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   OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11   

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https://dejure.org/2011,8655
OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11 (https://dejure.org/2011,8655)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.01.2011 - 4 OB 9/11 (https://dejure.org/2011,8655)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Januar 2011 - 4 OB 9/11 (https://dejure.org/2011,8655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung nach den §§ 173 VwGO, 251 ZPO

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 65 Abs. 1 VwGO; § 94 VwGO; § 173 VwGO; § 251 ZPO
    Zweckmäßigkeit des Ruhens des Verfahrens vor dem Hintergrund der Prozesswirtschaftlichkeit und der gerichtlichen Prozessförderungspflicht bei der Möglichkeit der Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 94; VwGO § 173; ZPO § 251
    Zweckmäßigkeit des Ruhens des Verfahrens vor dem Hintergrund der Prozesswirtschaftlichkeit und der gerichtlichen Prozessförderungspflicht bei der Möglichkeit der Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zweckmäßigkeit des Ruhens des Verfahrens vor dem Hintergrund der Prozesswirtschaftlichkeit und der gerichtlichen Prozessförderungspflicht bei der Möglichkeit der Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 340
  • DVBl 2011, 649
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.03.2009 - III B 219/08

    Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11
    Soweit aus der Verwendung des Wortes "zweckmäßig" im Gesetzestext teilweise abgeleitet wird, dass das Gericht einen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung hat (vgl. BFH, Beschl. v. 20.3.2009 - III B 219/08 - mit Verweis auf den BFH-Beschluss vom 10.1.1995 - IV B 69/94 -, vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 94 Rn 1), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1962 - III B 264/62
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11
    Zweckmäßig ist das Ruhen vor dem Hintergrund der Prozesswirtschaftlichkeit und der gerichtlichen Prozessförderungspflicht dann, wenn Gründe vorliegen, aufgrund derer zu erwarten steht, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit erfolgen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.5.1962 - III B 264/62 -, NJW 1962, 1931; ferner Kreutz/Franz/Maske, Die Ruhensanordnung im Verwaltungsprozess, DVBl. 2006, 221, 222).
  • BFH, 10.01.1995 - IV B 69/94

    Anordnung des Ruhens eines Verfahrens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11
    Soweit aus der Verwendung des Wortes "zweckmäßig" im Gesetzestext teilweise abgeleitet wird, dass das Gericht einen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung hat (vgl. BFH, Beschl. v. 20.3.2009 - III B 219/08 - mit Verweis auf den BFH-Beschluss vom 10.1.1995 - IV B 69/94 -, vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 94 Rn 1), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 1 OB 3332/01

    Beiladung; notwendige Beiladung; Ruhen des Verfahrens; Ruhensanordnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11
    Da auch die vom Verwaltungsgericht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO dem Verfahren Beigeladenen mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 das Ruhen des Verfahrens beantragt haben, kann dahinstehen, ob das Ruhen des Verfahrens die Zustimmung eines im Wege der Beiladung am Verfahren Beteiligten erfordert (zum Erfordernis der Zustimmung des (notwendig) Beigeladenen vgl. den Beschl. des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 21.2.2002 - 1 OB 3332/01 -, NVwZ-RR 2002, 788, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1983 - 1 B 1452/83
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11
    Denn die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Beschwerdeverfahren nicht der eingeschränkten Überprüfung auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, sondern der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.11.1983 - 1 B 1452/83 - vgl. insoweit auch Kreutz/Franz/Maske, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12

    Neue Rechtsansicht des VGH Hessen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von

    Zweckmäßig ist das Ruhen des Verfahrens daher vor dem Hintergrund der Prozesswirtschaftlichkeit und der gerichtlichen Prozessförderungspflicht nur dann, wenn Gründe vorliegen, aufgrund derer zu erwarten steht, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit erfolgen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 4 OB 9/11 -, juris Rdnr. 5).
  • OVG Sachsen, 05.11.2019 - 2 E 99/19

    Fortsetzung des Verfahrens nach Ruhensanordnung; Zweckmäßigkeit; Ermessen

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 ZPO steht der Erlass einer Ruhensanordnung - wie die Verwendung des Begriffs "zweckmäßig" im Gesetzestext indiziert - im Ermessen des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 94 Rn. 1 unter Verweis auf BFH, Beschl. v. 20. März 2009 - III B 219/08 -, juris; a. A. NdsOVG, Beschl. v. 28. Januar 2011 - 4 OB 9/11 - und OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 8. März 2011 - OVG 2 L 7.11 -, beide juris).4 Die vorliegend zu prüfende Aufhebung des Ruhensbeschlusses von Amts wegen stellt sich als actus contrarius zur Anordnung des Ruhens dar.
  • VG Braunschweig, 10.03.2021 - 1 A 52/21

    Syrien: Dublin Bulgarien: für nicht-vulnerable, anerkannt Schutzberechtigte kein

    Die Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass konkrete Tatsachen den Schluss rechtferti gen, dass das stillzulegende Verfahren durch verfahrensfremde Umstände in über schaubarer Zeit eine Förderung erfährt (Nds. OVG, Beschl. v. 28.1.2011 - 4 OB 9/11 - , juris Rn. 5; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 39. Ed., § 251 Rn. 5).
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