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   OVG Niedersachsen, 28.05.2019 - 13 ME 136/19   

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https://dejure.org/2019,14691
OVG Niedersachsen, 28.05.2019 - 13 ME 136/19 (https://dejure.org/2019,14691)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.2019 - 13 ME 136/19 (https://dejure.org/2019,14691)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - 13 ME 136/19 (https://dejure.org/2019,14691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 146 Abs 4 S 1 VwGO; § 146 Abs 4 S 2 VwGO; § 56 Abs 2 VwGO; § 184 ZPO; § 189 ZPO
    Beschwerde; Beschwerdebegründungsfrist; Empfangsbekenntnis; Heilung; tatsächlicher Zugang; vorläufiger Rechtsschutz; Zustellung; Zustellungsfiktion

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mit Rechtsmitteleinlegung tritt Zustellfiktion ein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.04.2017 - X B 22/17

    Heilung eines Zustellungsmangels

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.2019 - 13 ME 136/19
    Ein derartiges Empfangsbekenntnis kann die kraft Gesetzes eingetretene Heilungswirkung des § 189 ZPO nicht mehr rückgängig machen (vgl. BFH, Beschl. v. 26.4.2017 - X B 22/17 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 29.04.2011 - 8 B 86.10

    Empfangsbereitschaft als Zustellungsvoraussetzung für Urteilszustellung gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.2019 - 13 ME 136/19
    Die Beschwerdeschrift enthält auch keinen Hinweis auf eine tatsächlich noch nicht erfolgte Bekanntgabe des Beschlusses vom 11. April 2019 und die Einlegung der Beschwerde lediglich im Vorgriff auf eine noch ausstehende Bekanntgabe (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschl. v. 29.4.2011 - 8 B 86.10 -, juris Rn. 7; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 147 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.2019 - 13 ME 136/19
    In einem solchen Fall ist eine bis dahin mangelnde formgerechte Zustellung nach § 189 ZPO geheilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2006 - 2 B 10.06 -, juris Rn. 5).
  • LG Gießen, 01.12.2023 - 9 O 67/22

    Zeitpunkt elektronischer Zustellung

    Jedoch ist auch bei elektronischer Übermittlung § 189 ZPO anwendbar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.01.2023 - 6 U 233/22 = juris Rn. 75; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2019 - 13 ME 136/19 = BeckRS 2019, 10125 Rn. 3; LSG Chemnitz, Beschl. v. 20.10.2022 - L 4 AS 396/22 B ER = juris Rn. 50; VG Leipzig, Urt. v. 13.05.2019 - 7 K 2184/16.A = juris Rn. 13).

    Voraussetzung der Fiktion nach § 189 ZPO ist im Falle der Zustellung nach § 173 ZPO, dass (i) das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat; (ii) Zustellungswille gegeben ist, das heißt eine formgerechte Zustellung vom Gericht wenigstens angestrebt worden ist; sowie (iii) ein zumindest konkludent dokumentierter Empfangswille (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.01.2023 - 6 U 233/22 = juris Rn. 75; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2019 - 13 ME 136/19 = BeckRS 2019, 10125 Rn. 3; LSG Chemnitz, Beschl. v. 20.10.2022 - L 4 AS 396/22 B ER = juris Rn. 50; Biallaß, in: NJW 2019, 3495, 3496).

    Das Schriftstück gilt dann an dem Tag als zugestellt, an dem alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.01.2023 - 6 U 233/22 = juris Rn. 75; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2019 - 13 ME 136/19 = BeckRS 2019, 10125 Rn. 3; Biallaß, in: NJW 2019, 3495, 3496).

    Ein später abgegebenes Empfangsbekenntnis vermag die kraft Gesetzes eingetretene Heilungswirkung des § 189 ZPO nicht mehr rückgängig machen (BFH, Beschl. v. 26.04.2017 - X B 22/17 = BeckRS 2017, 112838 Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2019 - 13 ME 136/19 = BeckRS 2019, 10125 Rn. 5).

  • VGH Bayern, 10.08.2023 - 6 ZB 23.1135

    Anwaltliche Erklärung der tatsächlichen Zustellung

    Legt ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - gegen ein Urteil, das ihm zugestellt werden soll, ein Rechtsmittel ein und benennt er dabei ein Datum der tatsächlichen Zustellung, so bestätigt er damit nicht nur den Eingang des Urteils in seiner Kanzlei an diesem Tag, sondern auch, dass er - oder ein empfangsbevollmächtigter Vertreter - bereit war, das Urteil an diesem Datum entgegen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - juris Rn. 19; OVG Saarl, B.v. 21.2.2020 - 2 E 340/19 - juris Rn. 12; B.v. 24.6.2019 - 2 A 140/19 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 28.5.2019 - 13 ME 136/19 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22

    Einreichung einer elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift durch eine

    Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegnerin spätestens am 12. Mai 2022 bekanntgegeben worden, da sie an diesem Tag beim Verwaltungsgericht eine von ihrem Leiter unterzeichnete Beschwerdeschrift mit einer im Einzelnen auf den Beschluss bezogenen Begründung eingereicht hat (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 189 ZPO; vgl. NdsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 13 ME 136/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
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