Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12210
OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22 (https://dejure.org/2022,12210)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.05.2022 - 10 ME 71/22 (https://dejure.org/2022,12210)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 (https://dejure.org/2022,12210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,12210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 21 GG; Art 3 GG; Art 38 GG; § 173 Abs 1 S 1 KomVerfG ND; § 30 Abs 1 KomVerfG ND; § 5 Abs 1 S 1 PartG
    Einwirkungsmöglichkeiten; Kommunalaufsicht; Landesparteitag; Mitwirkungsrechte; Privatisierung; Privatrecht; Weisungsrechte; Widmung

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Der Landesverband der Partei Alternative für Deutschland hat gegen die Stadt Aurich keinen Anspruch auf Überlassung der Sparkassen-Arena in Aurich zur Durchführung seines Landesparteitags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 524
  • DÖV 2022, 689
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18

    Zugang zu öffentlicher Einrichtung nur über Vertragsschluss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35).

    Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    So sind die Kommunen grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Kommune nicht in einer Benutzungssatzung, einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung allein die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Für die Öffentlichkeit der Einrichtung ist nicht von Belang, ob ihre Benutzung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist, sächliche Mittel der Einrichtung nicht im Eigentum der Kommune stehen oder die Kommune die Einrichtung - verselbständigt - etwa als juristische Person des Privatrechts betreibt (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Maßgebend ist vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, so muss ihm die Kommune den Zugang, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Maßgeblich bleibt - wie oben bereits dargestellt - vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten zusätzlich weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20 f. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2012 - 10 ME 130/12

    Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 30 Abs. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung ist deren Widmung (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20).

    Erfolgt die Widmung durch konkludentes Handeln, bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch einen bestimmten Widmungswillen der Kommune schließen lassen (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20).

    Auch in diesem Fall ist es für den gegen die Kommune gerichteten Anspruch erforderlich, dass der Private den Weisungen der Kommune unterworfen ist oder dass sich die Kommune dem Privaten gegenüber entsprechende Mitwirkungsrechte vorbehalten hat (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dies gilt auch, wenn eine Kommune Eigentümerin einer Einrichtung ist bzw. zu 100 % an der Eigentümerin beteiligt ist und die Einrichtung einem Betreiber mit einer bestimmten Zweckbestimmung überlassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 21).

    Maßgeblich bleibt - wie oben bereits dargestellt - vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten zusätzlich weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 07.03.2007 - 2 BvR 447/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in einem städtischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3, und Beschluss vom 22.5.2001 - 2 BvE 1/99 -, juris Rn. 22).

    § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

    Eine Ungleichbehandlung findet demgegenüber nicht statt, wenn die Nutzung der von der Kommune unterhaltenen Räume zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck - etwa der Durchführung eines Parteitags - durch deren Widmung generell und damit auch für andere Parteien ausgeschlossen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30).

    Dabei ist auch eine Unterscheidung zwischen "parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen" einerseits und "Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen" nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 10 ME 74/07

    Anspruch des niedersächsichen Landesverbands der Nationaldemokratischen Partei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Gemeinden und Landkreisen als Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 NKomVG; vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.3.2007 - 2 BvR 2215/01 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9.12.2021 - 4 C 3.20 -, juris Rn. 11) steht es aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG grundsätzlich frei, ihre Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30, und vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Weder § 5 Abs. 1 PartG noch Art. 21 GG verpflichten Kommunen, öffentliche Einrichtungen für Parteien zu errichten oder bereit zu stellen, soweit dies nicht politische Parteien von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen überhaupt durchzuführen, völlig ausschließen würde (Senatsbeschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dabei ist auch eine Unterscheidung zwischen "parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen" einerseits und "Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen" nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Die Kommune muss unabhängig von der gewählten Organisationsform ihrer Einrichtung stets für die Gleichbehandlung der Parteien einstehen (BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184.88 -, juris Rn. 7).

