecht unter der nunmehr geltenden Rechtslage überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann (siehe zu dieser Frage: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris), setzt(e) eine erfolgreiche Geltendmachung voraus, dass der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, aus welchen Gründen er die Auskunft begehrt, und dass die Auskunft auf dem Steuerrechtsverhältnis beruht.

    Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris), des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris) und des Senats (Urt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11).

    Entsprechendes gilt für die höchstrichterlichen und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Feststellungen, dass ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt voraussetzt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.), was vorliegend - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - weder vom Kläger behauptet noch ansonsten ersichtlich ist (vgl. Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Allerdings ging der Gesetzgeber dabei offensichtlich davon aus, dass sich der Insolvenzverwalter zur Erlangung der von ihm - auch zur Vorbereitung einer eventuellen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO - benötigten Informationen vorrangig an den Insolvenzschuldner zu wenden hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).

    Auch der Verdacht eines Insolvenzverwalters, dass nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichend, ein berechtigtes Interesse an einem Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu begründen (BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 22; ebenso BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Orientierungssatz und Rn. 7).

    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass ein entsprechender Anspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt nur für den Fall anerkannt war, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststand (BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.), was vorliegend weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist.

    c) Entsprechendes gilt für die Fragen Nrn. 7 und 8. Mit den bereits unter 1. erwähnten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris) liegen - jedenfalls in Bezug auf die vor dem 25. Mai 2018 geltende Rechtslage - bereits Grundsatzentscheidungen zum Auskunftsrecht eines Insolvenzverwalters gegenüber den Steuerbehörden und der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen ein einfachgesetzlich nicht normiertes Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht erwachsen kann.

    Es reicht(e) insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. dazu bereits: BFH, Beschl. v. 15.9.2010 - II B 4/10 -, juris, Rn. 6; BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, a.a.O., juris, Rn. 7, 9).

    Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris), des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris) und des Senats (Urt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11).

    Entsprechendes gilt für die höchstrichterlichen und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Feststellungen, dass ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt voraussetzt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Rn. 7, m.w.N.), was vorliegend - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - weder vom Kläger behauptet noch ansonsten ersichtlich ist (vgl. Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Davon ausgehend gilt hier Folgendes: Nach materiellem Recht sind die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 7; dasselbe, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 11 LA 131/17 -, n.V.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 23; für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demgegenüber: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 26).

    Entsprechende Anspruchsgrundlagen, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, von Dritten Auskünfte über personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners zu erlangen, gibt es weder in der Insolvenz- noch in der Abgabenordnung (bzgl. der AO: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 11; derselbe, Beschl. v. 15.9.2010 - II B 4/10 -, juris, Rn. 6; bzgl. der InsO: BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - IX ZB 137/07 -, juris, Rn. 9).

    Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang vielmehr der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an, wonach es zur Darlegung eines begründeten Interesses nicht ausreicht, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 20).

    Auch der Verdacht eines Insolvenzverwalters, dass nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichend, ein berechtigtes Interesse an einem Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu begründen (BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 22; ebenso BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Orientierungssatz und Rn. 7).

    c) Entsprechendes gilt für die Fragen Nrn. 7 und 8. Mit den bereits unter 1. erwähnten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris) liegen - jedenfalls in Bezug auf die vor dem 25. Mai 2018 geltende Rechtslage - bereits Grundsatzentscheidungen zum Auskunftsrecht eines Insolvenzverwalters gegenüber den Steuerbehörden und der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen ein einfachgesetzlich nicht normiertes Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht erwachsen kann.

    Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht einen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch eines Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Gewährung auf Akteneinsicht oder Auskunft zu den steuerlichen Belangen des Insolvenzschuldners auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt (vgl. zuletzt: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 - a.a.O., juris).

    Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris), des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris) und des Senats (Urt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11).

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 147.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Danach unterliegen insbesondere Güter des höchstpersönlichen Bereichs nicht der Zwangsvollstreckung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, Bd. 2, 3. Aufl. 2013, § 80, Rn. 44; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17; Sternal, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80, Rn. 8).

    Höchstpersönliche Ansprüche wie der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verbleiben jedoch, wie ausgeführt, auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Rechtsinhaberschaft des Insolvenzschuldners (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4).

