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   OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21   

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OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21 (https://dejure.org/2022,9846)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.04.2022 - 5 LA 74/21 (https://dejure.org/2022,9846)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. April 2022 - 5 LA 74/21 (https://dejure.org/2022,9846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 60 Abs 1 VwGO
    Geschäftsgang normaler; Geschäftsgang ordnungsgemäßer; Geschäftsgang üblicher; Normaler Geschäftsgang; Üblicher Geschäftsgang; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 646
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2019 - 2 LA 1532/17

    Adressierung; Adressierung, falsche; Rechtsanwalt; Rechtsmittelschrift;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    Das Rechtsmittelgericht ist seiner aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires Verfahren abgeleiteten Pflicht, Schriftstücke, die an das unzuständige Gericht gerichtet sind, im Rahmen des normalen/üblichen Geschäftsgangs weiterzuleiten (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019 - 2 LA 1532/17 -, juris Rn. 3; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6), nicht nachgekommen.

    Zwar hat es bislang dem normalen Geschäftsgang entsprochen, zwischen Gerichten der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit per (Brief-)Post zu kommunizieren; zu einer beschleunigten Weiterleitung an das zuständige Gericht per Telefax war das unzuständige Gericht nicht verpflichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021, a. a. O., Rn. 6).

    Die Antragstellung bei einem diesbezüglich unzuständigen Gericht ist indes nicht fristwahrend (Hamb. OVG, Beschluss vom 4.9.1997 - Bs IV 68/97 -, juris Rn. 3 [zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde beim Rechtsmittelgericht statt bei dem Verwaltungsgericht, welches den angegriffenen Beschluss erlassen hat]; Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019 - 2 LA 1532/17 -, juris Rn. 3 [zur Stellung des Zulassungsantrags bei einem anderen Verwaltungsgericht als dem, welches das angegriffene Urteil erlassen hat]; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 124a Rn. 44 [zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung beim Rechtsmittelgericht statt bei dem Verwaltungsgericht, welches das angegriffene Urteil erlassen hat]).

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seiner aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires Verfahren abgeleiteten Pflicht, Schriftstücke, die an das unzuständige Gericht gerichtet sind, im Rahmen des normalen/üblichen Geschäftsgangs weiterzuleiten (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6), nicht nachgekommen ist.

    Zwar hat es bislang dem normalen Geschäftsgang entsprochen, zwischen Gerichten der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit per (Brief-)Post zu kommunizieren; zu einer beschleunigten Weiterleitung an das zuständige Gericht per Telefax war das unzuständige Gericht nicht verpflichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021, a. a. O., Rn. 6).

  • BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57

    Zurückweisung einer Revision - Berechtigtes Interesse an einer Feststellung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    41 Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Handlung bestehen kann, wenn diese Feststellung der Vorbereitung eines Schadensersatz-, Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses dient (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.10.1959 - BVerwG 5 C 165.57 und 166.57 -, juris Rn. 19; Urteil vom 9.3.2005 - BVerwG 2 B 111.04 -, juris Rn. 7).

    Insoweit ist allerdings weiter erforderlich, dass der entsprechende (Zivil-)Prozess bereits anhängig ist oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht (BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 9.3.2005, a. a. O., Rn. 7).

    Wenn die unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess durchführen zu wollen, genügte, so könnte in jedem Falle der Erledigung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch Urteil erzwungen werden, weil ein Amtshaftungsprozess immer dann denkbar ist, wenn die erledigte Handlung als rechtswidrig festgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 22).

    Ungeachtet dessen setzt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses in Form des Präjudizinteresses weiter voraus, dass die beabsichtigte Geltendmachung etwa des Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruchs nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2021 - BVerwG 2 B 73.20 -, juris Rn. 13 m. w. Nw.).

  • VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632

    Einreichung der Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht wahrt die Frist für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    Das Rechtsmittelgericht ist seiner aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires Verfahren abgeleiteten Pflicht, Schriftstücke, die an das unzuständige Gericht gerichtet sind, im Rahmen des normalen/üblichen Geschäftsgangs weiterzuleiten (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019 - 2 LA 1532/17 -, juris Rn. 3; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6), nicht nachgekommen.

    Zwar hat es bislang dem normalen Geschäftsgang entsprochen, zwischen Gerichten der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit per (Brief-)Post zu kommunizieren; zu einer beschleunigten Weiterleitung an das zuständige Gericht per Telefax war das unzuständige Gericht nicht verpflichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021, a. a. O., Rn. 6).

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seiner aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires Verfahren abgeleiteten Pflicht, Schriftstücke, die an das unzuständige Gericht gerichtet sind, im Rahmen des normalen/üblichen Geschäftsgangs weiterzuleiten (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6), nicht nachgekommen ist.

    Zwar hat es bislang dem normalen Geschäftsgang entsprochen, zwischen Gerichten der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit per (Brief-)Post zu kommunizieren; zu einer beschleunigten Weiterleitung an das zuständige Gericht per Telefax war das unzuständige Gericht nicht verpflichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021, a. a. O., Rn. 6).

