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   OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21   

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OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21 (https://dejure.org/2022,9752)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.04.2022 - 7 MS 181/21 (https://dejure.org/2022,9752)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. April 2022 - 7 MS 181/21 (https://dejure.org/2022,9752)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17

    Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Vor diesem Hintergrund ist sie entscheidungserheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, juris; Urteil vom 15.10.2020 - 7 A 9.19 -, juris).

    Ein Zugänglichmachen der Verkehrsuntersuchung konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil deren Inhalt sich im Wesentlichen aus anderen ausgelegten oder später der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Unterlagen ergäbe und aus diesem Grunde eine hinreichende Anstoßwirkung erzeugt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, juris; Senat, Urteil vom 04.07.2017 - 7 KS 12/15 -, juris).

    Nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. mit § 46 VwVfG unbeachtlich ist der Mangel nur, wenn das Tatsachengericht anhand der Akten und Planunterlagen und der sonst erkennbaren oder naheliegenden Umstände zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, juris; Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 -, juris; zu den Grenzen der Würdigung durch das Tatsachengericht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris).

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Notwendig im Sinne der Norm sind nur Folgemaßnahmen, die dem Anschluss und der Anpassung des Vorhabens an andere Anlagen dienen, Probleme von einigem Gewicht betreffen und erforderlich sind, um durch das Vorhaben aufgeworfene Konflikte zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - 9 A 12.09 -, juris; Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62.03 -, juris; Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, juris).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 54.84

    Planungskompetenz - Vorhabenträger - Folgemaßnahmen - Anlagen - Umgestaltungen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Notwendig im Sinne der Norm sind nur Folgemaßnahmen, die dem Anschluss und der Anpassung des Vorhabens an andere Anlagen dienen, Probleme von einigem Gewicht betreffen und erforderlich sind, um durch das Vorhaben aufgeworfene Konflikte zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - 9 A 12.09 -, juris; Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62.03 -, juris; Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, juris).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens, die für eine angemessene Entscheidung über die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 11.12 -, juris).
  • BVerwG, 06.10.2010 - 9 A 12.09

    Planfeststellung; öffentliche Auslegung von Gutachten; Einwendungsausschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Notwendig im Sinne der Norm sind nur Folgemaßnahmen, die dem Anschluss und der Anpassung des Vorhabens an andere Anlagen dienen, Probleme von einigem Gewicht betreffen und erforderlich sind, um durch das Vorhaben aufgeworfene Konflikte zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - 9 A 12.09 -, juris; Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62.03 -, juris; Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, juris).
  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung über den Ausbau des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. mit § 46 VwVfG unbeachtlich ist der Mangel nur, wenn das Tatsachengericht anhand der Akten und Planunterlagen und der sonst erkennbaren oder naheliegenden Umstände zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, juris; Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 -, juris; zu den Grenzen der Würdigung durch das Tatsachengericht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 12/15

    Abfalldeponie; gemeindliches Selbstgestaltungsrecht; Klagebefugnis; kommunales

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Ein Zugänglichmachen der Verkehrsuntersuchung konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil deren Inhalt sich im Wesentlichen aus anderen ausgelegten oder später der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Unterlagen ergäbe und aus diesem Grunde eine hinreichende Anstoßwirkung erzeugt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, juris; Senat, Urteil vom 04.07.2017 - 7 KS 12/15 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18

    Weiteres Eilverfahren gegen EUGAL erfolglos

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben insbesondere Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses Relevanz, dies allerdings nicht als unmittelbar ausschlaggebend für die Entscheidung, sondern als in die Gewichtung der wechselseitigen Interessen einzustellende Aspekte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2019 - OVG 1 S 59.19 -, juris; Beschluss vom 23.07.2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris).
  • BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15

    Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. mit § 46 VwVfG unbeachtlich ist der Mangel nur, wenn das Tatsachengericht anhand der Akten und Planunterlagen und der sonst erkennbaren oder naheliegenden Umstände zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, juris; Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 -, juris; zu den Grenzen der Würdigung durch das Tatsachengericht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21
    Nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. mit § 46 VwVfG unbeachtlich ist der Mangel nur, wenn das Tatsachengericht anhand der Akten und Planunterlagen und der sonst erkennbaren oder naheliegenden Umstände zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, juris; Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 -, juris; zu den Grenzen der Würdigung durch das Tatsachengericht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 23.09.2009 - 7 KS 122/05

    Festschreibung von Überwachungssystemen an überwachungsbedürftigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2019 - 1 S 59.19

    Ausbau der BAB 10 zwischen Anschlussstelle Oberkrämer und dem Autobahndreieck

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 9.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 A 35.10

    Planfeststellung; Planänderung; Bestimmtheit; Deckblatt; Verkehrsprognose;

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

    Der Verlust der Erschließung ist damit unmittelbare Folge des Vorhabens, die (Wieder-)Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Erschließung durch eine anderweitige bzw. angepasste Zuwegung - auch in Form von Anliegerstraßen - demgemäß eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 38 Abs. 4 NStrG, § 1 Abs. 1 NVwVfG (vgl. auch Beschluss des Senats vom 27.04.2022 - 7 MS 181/21 -, juris).
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