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   OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04   

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https://dejure.org/2005,11646
OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04 (https://dejure.org/2005,11646)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.06.2005 - 8 LA 60/04 (https://dejure.org/2005,11646)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2005 - 8 LA 60/04 (https://dejure.org/2005,11646)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Mitteilungspflicht des Berufsbetreuers nach Bürgerlichem Recht; Eingriff in die Berufsfreiheit; auslaufendes Recht - Grundsatzbedeutung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1908k Abs. 1 BGB; § 1908k Abs. 2 S. 1 BGB; Art. 12 Abs. 1 GG
    Verpflichtung eines Berufsbetreuers zur Mitteilung seines Tätigwerdens gegenüber der zuständigen Betreuungsbehörde; Umfang der Mitteilungspflicht; Durchsetzbarkeit der Mitteilungspflicht mittels Verwaltungsakt; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der verpflichtenden ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitteilungspflichten nach

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Einnahmen aus Betreuungstätigkeiten müssen mitgeteilt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 2018
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Lüneburg, 08.08.2001 - 5 A 116/00

    Vergütung von Berufsbetreuern; Vergütungsehrlichkeit von Berufsbetreuern;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04
    Darin wird nämlich lediglich bemängelt, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück keine eigenständigen Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 1908 k BGB angestellt, sondern auf Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. August 2001 (5 A 116/00) Bezug genommen habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2002 - 8 S 252/02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu auslaufendem Recht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04
    Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Klärung von Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, m. w. N.).
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 1362/99

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 1999 (- 1 BvR 1362/99 -, BtPrax 2000, 30), mit dem eine unmittelbar u.a. gegen § 1908 k BGB gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung als unzulässig abgewiesen worden ist, ergibt sich nichts anders.
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2004 - 2 LA 422/03

    Rechtmäßigkeit der Versetzung zu einem anderen Bundesgrenzschutzpräsidium;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04
    Dazu muss die Antragsbegründung hinreichend fallbezogen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingehen, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren Erwägungen dartun und sich dazu verhalten, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Berufungsantragstellers fehlerhaften - Erwägungen beruht (vgl. Nds. OVG, B. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, m. w. N.).
  • VGH Bayern, 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04
    Die in den Mittelpunkt der Argumentation gestellte Frage nach der Vereinbarkeit des zum Monatsende Juni 2005 außer Kraft tretenden § 1908 k BGB betrifft auslaufendes Recht, dessen Auslegung regelmäßig keine Grundsatzbedeutung zukommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 -, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 03.06.2013 - 1 A 785/12

    Vorkaufsrecht, maßgebliche Sach- und Rechtslage, auslaufendes Recht

    Daran gemessen fehlt es vorliegend bereits deshalb an einer grundsätzlichen Bedeutung, weil es sich bei der Frage der Behandlung eines nach noch nach § 36 SächsNatSchG a. F. ausgeübten Vorkaufsrechts um auslaufendes Recht handelt und nicht dargelegt ist, dass sich die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch stellen könnte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2005, FamRZ 2005, 2018, m. w. N.).
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