  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    Verschuldet ist die Versäumung einer Frist demnach dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 25.5.2010 - BVerwG 7 B 18.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 9; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 60 Rn. 9).

    Die "Beweislast" für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumung unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der Wiedereinsetzung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 25.5.2010, a. a. O., Rn. 4).

    Zu beachten ist schließlich, dass bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, wegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht überspannt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 1.8.1996 - 1 BvR 121/95 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 13.11.1996 - BVerwG 7 B 304.96 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 25.5.2010, a. a. O., Rn. 5).

  • BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Zulassung einer Revision wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    41 Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Handlung bestehen kann, wenn diese Feststellung der Vorbereitung eines Schadensersatz-, Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses dient (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.10.1959 - BVerwG 5 C 165.57 und 166.57 -, juris Rn. 19; Urteil vom 9.3.2005 - BVerwG 2 B 111.04 -, juris Rn. 7).

    Insoweit ist allerdings weiter erforderlich, dass der entsprechende (Zivil-)Prozess bereits anhängig ist oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht (BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 9.3.2005, a. a. O., Rn. 7).

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    Die Untersuchungsanordnung dient der Ermittlung der medizinischen Daten, die nötig sind, um festzustellen, ob der Beamte dienstunfähig ist; auf der Basis dieser, vom Dienstherrn zu treffenden Feststellung wird ggf. das Zurruhesetzungsverfahren fortgeführt (BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 20).

    Solche Zweifel, die auch auf unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegende Fehlzeiten gestützt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019, a. a. O., Rn. 49), sind der Beklagten angesichts des Umstandes, dass der Kläger im Zeitraum von April bis Ende Dezember 2019 an insgesamt 86 Arbeitstagen krankheitsbedingt gefehlt hatte und auch im Januar des Jahres 2020 nach Inanspruchnahme von 2 Urlaubstagen (2. und 3. Januar 2020) bis zum 9. Januar 2020 krankheitsbedingt nicht zum Dienst erschienen war (vgl. Bl. 40 f./GA), zu Recht erwachsen.

  • OVG Sachsen, 12.03.2021 - 1 A 1266/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Einlegungsort; Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    Das Rechtsmittelgericht ist seiner aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires Verfahren abgeleiteten Pflicht, Schriftstücke, die an das unzuständige Gericht gerichtet sind, im Rahmen des normalen/üblichen Geschäftsgangs weiterzuleiten (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019 - 2 LA 1532/17 -, juris Rn. 3; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6), nicht nachgekommen.

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seiner aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires Verfahren abgeleiteten Pflicht, Schriftstücke, die an das unzuständige Gericht gerichtet sind, im Rahmen des normalen/üblichen Geschäftsgangs weiterzuleiten (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6), nicht nachgekommen ist.

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2006 - 2 LA 1192/04

    Anfechtung einer innerbehördlichen Umsetzung; Erledigung der Klage wegen Eintritt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    Der Begriff des berechtigten Interesses in § 43 Abs. 1 VwGO ist ebenso auszulegen wie in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2006 - 2 LA 1192/04 -, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rn. 23).

    Das berechtigte Interesse schließt also jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - BVerwG 8 C 19.94 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2006, a. a. O., Rn. 11; Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - BVerwG 2 C 5.19 -, juris Rn. 13 [zum berechtigten Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO]) und kann sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben (BVerwG, Urteil vom 12.11.2020, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 73.20

    Fehlendes Rechtsschutzinteresses für die Fortführung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    Ungeachtet dessen setzt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses in Form des Präjudizinteresses weiter voraus, dass die beabsichtigte Geltendmachung etwa des Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruchs nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2021 - BVerwG 2 B 73.20 -, juris Rn. 13 m. w. Nw.).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21
    Aus dieser geht nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes (zu diesem Maßstab vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2022 - 5 LB 145/18 -, juris Rn. 90) eindeutig hervor, dass der Beklagten aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in den Jahren 2019 und 2020 Zweifel an dessen Dienstfähigkeit erwachsen waren und dass sie zur Klärung des Hintergrundes dieser krankheitsbedingten Fehlzeiten eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet hat.
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18

    Beurteilungsfehler; Beurteilungslücke; Bewährung; Verlängerung Probezeit

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18

    Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts ist ohne Hinzutreten besondere Umstände

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 13.11.1996 - 7 B 304.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 12 S 620/20

    Abzugsfähigkeit von Schuldverpflichtungen aus einer Immobilie im Rahmen der

    Im Übrigen verhält sich der Zulassungsantrag auch nicht zur selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die vollständige Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem Darlehen mit dem Bruder würde nicht zu einer Überschreitung des pauschalen Abzugs von 25 % führen (vgl. zum Erfordernis des Aufgreifens mehrerer selbstständig tragender Begründungen im Zulassungsantrag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 LA 74/21 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.2.2021 - 7 ZB 19.939 -, juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 25, § 124a Rn. 96 ).
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