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   OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20   

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OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20 (https://dejure.org/2020,32683)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 (https://dejure.org/2020,32683)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 5 ME 141/20 (https://dejure.org/2020,32683)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt, wobei grundsätzlich jeder sachliche Grund ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1959 - BVerwG 6 C 70.50 -, BVerwGE 10, 75, 79; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 3.6.2004 - BVerwG 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 -).

    Im Hinblick auf die in der Person des Beamten liegenden Umstände genügen bereits berechtigte Zweifel an der mangelnden fachlichen oder persönlichen Eignung des Betreffenden für sein Amt, um einen sachlichen Grund zu bejahen; die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist also nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009, a. a. O., Rn. 8).

    Dementsprechend ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur aus Gründen statthaft, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6), womit Gründe im Bereich der Verwaltung wie Organisationsänderungen etc. in dieser Fallkonstellation als Entlassungsgründe ausscheiden (Lemhöfer, a. a. O., § 37 BBG Rn. 11); zulässig sind vielmehr lediglich Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998, a. a. O., Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18).

    Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit in diesem Sinne ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung (5. Juni 2020) - es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009, a. a. O., Rn. 9).

    Dies ist in der Rechtsprechung dahin umschrieben worden, die Entlassung eines Widerrufsbeamten während des Vorbereitungsdienstes sei nur aus Gründen statthaft, welche mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 21).

    Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann - insbesondere, weil er unzulängliche Leistungen erbringt -, so kann er bereits vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Prüfung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis entlassen werden; eine Entlassung vor der planmäßigen Beendigung des Vorbereitungsdienstes kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen oder sonstigen persönlichen Eignung des Betreffenden für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 21), denn dann erscheint die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr sinnvoll.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2009 - 5 ME 25/09

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt, wobei grundsätzlich jeder sachliche Grund ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1959 - BVerwG 6 C 70.50 -, BVerwGE 10, 75, 79; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 3.6.2004 - BVerwG 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 -).

    Im Hinblick auf die in der Person des Beamten liegenden Umstände genügen bereits berechtigte Zweifel an der mangelnden fachlichen oder persönlichen Eignung des Betreffenden für sein Amt, um einen sachlichen Grund zu bejahen; die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist also nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009, a. a. O., Rn. 8).

    Während der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zugrunde gelegte Sachverhalt von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (Nds. OVG, Beschuss vom 7.4.2009, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, juris Rn. 7).

    Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit in diesem Sinne ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung (5. Juni 2020) - es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009, a. a. O., Rn. 9).

    Von den Polizeivollzugsbeamten ist in diesem Sinne eine gewisse soziale Kompetenz zu erwarten; es wird von ihnen verlangt, zugleich einerseits deeskalierend und andererseits die polizeilichen Ziele verfolgend auf andere Menschen einzuwirken (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.2.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 17.16

    Beamter auf Widerruf; Einstellung; Beamter auf Probe; Schadensersatz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden abgeleitet werden, wenn dieses Fehlverhalten die charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - BVerwG 2 B 17.16 -, juris Rn. 10).

    Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. September 2020 (S. 3 [Bl. 106/GA]) zutreffend hervorgehoben hat, können begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden abgeleitet werden, wenn dieses Fehlverhalten die charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - BVerwG 2 B 17.16 -, juris Rn. 10).

    Soweit das Verwaltungsgericht den Ausführungen im Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2010 (a. a. O., Rn. 8) den Rechtssatz entnimmt, ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten könne die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung nicht rechtfertigen, wenn es sich insoweit um ein persönlichkeitsfremdes handle, wird an diesem Rechtssatz angesichts der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016, a. a. O., Rn. 10) nicht mehr festgehalten (zu diesem Rechtssatz eher kritisch, ohne dass es im Rahmen der dortigen Nichtzulassungsbeschwerde hierauf angekommen ist, auch BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016, a. a. O., Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2010 - 5 ME 268/10

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Während der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zugrunde gelegte Sachverhalt von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (Nds. OVG, Beschuss vom 7.4.2009, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, juris Rn. 7).

    cc) Der beschließende Senat teilt auch nicht die Sichtweise des Verwaltungsgerichts (UA, S. 4f.), dass sich die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers als rechtswidrig erweise, weil die angegriffene Verfügung vom 5. Juni 2020 keine Ausführungen zum Gesichtspunkt des einmaligen außerdienstlichen Fehlverhaltens und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2010, a. a. O., Rn. 8) enthalte.