    Die Kommune muss imstande sein, die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung nötigenfalls gegenüber der privatrechtlichen Betriebsgesellschaft durchzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184.88 -, juris Rn. 6).

    Nur dann kann sie auch der antragstellenden Partei durch Einwirkung auf die Betriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184.88 -, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2011 - 10 ME 47/11

    Gezielte Änderung der Benutzungsordnung einer Halle zum Ausschluss einer Partei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Gemeinden und Landkreisen als Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 NKomVG; vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.3.2007 - 2 BvR 2215/01 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9.12.2021 - 4 C 3.20 -, juris Rn. 11) steht es aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG grundsätzlich frei, ihre Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30, und vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts haben die Kommunen aber den durch Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30).

    Eine Ungleichbehandlung findet demgegenüber nicht statt, wenn die Nutzung der von der Kommune unterhaltenen Räume zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck - etwa der Durchführung eines Parteitags - durch deren Widmung generell und damit auch für andere Parteien ausgeschlossen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Von dem gegen die Kommune gerichteten Anspruch, auf einen privaten Betreiber oder Pächter einzuwirken, ist die Frage zu unterscheiden, ob die Kommune rechtlich verpflichtet ist, sich gewisse Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten zu verschaffen (Wefelmeier in KVS Nds. Stand: Juni 2019, NKomVG § 30 Rn. 5; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 -, juris Rn. 29 f., 33) bzw. eine Einrichtung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 30 NKomVG zu betreiben (vgl. auch Cronauge, Kommunale Unternehmen, 6. Auflage 2016, Rn. 478 - 480 zu den Grenzen einer möglichen materiellen Privatisierung).

    Der Antragsteller hätte dann lediglich gegebenenfalls die Möglichkeit, (verwaltungs-)gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Antragsgegnerin sich Einfluss- oder Mitwirkungsrechte bei den Entscheidungen über die Überlassung der Sparkassen-Arena hätte vorbehalten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 -, juris Rn. 22 - 24; Hessischer VGH, Urteil vom 4.3.2010 - 8 A 2613/09 -, juris).

    Erst nach Schaffung einer solchen Einwirkungsmöglichkeit, deren Art und Weise zudem im Ermessen der Antragsgegnerin läge (BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 4.3.2010 - 8 A 2613/09 -, juris Rn. 32), könnten eine öffentliche Einrichtung und gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs angenommen werden.

  • VGH Hessen, 04.03.2010 - 8 A 2613/09

    "Privatisierung" eines kommunalen Weihnachtsmarktes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Der Antragsteller hätte dann lediglich gegebenenfalls die Möglichkeit, (verwaltungs-)gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Antragsgegnerin sich Einfluss- oder Mitwirkungsrechte bei den Entscheidungen über die Überlassung der Sparkassen-Arena hätte vorbehalten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 -, juris Rn. 22 - 24; Hessischer VGH, Urteil vom 4.3.2010 - 8 A 2613/09 -, juris).

    Erst nach Schaffung einer solchen Einwirkungsmöglichkeit, deren Art und Weise zudem im Ermessen der Antragsgegnerin läge (BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 - 8 C 10.08 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 4.3.2010 - 8 A 2613/09 -, juris Rn. 32), könnten eine öffentliche Einrichtung und gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs angenommen werden.

  • BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, so muss ihm die Kommune den Zugang, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Dem Antragsteller verbleibt damit aktuell lediglich die Möglichkeit, sich an den privaten Betreiber zu wenden und gegebenenfalls zu versuchen, die Überlassung der Sparkassen-Arena auf dem Privatrechtsweg zu erreichen (vgl. zu der Möglichkeit einer privatrechtlichen Geltendmachung: BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, juris Rn. 5; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.11.2015 - 2 W 578/15 Kart -, juris Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.4.2011 - 1 U 4/10 -, juris Rn. 13; VG München, Beschluss vom 27.6.2018 - M 7 E 18.2792 -, juris Rn. 39).

  • BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22
    § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2019 - 10 ME 40/19

    Anspruch; Gemeinde; Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsanspruch;

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • OVG Hamburg, 12.09.2019 - 5 Bs 196/19

    Beschwerde der AfD-Fraktion betreffend den Zugang zum Bürgerhaus Wilhelmsburg

  • BVerwG, 09.12.2021 - 4 C 3.20

    Unzulässige Klage eines Landkreises gegen einen stattgebenden

  • VG München, 27.06.2018 - M 7 E 18.2792

    Kein Anspruch eines Kreisverbands auf Zugang zu Kurhaus

  • VG Oldenburg, 09.05.2022 - 3 B 1131/22

    Einstweilige Anordnung; Parteitag; öffentliche Einrichtung

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21

    Letztentscheidungsrecht; Schulbegleitung; schulische Integrationshilfe

  • OLG Jena, 26.11.2015 - 2 W 578/15

    Kontrahierungszwang für eine Anzeige einer Fraktion einer politischen Partei:

  • OVG Niedersachsen, 08.04.2020 - 10 ME 61/20

    Beteiligung; Genossenschaft; Ingerenzpflicht; institutionelle Befangenheit;

  • OLG Brandenburg, 18.04.2011 - 1 U 4/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2020 - 10 ME 129/20

    Einzahlungen; Ergebnishaushalt; Finanzhaushalt; Finanzhoheit, kommunale;

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • VG Minden, 09.09.2022 - 2 K 3680/19
    BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 15 B 481/19 -, n.V.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 10 ME 75/22 -, Rn. 16, juris und vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 15, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 CE 18.1224 -, juris, Rn. 15, m.w.N. - und gegebenenfalls Zulassungsansprüche zu der Einrichtung befriedigen kann - vgl. OVG NRW, Beschluss 21. Januar 2008 - 14 A 2872/07 -, juris, Rn. 12 -, z. B. durch vertraglich begründete Mitwirkungs- oder Weisungsrechte.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 15, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 CE 18.1224 -, juris, Rn. 15, m.w.N.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 19, OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 5 Bs 196/19 -, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Urteil vom 20. August 2007 - 14 K 274/07 -, juris, Rn. 36.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 19, m.w.N.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 21, m.w.N., zu § 30 NKomVG.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris, Rn. 22 - 24; Hess. VGH, Urteil vom 4. März 2010 - 8 A 2613/09 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 21.

    Erst nach Schaffung einer solchen Einwirkungsmöglichkeit, deren Art und Weise zudem im Ermessen der Beklagten läge - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -, juris Rn. 31; Hess. VGH, Urteil vom 4. März 2010 - 8 A 2613/09 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 21 - könnten eine öffentliche Einrichtung und gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs angenommen werden.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 22.

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22

    Einrichtung, kommunale; Einrichtung, öffentliche; Landesparteitag;

    Die Voraussetzung hinreichender Mitwirkungs- und Weisungsrechte gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber ist vorliegend - anders als in der jüngst bezüglich des Zugangs des Antragsstellers zu der Auricher Sparkassen-Arena zu beurteilenden Konstellation (vgl. Senatsbeschluss vom 27.5.2022 - 10 ME 71/22 -, juris) - erfüllt.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Reduzierung des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht stattfindet, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.3.2019 - 10 ME 40/19 -, juris Rn. 24, und vom 27.5.2022 - 10 ME 71/22 -, juris Rn. 31).

  • VG Neustadt, 28.06.2023 - 3 K 961/22

    Versagung der Nutzung eines gemeindlichen Veranstaltungsraumes durch kommunale

    Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (OVG Nds, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 14).
  • VG Berlin, 25.08.2022 - 2 K 119.21
    Ein solcher Anspruch besteht indes nur, wenn der Hoheitsträger in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem Träger durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184/88 - NJW 1990, 134, 135; VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 CE 18.1224 - NVwZ-RR 2019, 191 Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 - juris Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht