Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,17336
OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15 (https://dejure.org/2016,17336)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.06.2016 - 9 LB 193/15 (https://dejure.org/2016,17336)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2016 - 9 LB 193/15 (https://dejure.org/2016,17336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,17336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Bestimmung der Rechtsnatur einer Nichtveranlagungsmitteilung; Auslegung einer Nichtveranlagungsmitteilung als Verwaltungsakt in Form eines Freistellungsbescheids i.S.d. § 155 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 AO; Berücksichtigung des Schriftwechsels zwischen der Steuerbehörde und dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 838
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.10.1986 - I R 254/83

    Rechtsnatur und verfahrensrechtliche Bedeutung einer Nichtveranlagungsverfügung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Der in der Verwaltungspraxis für unterschiedliche Fallgestaltungen verwendete Begriff der Nichtveranlagungsverfügung umfasst sowohl den bloßen innerdienstlichen Vermerk der steuerhebenden Behörde als auch die schriftliche Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass eine Veranlagung nicht durchgeführt werde (BFH, Urteil vom 22.10.1986 - I R 254/83 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Eine Nichtveranlagungsmitteilung kann im Einzelfall als Verwaltungsakt in Form eines Freistellungsbescheids im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 AO auszulegen sein (BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 13; vom 12.5.1989, a.a.O., Rn. 12; Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 155 Rn. 35; Seer, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Aug. 2013, § 155 Rn. 13).

    Bei der Auslegung, ob eine Behörde einen Freistellungsbescheid erlassen hat, der eine verbindliche Feststellung über die Steuerpflicht enthält, kommt es darauf an, ob der Adressat aus der Mitteilung selbst oder aus den Umständen ihres Erlasses objektiv schließen muss, dass eine einseitige, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (vgl. BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 14; vom 9.4.2008, a.a.O., Rn. 12).

    Es genügt, wenn der Anschein eines entsprechenden Entscheidungswillens erweckt wird (vgl. BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 12; vom 9.4.2008, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 9.10.2013 - X B 239/12 - juris Rn. 8 f.).

    Zwar kann es insoweit bedeutsam sein, ob eine Nichtveranlagungsmitteilung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, weil die Behörde mit einer derartigen Belehrung unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie eine Mitteilung als Regelungsverfügung verstanden wissen will (vgl. BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 12.5.1989, a.a.O., Rn. 13).

    Eine entscheidende Bedeutung kommt der äußeren Form eines Schreibens nur dann zu, wenn der erklärte Wille der Steuerbehörde, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte, den Charakter der Verfügung als verbindliche Regelung eines Einzelfalls nicht hinreichend klar erkennen lässt (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 17; BFH, Urteil vom 9.4.2008, a.a.O., Rn. 15).

  • BFH, 09.04.2008 - II R 31/06

    Auslegung eines Schreibens des Finanzamts als Freistellungsbescheid - Definition:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Ein Freistellungsbescheid ist begrifflich ein Steuerbescheid, der nach dem Willen der Steuerbehörde den Steuerpflichtigen verbindlich davon unterrichtet, dass eine Steuer von ihm aufgrund des geprüften Sachverhalts dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht gefordert werde (vgl. BFH, Urteile vom 16.10.1991 - I R 65/90 - juris Rn. 13; vom 13.11.1996 - I R 152/93 - juris Rn. 31; vom 8.2.2001 - VII R 59/99 - juris Rn. 12; vom 9.4.2008 - II R 31/06 - juris Rn. 12).

    Bei der Auslegung, ob eine Behörde einen Freistellungsbescheid erlassen hat, der eine verbindliche Feststellung über die Steuerpflicht enthält, kommt es darauf an, ob der Adressat aus der Mitteilung selbst oder aus den Umständen ihres Erlasses objektiv schließen muss, dass eine einseitige, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (vgl. BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 14; vom 9.4.2008, a.a.O., Rn. 12).

    Es genügt, wenn der Anschein eines entsprechenden Entscheidungswillens erweckt wird (vgl. BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 12; vom 9.4.2008, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 9.10.2013 - X B 239/12 - juris Rn. 8 f.).

    Insbesondere kann sich aus der Abfolge und dem Inhalt eines zwischen der Steuerbehörde und dem Steuerpflichtigen geführten Schriftwechsels ergeben, dass eine Mitteilung der Steuerbehörde die Annahme rechtfertigt, es liege ein Freistellungsbescheid vor (vgl. BFH, Urteil vom 9.4.2008, a.a.O., Leitsatz 1; Cöster, in: Koenig, a.a.O., § 155 Rn. 31).

    Eine entscheidende Bedeutung kommt der äußeren Form eines Schreibens nur dann zu, wenn der erklärte Wille der Steuerbehörde, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte, den Charakter der Verfügung als verbindliche Regelung eines Einzelfalls nicht hinreichend klar erkennen lässt (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 17; BFH, Urteil vom 9.4.2008, a.a.O., Rn. 15).

  • BFH, 12.05.1989 - III R 200/85

    NV-Verfügung - Absehen von einer Veranlagung - Antrag auf Steuerfestsetzung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lassen sich die Rechtsnatur, der Regelungsgehalt und die verfahrensrechtliche Bedeutung einer - wie hier - schriftlichen Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass eine Veranlagung nicht durchgeführt werde, nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BFH, Urteil vom 12.5.1989 - III R 200/85 - juris Rn.11; Beschlüsse vom 17.4.2007 - VI B 136/06 - juris Rn. 4; vom 16.7.2008 - VI B 25/08 - juris Rn. 3).