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei dieser Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2010 - 5 ME 268/10 - Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 - vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2020 - 5 ME 91/20 - sowie Beschluss vom 21.9.2015 - 5 ME 152/15 - [beide zur Halbierung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe]).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 5 M 5562/97

    Beamtenrecht; Entlassung eines Beamten; Beamter auf Widerruf; Eignungsmängel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Dementsprechend ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur aus Gründen statthaft, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6), womit Gründe im Bereich der Verwaltung wie Organisationsänderungen etc. in dieser Fallkonstellation als Entlassungsgründe ausscheiden (Lemhöfer, a. a. O., § 37 BBG Rn. 11); zulässig sind vielmehr lediglich Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998, a. a. O., Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18).

    Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen (Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998, a. a. O., Rn. 6); außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.1981, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007, a. a. O., Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2007 - 5 ME 265/07

    Entlassung einer Beamten auf Widerruf wegen mangelnder fachlicher Leistung und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Dementsprechend ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur aus Gründen statthaft, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6), womit Gründe im Bereich der Verwaltung wie Organisationsänderungen etc. in dieser Fallkonstellation als Entlassungsgründe ausscheiden (Lemhöfer, a. a. O., § 37 BBG Rn. 11); zulässig sind vielmehr lediglich Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998, a. a. O., Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18).

    Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen (Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998, a. a. O., Rn. 6); außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.1981, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007, a. a. O., Rn. 18).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Ein Nachschieben von Gründen ist zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1959 - BVerwG 6 C 162.56 -, juris Rn. 22; Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG 2 C 17.70 -, juris Rn. 32; Urteil vom 16.6.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 15.5.2014 - BVerwG 9 B 57.13 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16

    Rechtfertigung der Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Betreffende der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - BVerwG 2 B 18.16 -, juris 26).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Die prozessuale Zulässigkeit eines solchen Nachschiebens von Gründen ist für Ermessenserwägungen in § 114 Satz 2 VwGO geregelt; diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2015 - 5 LB 202/13 - Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 45 Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 114 Rn. 49; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 87).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20
    Ein Nachschieben von Gründen ist zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1959 - BVerwG 6 C 162.56 -, juris Rn. 22; Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG 2 C 17.70 -, juris Rn. 32; Urteil vom 16.6.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 15.5.2014 - BVerwG 9 B 57.13 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 18.06.1957 - VI C 162.56

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20

    Bewährung; Elternzeit; Höchstdauer der Probezeit; Probezeit

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
  • VGH Bayern, 12.12.2011 - 3 CS 11.2397

    Entlassung einer Polizeibeamtin auf Widerruf; fehlende charakterliche Eignung;

  • BVerwG, 03.06.2004 - 2 B 52.03

    Rückgriff auf pauschale Krankheitsbilder als Grundlage für die Bestimmung der

  • BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53

    Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 4 S 41.20

    Polizeikommissaranwärter; Vorbereitungsdienst; einziger expliziter Vorfall im

    Dem Dienstherrn steht in Bezug auf beide Entlassungsaspekte ein Beurteilungsspielraum zu, der von der Gerichtsbarkeit nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174/18 - juris Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 - juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 5 ME 141/20 - juris Rn. 27; Masuch, DÖV 2018, 697 ).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23

    Beurteilungsspielraum; Sicherheitsüberprüfung; Weiterbeschäftigung; Entlassung

    Zulässig sind stattdessen Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann ( Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Eine solche Entlassung ist ausnahmsweise zulässig, wenn Gründe vorliegen, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

  • VG Freiburg, 23.03.2021 - 3 K 2383/20

    Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf wegen

    Ausreichend hierfür sind bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob die Beamtin oder der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 - Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 - und vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, jeweils juris und m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2021 - 2 M 800/20

    Eignungszweifel wegen Trunkenheitsfahrt eines Polizeikommissaranwärters

    Steht die mangelnde Eignung eines Beamten auf Widerruf fest (s.o.), so besteht für die Antragsgegnerin im Rahmen der "Kann-Regelung" des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 9 BeamtStG eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit u.a. nur bei Eignung des Betreffenden, sei es charakterlicher oder fachlicher Art, erfolgen darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 - zitiert nach juris).
  • VG Göttingen, 02.02.2023 - 3 B 246/22

    Beamter auf Widerruf; Dienstvergehen; Kürzung der Dienstbezüge; Lehrer;

    Anzumerken ist allerdings, dass für eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG aufgrund des Vorfalls am 08.12.2022 begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen müssten - insbesondere gemessen an den Anforderungen des angestrebten Berufes insgesamt (dazu: Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26, 47 m.w.N.).
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