    Entsprechende Anspruchsgrundlagen, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, von Dritten Auskünfte über personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners zu erlangen, gibt es weder in der Insolvenz- noch in der Abgabenordnung (bzgl. der AO: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 11; derselbe, Beschl. v. 15.9.2010 - II B 4/10 -, juris, Rn. 6; bzgl. der InsO: BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - IX ZB 137/07 -, juris, Rn. 9).

    Da der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO somit, wie ausgeführt, bereits nicht zur Insolvenzmasse gehört, kommt es auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse unterfallende Rechte im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen kann, vorliegend nicht an (vgl. Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 8).

    Eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage bestünde daher nur, wenn der Kläger neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigte, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machten (stRspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11).

    Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris), des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823, juris) und des Senats (Urt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11).

    Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der zitierten Entscheidung abgewichen, indem es die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche aufgrund fehlender Darlegung eines gewichtigen Bedürfnisses abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 12).

  • OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Kenntnis der den Insolvenzschuldner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Zur Begründung hat es sich u.a. auf eine - auszugsweise zitierte - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2018 (3 Bf 107/17) berufen und ausgeführt, dass diese Entscheidung auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragbar sei.

    Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle "Dritte" (vgl. zu diesem Begriff die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DS-GVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, NordÖR 2018, 336, juris, Rn. 36).

    Der Kläger ist daher weder "Betroffener" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.4.2019, § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch "Schutzsubjekt" dieser Vorschrift.

    Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personbezogenheit im Vordergrund.

    Wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37) zutreffend ausgeführt hat, umfasst der in § 80 Abs. 1 InsO normierte Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nur das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen.

    Diesbezüglich hat bereits das vom Verwaltungsgericht Stade in der angefochtenen Entscheidung zitierte Oberverwaltungsgericht Hamburg - aus Sicht des Senats zutreffend - ausgeführt, dass dieses als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche nicht (mehr) anwendbar ist (OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 56).

    Vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt und umfassend begründet, warum auch im Hinblick auf die vom Kläger herangezogenen Normen und Rechtsgrundsätze allein die Stellung als Insolvenzverwalter mit den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten das geltend gemachte Informationsbegehren ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses nicht zu begründen vermag (S. 15 f. UA sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 57 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1032/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    bb) Der Einwand des Klägers, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in einer Entscheidung vom 24. November 2015 (8 A 1032/14) anerkannt, dass der Insolvenzverwalter Betroffener i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sei, was im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsklarheit auch für andere Gesetze gelten müsse, was wiederum vom Oberverwaltungsgericht Hamburg in der vom Verwaltungsgericht Stade zitierten Entscheidung übersehen worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    In der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 -, juris), die zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 6/16 -, juris), ging es zwar auch um einen Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge eines Insolvenzschuldners.

    Insofern war es in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall offensichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt waren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 -, juris, Rn. 36 f.).

    Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausdrücklich klargestellt, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung und somit erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 -, juris, Rn. 75 f.).

    In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen seine bereits mit Urteil vom 24. November 2015 (- 8 A 1032/14 -, juris) entwickelte und vom Kläger bereits zuvor angeführte Rechtsprechung in Bezug auf das Steuergeheimnis (vgl. dazu obige Ausführungen unter I.1.bb)) auf das Sozialgeheimnis übertragen.

  • BVerwG, 23.08.1968 - IV C 235.65

    Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses - Anspruch auf Aushändigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Die angefochtene Entscheidung unterliegt auch insofern keinen Richtigkeitszweifeln, als das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für ein vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 1968 (IV C 235/65) entwickeltes Akteneinsichtsrecht (2.) sowie für einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch verneint hat (3.).

    Der Kläger kann die vom ihm begehrten Informationen auch nicht unter Berufung auf das vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 1968 (- IV C 235/65 -, BVerwGE 30, 154, juris) entwickelte Akteneinsichtsrecht beanspruchen.

    Dieses auf der Grundlage der damals geltenden Rechtslage aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Recht sah einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vor, wenn der Antragsteller ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 23.8.1968 - IV C 235/65 -, a.a.O., juris, Rn. 26 f.).

    Dessen ungeachtet wurde aber auch nach alter Rechtslage ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nur dann zugestanden, wenn es "im Einzelfall durch ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt" war (BVerwG, Urt. v. 23.8.1968 - IV C 235/65 -, a.a.O., juris, Rn. 27).

    Der Kläger trägt diesbezüglich vor, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 (- IV C 235/65 -, a.a.O.) abgewichen.

