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   OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10   

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https://dejure.org/2010,18435
OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10 (https://dejure.org/2010,18435)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.10.2010 - 11 OB 424/10 (https://dejure.org/2010,18435)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 11 OB 424/10 (https://dejure.org/2010,18435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beschlagnahme nach dem Vereinsgesetz

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG; § 4 Abs. 2 VereinsG; § 94 StPO
    Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme von Unterlagen zur Binnenorganisation eines Vereins i.R.e. Verbotsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme von Unterlagen zur Binnenorganisation eines Vereins i.R.e. Verbotsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme von Unterlagen zur Binnenorganisation eines Vereins i.R.e. Verbotsverfahrens

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2009 - 11 OB 417/08

    Anordnungsverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10
    Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Ermittlungsbehörde - wie hier - grundsätzlich nicht darüber zu entscheiden, ob ihre Beschlagnahmeanordnung rechtmäßig war; es trifft vielmehr eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Beschlagnahmeanordnung, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 9.2.2009 - 11 OB 417/08 -, NdsRPfl 2009, 146 ff. = NVwZ-RR 2009, 517 ff. = NdsVBl 2009, 207 ff., m. w. N., auch zum Folgenden).
  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 VR 2.09

    Vereinsverbot, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10
    Da es insoweit an dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens mangelt und Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit, den Verbotstatbestand aus dem Gesamtbild von einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen insbesondere ihrer Funktionsträger zusammenzufügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009 - 6 VR 2/09 -, NVwZ-RR 2009, 803 ff., m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2002 - 5 E 112/02

    Verwaltungsgerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10
    Das setzt entsprechend umfangreiche tatsächliche Feststellungen und etwaige vorhergehende Ermittlungen voraus und bedeutet für den hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab, dass eine potentielle Eignung der ggf. vielfältigen Beweismittel für das Verbotsverfahren grundsätzlich eine Beschlagnahme rechtfertigen kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2002 - 5 E 112/02 -, NVwZ 2002, 113 ff., für eine Durchsuchung und Beschlagnahme in Vereinsräumen, sowie dazu hinsichtlich der Bestimmtheit der richterlichen Beschlagnahmeanordnung einschränkend: Senatsbeschl. v. 19.2.2009 - 11 OB 398/08 -, NVwZ-RR 2009, 473 ff. = NdsRPfl 2009, 225 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2009 - 11 OB 398/08

    Anforderungen an eine wirksame Beschlagnahmeanordnung nach § 98 Abs. 2

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10
    Das setzt entsprechend umfangreiche tatsächliche Feststellungen und etwaige vorhergehende Ermittlungen voraus und bedeutet für den hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab, dass eine potentielle Eignung der ggf. vielfältigen Beweismittel für das Verbotsverfahren grundsätzlich eine Beschlagnahme rechtfertigen kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2002 - 5 E 112/02 -, NVwZ 2002, 113 ff., für eine Durchsuchung und Beschlagnahme in Vereinsräumen, sowie dazu hinsichtlich der Bestimmtheit der richterlichen Beschlagnahmeanordnung einschränkend: Senatsbeschl. v. 19.2.2009 - 11 OB 398/08 -, NVwZ-RR 2009, 473 ff. = NdsRPfl 2009, 225 ff.).
  • BVerfG, 11.07.2008 - 2 BvR 2016/06

    Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts in einem strafprozessualen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10
    Eine solche (strafprozessuale) Beschlagnahme muss zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Tat sowie zur Stärke des Verdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.7.2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, 281 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.2010 - 11 OB 425/10

    Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung und Beschlagnahmeanordnung im

    In materiell-rechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für eine Beschlagnahmeanordnung - wie schon für die Durchsuchungsanordnung - ein Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen gegenüber dem betroffenen Verein sowie darauf, dass es sich bei dem Betroffenen um ein Mitglied oder einen "Hintermann" des Vereins handelt und dass schließlich die betroffenen Gegenstände im Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Senatsbeschl. v. 26.10.2010 - 11 OB 424/10 -).

    Dabei dürfen jedoch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der jeweilige Umfang der Ermittlungen und der bereits vorliegende Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörde nicht unberücksichtigt bleiben, d.h. es bedarf jedenfalls bei einem fortgeschrittenen Ermittlungsstand des Verbotsverfahrens sowie bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen gegenüber zahlreichen Vereinsmitgliedern zur gerichtlichen Bestätigung der Beschlagnahme von Material, das sich nur auf Teile der allgemeinen Binnenorganisation des Vereins bezieht, der näheren Begründung, warum solche Unterlagen in diesem Verfahrensstadium unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnislage für ein Verbotsverfahren überhaupt noch von Bedeutung sein können und sich nicht lediglich auf unerhebliche oder zwar erhebliche, aber unbestrittene oder schon anderweitig hinreichend belegte Tatsachen beziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.10.2010 - 11 OB 424/10 -).

  • VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Das Verwaltungsgericht entscheidet folglich nicht darüber, ob die zu bestätigende behördliche Maßnahme rechtmäßig war, also unter anderem nicht, ob die Behörde zuvor ihre Zuständigkeit wegen Gefahr im Verzug annehmen durfte, sondern trifft eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Anordnung, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (OVG Lüneburg, B. v. 26. Oktober 2010 - 11 OB 424/10 - <> Rz 5 und B. v. 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - <> Rz 3, 10 m.w.N.; aA Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 98 Rz 17 m.w.N.).

    In der Sache setzt eine Beschlagnahmeanordnung einen Anfangsverdacht dafür voraus, dass Verbotsgründe gegenüber dem betroffenen Verein vorliegen bzw. der betroffene Verein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins im Sinn von § 8 Abs. 1 VereinsG darstellt; ferner, dass es sich bei der betroffenen Person um ein Mitglied oder einen Hintermann des Vereins handelt und die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 1 StPO entsprechend; OVG Lüneburg, B. v. 26. Oktober 2010 - 11 OB 424/10 - <> Rz 5).

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