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   OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21   

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OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21 (https://dejure.org/2021,48493)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.2021 - 10 ME 168/21 (https://dejure.org/2021,48493)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. November 2021 - 10 ME 168/21 (https://dejure.org/2021,48493)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 141
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21
    Dabei ist allerdings die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Ablehnung der begehrten Hilfe auf Grund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt (BVerwG, Urteil vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 - ).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 -, vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 4 ME 184/08

    Berücksichtigung einer fachärztlichen Stellungnahme i.R.d. § 35a Sozialgesetzbuch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21
    Die - hier streitige - nach § 35a Abs. 2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist - ebenso wie die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung - von den Mitarbeitern des Jugendamts in der Regel allein aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands, also aufgrund ihrer eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 20.1.2020 - 10 ME 254/19 -, vom 15.1.2020 - 10 ME 252/19 -, vom 26.9.2019 - 10 ME 190/19 -, vom 19.8.2019 - 10 ME 126/19 - und vom 27.9.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

    Nur wenn feststeht, dass allein die begehrte Maßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist und damit das Ermessen des Jugendhilfeträgers reduziert ist, kann trotz dieses Beurteilungsspielraums eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung der beantragten Maßnahme ausgesprochen werden (Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 - und vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.; zur Ausnahme im einstweiligen Rechtsschutz: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.2008 - 4 ME 184/08 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 -, vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Wird demnach die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Web-Beschulung zwar dem Hilfebedarf in dem Teilbereich der Bildung gerecht, ohne insoweit die einzig mögliche Form der Bedarfsdeckung zu sein, widerspricht sie aber dem primären Ziel der Eingliederungshilfe der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, so kann sie bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als geeignet angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20

    Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 -, vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Nur wenn feststeht, dass allein die begehrte Maßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist und damit das Ermessen des Jugendhilfeträgers reduziert ist, kann trotz dieses Beurteilungsspielraums eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung der beantragten Maßnahme ausgesprochen werden (Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 - und vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.; zur Ausnahme im einstweiligen Rechtsschutz: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.2008 - 4 ME 184/08 -, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 -, vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.10.2013 - 5 B 58.13

    Steuerungsverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21
    Dabei ist allerdings die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Ablehnung der begehrten Hilfe auf Grund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt (BVerwG, Urteil vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 17.2.2021 - 10 ME 13/21 - ).
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 10 ME 357/18

    Eingliederungshilfe; fachärztliche Stellungnahme; Jugendamt; Schulbegleitung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21
    Die - hier streitige - nach § 35a Abs. 2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist - ebenso wie die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung - von den Mitarbeitern des Jugendamts in der Regel allein aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands, also aufgrund ihrer eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 20.1.2020 - 10 ME 254/19 -, vom 15.1.2020 - 10 ME 252/19 -, vom 26.9.2019 - 10 ME 190/19 -, vom 19.8.2019 - 10 ME 126/19 - und vom 27.9.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 16.08.2021 - W 3 E 21.985

    Einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21
    In einem solchen Fall kann die Web-Beschulung allenfalls für einen kurzen Zeitraum als Übergangshilfe (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 16.8.2021 - W 3 E 21.985 -, juris), nicht jedoch - wie hier - als zeitlich unbegrenzte Hilfe in Betracht kommen.
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2023 - 14 PA 40/23

    Eingliederungshilfe; Web-Beschulung; Web-Individualschule; Eingliederungshilfe

    Sie stellte zudem im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die einzig mögliche Form der Bedarfsdeckung dar (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.11.2021 - 10 ME 168/21 -, juris Rn. 8).

    Zumindest bezogen auf das noch laufende Schuljahr liegt es nicht völlig fern, dass dem Kläger der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen derzeit unmöglich ist und die begehrte Hilfe momentan die einzig mögliche Form der Bedarfsdeckung darstellt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4; zum Verhältnis der Sozialhilfe- und Schulbehörde vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 - 5 C 20/04 -, juris Rn. 11 sowie Urt. v. 16.1.1986 - 5 C 36/84 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 17.12.2021 - 12 A 3275/19 -, juris Rn. 20 ff.; SächsOVG, Urt. v. 23.9.2020 - 3 A 975/19 -, juris Rn. 34 f. sowie Beschl. v. 25.1.2019 - 3 B 208/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.; VG Würzburg, Beschl. v. 16.8.2021 - W 3 E 21.985 -, juris Rn. 72 ff.; zum Verhältnis der Jugendhilfe und der Schulbehörde vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Trier, Urt. v. 24.5.2007 - 6 K 757/06 -, juris Rn. 23; NdsOVG, Beschl. v. 26.11.2021 - 10 ME 168/21 -, juris Rn. 8; vgl. ferner BayVGH, Beschl. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris Rn. 51).

  • VG Würzburg, 22.09.2022 - W 3 K 21.1637

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfeart, geeignete, Online-Schule,

    Ist dies nicht der Fall, so hat die Klage grundsätzlich Erfolg; die Regeln des § 113 Abs. 5 VwGO zum Bescheidungsurteil sind entsprechend anwendbar (Schübel-Pfister, a.a.O., § 114 Rn. 77; OVG Lüneburg, B.v. 26.11.2021 - 10 ME 168/21 - juris Rn. 4; kritisch: Gallep in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 36 Rn. 66 i.V.m. § 27 Rn. 58 bis Rn. 61).
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