  • VG Hannover, 12.12.2017 - 10 A 2866/17

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters über Sozialdaten des Schuldners

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Der Kläger ist daher weder "Betroffener" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.4.2019, § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch "Schutzsubjekt" dieser Vorschrift.

    dd) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihm zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris) berufen.

    Soweit diese Daten die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen, die ggf. einer Insolvenzanfechtung unterlägen, beträfen, handele es sich nicht um höchstpersönliche Sozialdaten des Insolvenzschuldners (VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 29).

    Entsprechendes gilt, soweit der Kläger zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO pauschal erneut auf die bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2018 (15 A 28/17) und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Dezember 2017 (10 A 2866/17) verweist und ihre Nichterwähnung in der angefochtenen Entscheidung kritisiert.

    ob ein Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter gemäß der Entscheidung des VG Hannover vom 12. Dezember 2017 (10 A 2866/17) die Rechte des Schuldners nach dem NDSG wie eigene Rechte geltend machen kann,.

  • BFH, 15.09.2010 - II B 4/10

    Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters im Besteuerungsverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Entsprechende Anspruchsgrundlagen, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, von Dritten Auskünfte über personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners zu erlangen, gibt es weder in der Insolvenz- noch in der Abgabenordnung (bzgl. der AO: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, a.a.O., juris, Rn. 11; derselbe, Beschl. v. 15.9.2010 - II B 4/10 -, juris, Rn. 6; bzgl. der InsO: BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - IX ZB 137/07 -, juris, Rn. 9).

    Es reicht(e) insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. dazu bereits: BFH, Beschl. v. 15.9.2010 - II B 4/10 -, juris, Rn. 6; BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06 -, a.a.O., juris, Rn. 7, 9).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16

    Anfechtungsanspruch; Auskunftsanspruch; Grundrechtsschutz; Insolvenzmasse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
    Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht selbst zum Betroffenen wird, sondern "wie auch sonst [...] in Bezug auf dem Insolvenzbeschlag unterliegende Rechte zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden" ist (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 3/16 -, juris, Rn. 24).

    Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2018 erneut darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ergangenen Urteil vom 26. April 2018, welches - wie hier und anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem 30. Januar 2018 entschiedenen Fall - steuerliche Daten betraf, ausdrücklich festgestellt hat, dass der Insolvenzverwalter durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht selbst zum Betroffenen wird (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 3/16 -, juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 30.01.2017 - 10 B 10.16

    Registrierung von Alterlaubnisinhabern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 15 A 28/17

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationserteilung von Sozialdaten des

  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05

    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender,

  • VG Münster, 27.06.2014 - 1 K 101/14

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskunft durch Herausgabe der Klarauszüge

  • BFH, 04.06.2009 - IV B 108/07

    Verlust der Unternehmensidentität bei Übertragung des Betriebs von einer

  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04

    Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft;

  • BVerwG, 21.12.2017 - 8 B 70.16

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit; Restschuldbefreiung

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 137/07

    Pflicht des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubigers zur

  • BFH, 14.04.2011 - VII B 201/10

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BSG, 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Auskunftsanspruch nach dem

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 4 ZB 16.1815

    Sitzverteilung im Ausschuss: Kein Anspruch auf Sainte-Laguё/Schepers anstelle

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236

    Beschwerde erfolgreich - Prozesskostenhilfe wird gewährt

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2016 - 11 OB 234/16
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2010 - 5 LA 329/09

    Klage auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines sich im Ruhestand

  • VGH Bayern, 18.12.2009 - 11 ZB 08.586

    (Erfolgloser) Antrag auf Zulassung der Berufung

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - ZIP 2020, 86 Rn. 10; Birnbreier, EWiR 2019, 663, Schmittmann, NZI 2020, 39 ; Wassermann, ZD 2019, 476; a.A. wohl VG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 10 A 2866/17 - juris Rn. 25).
  • VG Gießen, 23.10.2019 - 4 K 252/19

    "begehrtes Steuerkonto"

    Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich dabei um ein höchstpersönliches Recht handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019,11 LA 274/18).

    Ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht (z.B. aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO) geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019, 11 LA 274/18; OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018, 3 Bf 107/17).

    Insbesondere Güter des höchstpersönlichen Bereichs unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019, 11 LA 274/18; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018, 6 B 147/18).

    Der Auskunftsanspruch gehört somit nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und ist folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst (OVG Lüneburg Beschl. v. 26.06.2019, 11 LA 274/18; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.6.2019, 11 LC 121/17).

    Zudem ist es höchstrichterlich anerkannt, dass es Anspruchsgrundlagen, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, von Dritten - also auch dem Beklagten - Auskünfte über personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners/der Insolvenzschuldnerin zu erlangen, weder in der Insolvenz- noch in der Abgabenordnung gibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019, 11 LA 274/18; bzgl. der AO: BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, a.a.O., Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10; bzgl. der InsO: BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018, 6 B 147/18; BGH, Beschl. v. 7.2.2008, IX ZB 137/07).

    Denn diese betreffen nur das privatrechtliche Rechtsverhältnis der am Insolvenzverfahren Beteiligten untereinander und regeln gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Landesbehörden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019, 11 LA 274/18).

    Vielmehr erlangt die Norm nur auf der Seite der Ausschluss- und Ablehnungsgründe Bedeutung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019, 11 LA 274/18; OVG NRW, Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14).

    Es reicht nämlich gerade nicht aus zu behaupten, die Auskünfte würden benötigt, um das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß zu führen oder um möglicherweise bestehende, nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare, Rechtsgeschäfte erforschen/entdecken zu wollen, um sie im Folgenden geltend machen zu können und die Insolvenzmasse dadurch zu erhöhen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019,11 LA 274/18 m.w.N.).

    Vielmehr erlangt die Norm auf der Seite der Ausschluss- und Ablehnungsgründe Bedeutung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019, 11 LA 274/18; OVG NRW, Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24

    Informationszugangsrecht Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Zugang zu

    Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, dass das als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche einschließlich derjenigen aus der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung mehr findet (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, juris Rn. 56) und sieht dies durch die Gesetzesbegründung zu dem seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretenen § 32e AO bestätigt.

    Auch der Verdacht eines Insolvenzverwalters, dass nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, genügt nicht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 29; BFH, Urt. v. 19.03.2013 - II R 17/11 -, juris, Rn. 20, 22).

    Solange ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht gegeben ist, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.; dem folgend: BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2019 - 11 LC 121/17 -, juris Rn. 83 und Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 30).

  • VG Schleswig, 11.04.2022 - 10 A 19/22

    Ansprüche gegen Finanzbehörden auf Akteneinsicht eines Insolvenzverwalters in

    "Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - ZIP 2020, 86 Rn. 10; Birnbreier, EWiR 2019, 663, Schmittmann, NZI 2020, 39 ; Wassermann, ZD 2019, 476; a.A. wohl VG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 10 A 2866/17 - juris Rn. 25).

    Dieses als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht findet nach Ansicht der Kammer angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche keine Anwendung mehr (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 11 LA 274/18 -, Rn. 29, juris; OVG A-Stadt, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 -, Rn. 56, juris).

    (vgl. OVG A-Stadt, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 -, Rn. 55, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 11 LA 274/18 -, Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 - 11 LC 121/17 -, Rn. 83, juris; VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 - 4 K 2833/19 -, Rn. 46, juris).

  • VG Bremen, 04.10.2021 - 4 K 2833/19

    Informationszugang zu Steuerakten, Urteil vom 04.10.2021 - Insolvenzverwalter;

    Dieses fand seine Grundlage im Rechtstaatsprinzip und setzte voraus, dass der Antragsteller ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse geltend gemacht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, Rn. 29, juris).

    Dies ergibt sich seit Inkrafttreten der DSGVO schon aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, Rn. 29, juris).

    Ob für einen Anspruch nach § 242 BGB neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen und vor allem angesichts der DSGVO überhaupt Raum bleibt, ist bereits fraglich (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, Rn. 55; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, Rn. 30; jeweils juris).

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

    e) Schließlich kann der Kläger das begehrte Auskunftsrecht auch nicht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten (ausf. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18, juris Rn. 29).
  • OVG Bremen, 29.07.2019 - 1 LA 206/17

    Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG - Betriebsstätte; Neonatologie;

    Eine Berufungszulassung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Frage für die Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 - juris Rn. 48; für § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO : BVerwG, Beschl. v. 12.04.2019 - 3 B 33.17 - juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 28.08.2018 - 3 B 28.17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 16.05.2023 - 1 LA 177/21

    Widerruf der einem iranischen Staatsangehörigen zuerkannten

    Eine Berufungszulassung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Frage für die Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO : BVerwG, Beschl. v. 12.04.2019 - 3 B 33.17 - juris Rn. 6 m.w.N. sowie Beschl. v. 28.08.2018 - 3 B 28.17, juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 - juris Rn. 48).
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