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   OVG Niedersachsen, 28.04.2021 - 1 MN 41/21   

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OVG Niedersachsen, 28.04.2021 - 1 MN 41/21 (https://dejure.org/2021,10968)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.04.2021 - 1 MN 41/21 (https://dejure.org/2021,10968)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. April 2021 - 1 MN 41/21 (https://dejure.org/2021,10968)
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  • OVG Niedersachsen, 09.12.2021 - 1 KN 43/20

    Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Plannachbarn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2021 - 1 MN 41/21
    den Bebauungsplan "Nenndorf, Grotesche Heide" bis zu einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 43/20 außer Vollzug zu setzen.
  • BVerwG, 28.10.2020 - 4 BN 44.20
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.04.2021 - 1 MN 41/21
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn.7 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2021 - 1 KN 43/20

    Abwägungserheblich; Grundsatz der Raumordnung; Hochwasser;

    Der Senat hat einen Normenkontrolleilantrag der Antragsteller zu 1. und 2. mit Beschluss vom 28. April 2021 - 1 MN 41/21 - als unzulässig abgelehnt.

    Hinsichtlich des Normenkontrolleilantrags der Antragsteller zu 1. und 2. hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.4.2021 - 1 MN 41/21 - ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 KN 147/20

    Abwägungsentscheidung; Bebauungsplan; Festsetzung; Fortgeltung;

    Grundsätzlich - und so auch hier - haben es die Eigentümer und Nutzer eines Wohngrundstücks hinzunehmen, dass auch von Nachbargrundstücken die mit einer Wohnnutzung verbundenen Geräusche emittiert werden; das Interesse der Plannachbarn, dies zu verhindern, muss eine planende Gemeinde regelmäßig nicht in ihre Abwägung einstellen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.4.2021 - 1 MN 41/21 -, BauR 2021, 1128 = juris Rn. 13; Senatsurt. v. 9.12.2021 - 1 KN 43/20 -, AUR 2022, 62 = juris Rn. 17).
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