    Es kann sich sowohl um eine formlose Mitteilung, die nur eine unverbindliche Auskunft ohne Regelungscharakter beinhaltet, als auch um einen förmlichen Bescheid mit verbindlicher Regelung des Einzelfalls handeln (BFH, Urteil vom 12.5.1989, a.a.O., Rn. 13; Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Stand: März 2011, § 155 Rn. 30).

    Eine Nichtveranlagungsmitteilung kann im Einzelfall als Verwaltungsakt in Form eines Freistellungsbescheids im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 AO auszulegen sein (BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 13; vom 12.5.1989, a.a.O., Rn. 12; Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 155 Rn. 35; Seer, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Aug. 2013, § 155 Rn. 13).

    Zwar kann es insoweit bedeutsam sein, ob eine Nichtveranlagungsmitteilung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, weil die Behörde mit einer derartigen Belehrung unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie eine Mitteilung als Regelungsverfügung verstanden wissen will (vgl. BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 12.5.1989, a.a.O., Rn. 13).

  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Es genügt, wenn der Anschein eines entsprechenden Entscheidungswillens erweckt wird (vgl. BFH, Urteile vom 22.10.1986, a.a.O., Rn. 12; vom 9.4.2008, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 9.10.2013 - X B 239/12 - juris Rn. 8 f.).

    Die Auslegung hat unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.2010, a.a.O., Rn. 36; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.2.1990 - VI R 40/86 - juris Rn. 23; Beschluss vom 9.10.2013, a.a.O., Rn. 9).

    Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Steuerbehörde (BFH, Urteil vom 16.2.1990, a.a.O., Rn. 25; Beschluss vom 9.10.2013, a.a.O., Rn. 9; Rüsken, in: Klein, a.a.O., § 155 Rn. 4; Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 155 Rn. 7).

    Dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kommt aber allenfalls eine indizielle Bedeutung gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts zu, ohne dass bereits allein dadurch der Regelungscharakter genommen würde (vgl. BFH, Urteil vom 19.5.2004 - III R 18/02 - juris Rn. 30; Beschluss vom 9.10.2013, a.a.O., Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2002 - 13 L 4530/99

    Eigennutzung; Eigentümer; Eigenvermietung; Feriengast; Ferienwohnung; Wohnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Die Formulierung "Eine Zweitwohnungsteuerpflicht ist somit zur Zeit nicht gegeben" habe sich auf ein inzwischen überholtes Urteil des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (13 L 4530/99) bezogen.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es insoweit unbeachtlich, ob sie mit der Formulierung "Eine Zweitwohnungsteuer ist somit zur Zeit nicht gegeben" auf die damalige Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 17. April 2002 - 13 L 4530/99) Bezug nehmen wollte.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Vielmehr kann diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die steuererhebende Gemeinde darf an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offen gehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).

  • BFH, 16.02.1990 - VI R 40/86

    Einer sog. NV-Verfügung kann der Erklärungsinhalt beizumessen sein, daß keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Die Auslegung hat unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.2010, a.a.O., Rn. 36; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.2.1990 - VI R 40/86 - juris Rn. 23; Beschluss vom 9.10.2013, a.a.O., Rn. 9).

    Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Steuerbehörde (BFH, Urteil vom 16.2.1990, a.a.O., Rn. 25; Beschluss vom 9.10.2013, a.a.O., Rn. 9; Rüsken, in: Klein, a.a.O., § 155 Rn. 4; Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 155 Rn. 7).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.9.2010 - 8 C 21.09 - juris Rn. 36; vom 27.6.2012 - 9 C 7.11 - juris Rn. 18).

    Die Auslegung hat unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.2010, a.a.O., Rn. 36; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.2.1990 - VI R 40/86 - juris Rn. 23; Beschluss vom 9.10.2013, a.a.O., Rn. 9).

  • BFH, 30.09.2015 - II R 31/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber mehreren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil vom 30.9.2015 - II R 31/13 - juris Rn. 10).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15
    Dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kommt aber allenfalls eine indizielle Bedeutung gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts zu, ohne dass bereits allein dadurch der Regelungscharakter genommen würde (vgl. BFH, Urteil vom 19.5.2004 - III R 18/02 - juris Rn. 30; Beschluss vom 9.10.2013, a.a.O., Rn. 9).
  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • BFH, 13.11.1996 - I R 152/93

    Sportverein - Förderung der Allgemeinheit - Verstoß gegen das

  • BFH, 16.10.1991 - I R 65/90

    Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf gegen den Widerruf einer

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 59/99

    Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

  • BFH, 17.04.2007 - VI B 136/06

    NV-Verfügung

  • BFH, 16.07.2008 - VI B 25/08

    Bestimmung der Rechtsnatur einer Nichtveranlagungs-Verfügung - Unterlassene

  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2021 - 2 L 96/21

    Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch

    Ergibt sich somit kein eindeutiges Auslegungsergebnis aus der maßgeblichen objektivierten Sicht potentieller Bewerber, so geht dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu Lasten des Antragsgegners ("Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde", vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris, Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 9 LB 193/15 -, juris, Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 11 A 2046/13 -, juris, Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 03.08.2016 - 4 A 243/15

    Zweitwohnungssteuer, Gästewohnung; Kapitalanlage, Nutzungsmöglichkeit

    Dabei darf die Behörde von der Vermutung einer Zweitwohnung ausgehen, wenn der Eigentümer keine Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2016 - 9 LB 193/15, juris; BayVGH, Beschl. v. 10 Februar 2011 - 4 CS 10.3164, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht