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   OVG Niedersachsen, 26.07.2017 - 5 LA 168/16   

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OVG Niedersachsen, 26.07.2017 - 5 LA 168/16 (https://dejure.org/2017,26814)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.07.2017 - 5 LA 168/16 (https://dejure.org/2017,26814)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - 5 LA 168/16 (https://dejure.org/2017,26814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rechtsstreit um die Anerkennung der Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes in der polnischen Volksarmee als ruhegehaltfähig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Zeiten des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes in der polnischen Volksarmee als ruhegehaltsfähig

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um die Anerkennung der Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes in der polnischen Volksarmee als ruhegehaltfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2008 - 5 LC 204/07

    Voraussetzungen der Berücksichtigung des Wehrdienstes eines Beamten eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.07.2017 - 5 LA 168/16
    Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (- 5 LC 204/07 -, juris) ausgeführt, der Wehrdienst könne nicht nach § 9 NBeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, da zum Zeitpunkt des Ableistens des Wehrdienstes durch den Kläger sein Heimatland noch nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gewesen sei.

    § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG dient dazu, versorgungsrechtliche Nachteile durch den nicht berufsmäßigen Wehrdienst mit Blick auf eine verzögerte Berufung in das Beamtenverhältnis auszugleichen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.12.2008 - 5 LC 204/07 -, juris Rn. 42 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 (a. a. O., Rn. 42) zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. festgestellt, dass sich der Beamtenversorgungsgesetzgeber bewusst zu einer in den tatbestandlichen Voraussetzungen unterschiedlichen Fiktion von Vordienstzeiten bei berufsmäßigem und bei nichtberufsmäßigem Wehrdienst entschieden und nur im ersten Fall die Anerkennung als ruhegehaltfähig an die Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr etc. geknüpft hat.

    Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (a. a. O., Rn. 42) entschieden, dass von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften (Niederlande) in seinem Heimatland abgeleisteter Wehrdienst nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. ruhegehaltfähig ist, wenn der Wehrdienst zu einem Zeitpunkt geleistet wurde, als das Land bereits Mitglied der Europäischen Gemeinschaften war.

    Der Senat hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Anerkennung eines solchen nichtberufsmäßigen Wehrdienstes von der Intention, versorgungsrechtliche Nachteile durch den nichtberufsmäßigen Wehrdienst mit Blick auf eine verzögerte Berufung in das Beamtenverhältnis auszugleichen, umfasst sei und dass eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu Beamten, die ihren nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr abgeleistet hätten, nicht gerechtfertigt sei (Urteil vom 9.12.2008, a. a. O., Rn. 42).

    Hinzu kommt, dass ein funktioneller oder sonstiger, insbesondere zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wehrdienstverhältnis und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG nicht notwendig ist (Nds. OVG, Urteil vom 9.12.2008, a. a. O., Rn. 42).

  • VG Düsseldorf, 28.03.2014 - 23 K 1278/11

    Bescheidungsklage; Professor; Österreich; PVA-Pension; Vordienstzeiten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.07.2017 - 5 LA 168/16
    Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dessen Urteil vom 28. März 2014 (- 23 K 1278/11 -, juris Rn. 105), dass nach diesen Erläuterungen die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auf Dienst in der Bundeswehr oder in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR konzeptionell eine Änderung gewesen ist, die der Bundesgesetzgeber mit inhaltlichen Erwägungen begründet hat.
  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.07.2017 - 5 LA 168/16
    Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts und ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 1. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) und in Verbindung mit der sog. Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus, hier 24 x 120,-- EUR).
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