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   OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18   

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OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18 (https://dejure.org/2019,4612)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.02.2019 - 1 KN 46/18 (https://dejure.org/2019,4612)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 1 KN 46/18 (https://dejure.org/2019,4612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 BauGB; § 2 Abs 1 S 2 BauGB
    Aufstellungsbeschluss; Bekanntmachung; hinreichend konkrete Planungsabsichten; Veränderungssperre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist ein Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18
    Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191/89 -, BRS 50 Nr. 103 = NVwZ 1990, 558 = BauR 1990, 335 = juris Rdnr. 3).

    Soll der Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthalten, so erfordert eine hinreichend konkrete Planung darüber hinaus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre Vorstellungen über diese Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen existieren, sei es, dass ein bestimmter Baugebietstypus, sei es, dass eine nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzung ins Auge gefasst worden ist (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103 = juris Rdnr. 2).

    Denn nur wenn hinreichend erkennbar ist, dass ggf. zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar sind, sind die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre erträglich (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191/89 -, BRS 50 Nr. 103 = NVwZ 1990, 558 = BauR 1990, 335 = juris Rdnrn. 2f.).

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18
    Denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt er nach außen (BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200; v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, ZfBR 1989, 171 = juris Rn. 4).

    Vorliegen muss die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses allerdings erst zum Zeitpunkt der Bekanntmachung, nicht bereits bei der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18
    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118 = juris Rdnr. 15; zum Ganzen zuletzt Senatsurt. v. 16.1.2018 - 1 KN 31/17 -, n.v.).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18
    Diese liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Planung mehr auf die Bewahrung des Vorhandenen als auf dessen Veränderung abzielt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875 = juris Rn. 14), sondern erst, wenn der Gemeinde letztlich gleichgültig ist, welche positive Nutzung auf einer Fläche stattfindet und sie diese mehr oder weniger willkürlich festsetzt, um eine bestimmte andere Nutzung zu verhindern.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18
    Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rdnr. 6, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 = juris Rdnr. 9; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rdnr. 17).
  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18
    Denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt er nach außen (BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200; v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, ZfBR 1989, 171 = juris Rn. 4).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18
    Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rdnr. 6, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 = juris Rdnr. 9; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rdnr. 17).
  • BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18
    Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rdnr. 6, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 = juris Rdnr. 9; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rdnr. 17).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19

    Konkretisierung; Veränderungssperre; Zurückstellung

    Zu dem Maß an Konkretisierung der Planung, dessen es für den Erlass einer Veränderungssperre und damit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für eine Zurückstellung eines Bauvorhabens bedarf, hatte der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 2019 (- 1 KN 46/18 -, juris, Rn. 35) ausgeführt:.

    Als positiv in diesem Sinne ist eine Planung auch dann noch einzustufen, wenn sie mehr auf Bewahrung denn auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris, Rn. 14; Senat, Urt. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, a.a.O., Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2019 - 12 KN 26/18

    Veränderungssperre für einen "Repowering"-Bebauungsplan gemäß § 249 Abs. 2 BauGB

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 15; NdsOVG, Urt. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 10.08.2022 - 1 MN 52/22

    Bekanntmachung, öffentliche; Bekanntmachung, ortsübliche; Hauptsatzung

    Vorliegen muss die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses allerdings erst zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderungssperre, nicht bereits bei der Beschlussfassung über diese (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, ZfBR 1989, 171 = juris Rn. 5; zum Ganzen auch Senatsbeschl. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, juris Rn. 31).

    Soll der Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthalten, so erfordert eine hinreichend konkrete Planung darüber hinaus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre Vorstellungen über diese Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen existieren (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118 = juris Rn. 15; zum Ganzen zuletzt etwa Senatsurt. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, juris Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2020 - 1 MN 61/20

    Ortsrat; Veränderungssperre

    Eine Identität ist indes nicht erforderlich (Senatsbeschl. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, juris Rn. 32).

    Aussagen zu beabsichtigten Artfestsetzungen sind lediglich dann erforderlich, wenn diese auch durch die Planung gesteuert werden sollen; zielt die Planung dagegen ausschließlich auf andere städtebauliche Parameter ab, so müssen auch nur diese konkretisiert werden (Senatsbeschl. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2021 - 1 MN 125/21

    Verlängerung einer Veränderungssperre bzgl. Antragstellung auf Erteilung einer

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118 = juris Rn. 15; zum Ganzen zuletzt etwa Senatsurt. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2019 - 2 R 123/18

    Gültigkeit einer Veränderungssperre

    Vorliegen muss die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Bekanntmachung, nicht bereits bei der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Urt. v. 27.02.2019 - 1 KN 46/18 -, juris, RdNr. 31, m.w.N.).
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