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   OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08   

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OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08 (https://dejure.org/2009,9060)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.07.2009 - 4 PA 250/08 (https://dejure.org/2009,9060)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 4 PA 250/08 (https://dejure.org/2009,9060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    (Zur Zweckgleichheit von Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 34 SGB 8) bzw. Hilfe für junge Volljährige (§§ 41, 34 SGB 8) einerseits und Ausbildungsgeld (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3) andererseits)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 SGB VIII; § 41 SGB VIII; § 93 Abs. 1 SGB VIII; § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
    Zweck der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Zweck der Hilfe für junge Volljährige nach §§ 34 und 41 SGB VIII; Zweck des Ausbildungsgeldes nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III); Einsetzung ...

  • Judicialis

    SGB III § 97; ; SGB III § ... 98 Abs. 1 Nr. 2; ; SGB III § 102; ; SGB III § 103 Satz 1 Nr. 2; ; SGB III § 104 Abs. 1 Nr. 1; ; SGB III § 105 Abs. 1 Nr. 2; ; SGB VIII § 34; ; SGB VIII § 41; ; SGB VIII § 93 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zweckgleichheit von Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII ) bzw. Hilfe für junge Volljährige (§§ 41 , 34 SGB VIII ) einerseits und Ausbildungsgeld (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ) andererseits: Ausbildungsgeld; Heimunterbringung; Hilfe für junge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreutes Wohnen oder Ausbildungsgeld?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zweck der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Zweck der Hilfe für junge Volljährige nach §§ 34 und 41 SGB VIII; Zweck des Ausbildungsgeldes nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III); Einsetzung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1195
  • DÖV 2009, 871
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08
    Diese unterhaltssichernde Funktion zeigt sich auch in der bedarfsabhängigen Ermittlung der Höhe des zu zahlenden Ausbildungsgeldes nach § 105 SGB III und der Einrechnung anderweitiger Einkünfte nach § 108 SGB III. Sie wird bestätigt durch den Vergleich mit der gemäß § 104 Abs. 2 SGB III grundsätzlich strukturgleichen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drs. 13/4941, S. 174), aber an Nichtbehinderte gewährten Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 ff. SGB III, die nach § 59 Nr. 3 SGB III ebenfalls der Sicherung des Lebensunterhalts dient (vgl. Gagel, a.a.O., Vor § 59 Rn. 49).
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88

    Folgen des Anspruchs Behinderter auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs. 5 AFG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08
    Das dem Kläger andererseits von der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2, 102, 103 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III gewährte Ausbildungsgeld hat ebenfalls eine unterhaltssichernde Funktion für Zeiten der beruflichen Bildung eines behinderten Menschen (eingehend Sächsisches LSG, Urt. v. 1.11.2007 - L 3 AS 158/06 - vgl. auch BSG, Urt. v. 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - zur Vorläuferregelung des auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 AFG erlassenen § 24 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter; a.A. Gagel, SGB III, Stand: Januar 2009, § 104 Rn. 4).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08
    Der Zweck der hier einerseits dem Kläger von dem Beklagten gewährten Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII umfasst den gesamten Leistungskatalog der §§ 39, 40 SGB VIII einschließlich des notwendigen Unterhalts und der Kosten der Erziehung sowie eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 39 Abs. 1, 2 SGB VIII; vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25/97 -, BVerwGE 108, 221, 225).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2001 - 12 L 3923/00

    Anrechnung; Arbeitstraining; Arbeitstrainingsprämie; Ausbildungsgeld;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08
    Anders als das für die Teilnahme an einer Maßnahme im Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte nach den §§ 102 Abs. 2 Nr. 2, 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III gezahlte Ausbildungsgeld, das in einer von der individuellen Lebenssituation des behinderten Menschen unabhängigen Höhe gewährt wird (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 22.2.2001 - 12 L 3923/00 -, FEVS 52, 508, 509 f. und zur Abgrenzung von Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III: Sächsisches LSG, Urt. v. 20.3.2008 - L 3 SO 25/07 -), bestimmt sich die Höhe des hier gezahlten Ausbildungsgeldes im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach den individuellen Lebensumständen des Behinderten und zeigt so deutlich, dass es unterhaltssichernde Funktion hat.
  • BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95

    Kinder- und Jugendhilferecht: Fehlende Zweckgleichheit bei Sozialzuschlag zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08
    Die Zweckgleichheit im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist nicht pauschal anhand der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, sondern bezogen auf die konkrete in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannte Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.1996 - 5 C 18/95 -, FEVS 47, 149, 150 f.).
  • LSG Sachsen, 20.03.2008 - L 3 SO 25/07

    Anspruch auf Sozialhilfe, Berücksichtigung von Ausbildungsgeld als Einkommen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08
    Anders als das für die Teilnahme an einer Maßnahme im Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte nach den §§ 102 Abs. 2 Nr. 2, 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III gezahlte Ausbildungsgeld, das in einer von der individuellen Lebenssituation des behinderten Menschen unabhängigen Höhe gewährt wird (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 22.2.2001 - 12 L 3923/00 -, FEVS 52, 508, 509 f. und zur Abgrenzung von Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III: Sächsisches LSG, Urt. v. 20.3.2008 - L 3 SO 25/07 -), bestimmt sich die Höhe des hier gezahlten Ausbildungsgeldes im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach den individuellen Lebensumständen des Behinderten und zeigt so deutlich, dass es unterhaltssichernde Funktion hat.
  • LSG Sachsen, 01.11.2007 - L 3 AS 158/06

    Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Berufsausbildung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.2009 - 4 PA 250/08
    Das dem Kläger andererseits von der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2, 102, 103 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III gewährte Ausbildungsgeld hat ebenfalls eine unterhaltssichernde Funktion für Zeiten der beruflichen Bildung eines behinderten Menschen (eingehend Sächsisches LSG, Urt. v. 1.11.2007 - L 3 AS 158/06 - vgl. auch BSG, Urt. v. 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - zur Vorläuferregelung des auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 AFG erlassenen § 24 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter; a.A. Gagel, SGB III, Stand: Januar 2009, § 104 Rn. 4).
  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung -

    Dies kann nicht pauschal anhand der (gesamten) Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, sondern nur bezogen auf die jeweils differenziert zu betrachtenden einzelnen Anteile einer Jugendhilfemaßnahme bestimmt werden (vgl nur OVG Lüneburg vom 28.7.2009 - 4 PA 250/08 - FEVS 61, 180, 181) .
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 14 LA 324/22

    Ausbildungsgeld; Bedarf; Sicherung des Lebensunterhaltes; Vollzeitpflege;

    Zu den Kosten für den Sachaufwand gehören bei Vollzeitpflege insbesondere die Kosten für Unterkunft, einschließlich anteiliger Unterkunftsnebenkosten, Ernährung, Bekleidung, Dinge des persönlichen Bedarfs sowie eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung (vgl. zum Vorstehenden NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 4 m.w.N. zu einer Leistung nach § 34 SGB VIII; BVerwG, Urt. v. 18.4.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14 zu einer Leistung nach § 19 SGB VIII a.F.; BT-Drs. 16/9299, S. 16).

    Die Leistung ist damit (auch) darauf gerichtet, den gesamten zur Führung des Lebens notwendigen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu decken und so dessen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. für Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII: NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Das dem Kläger andererseits von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld hat ebenfalls eine unterhaltssichernde Funktion für die Zeiten der beruflichen Bildung eines behinderten Menschen (NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Diese unterhaltssichernde Funktion zeigt sich auch in der bedarfsabhängigen Ermittlung der Höhe des zu zahlenden Ausbildungsgeldes nach § 123 SGB III und der Einrechnung anderweitiger Einkünfte nach § 126 SGB III (NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Sie wird bestätigt durch den Vergleich mit der gemäß § 122 Abs. 2 SGB III grundsätzlich strukturgleichen, aber an Nichtbehinderte gewährten Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III, die nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ebenfalls der Sicherung des Lebensunterhalts dient (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 10.10.2011 - 4 A 110/11

    Einsatz von Ausbildungsgeld für eine Maßnahme der Jugendhilfe

    Zwischen dieser dem Kläger geleisteten Jugendhilfe und dem Ausbildungsgeld besteht Zweckgleichheit i. S. des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 C 10.1472 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 28.07.2009 - 4 PA 250/08 -, FEVS 61, 180; VG Ansbach, Urteil vom 20.09.2007 - AN 14 K 05.02915 -, juris).

    Die Jugendhilfeleistung ist damit (auch) darauf gerichtet, den gesamten, zur Führung des Lebens notwendigen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu decken und so dessen Lebensunterhalt zu sichern (Nds. OVG, Beschluss vom 28.07.2009, a. a. O.).

    Die unterhaltssichernde Funktion wird bestätigt durch den Vergleich mit der gemäß § 104 Abs. 2 SGB III grundsätzlich strukturgleichen, aber an Nichtbehinderte gewährten Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 ff. SGB III, die nach § 59 Nr. 3 SGB III ebenfalls der Sicherung des Lebensunterhalts dient (Nds. OVG, Beschluss vom 28.07.2009, a. a. O.).

  • VG Dresden, 18.04.2018 - 1 K 2114/16

    Kostenbeteiligung

    Insoweit ist zwar festzustellen, dass dem Ausbildungsgeld nach §§ 112 ff SGB III nach überwiegender Auffassung eine unterhaltssichernde Funktion zugesprochen wird (vgl für den bis zum 31.3.2012 geltenden § 104 SGB III aF etwa jurisPK/Krome SGB VIII § 93 SGB VIII Rn. 24; Beschl. OVG Lüneburg 28.7.2009 ­ 4 PA 250/08; Beschl. VGH München 27.6.2011 ­ 12 C 10.1472; Urt. VG Magdeburg 10.10.2011 ­ 4 A 110/11; Urt. VG Ansbach 20.9.2007 ­ AN 14 K 05.02915 sowie Urt. LSG LSA 28.8.2009 ­ L 8 SO 10/08).
  • OVG Sachsen, 31.08.2022 - 3 A 210/21
    Die Jugendhilfeleistung ist damit (auch) darauf gerichtet, den gesamten, zur Führung des Lebens notwendigen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu decken und so dessen Lebensunterhalt zu sichern (NdsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 4).
  • VG Hannover, 02.03.2012 - 3 A 2714/12

    OEG-Leistungen; Pauschbetrag für Wäscheverschleiß; Pflegegeld; Pflegezulage;

    Die Leistung ist damit im Grundsatz (auch) darauf gerichtet, den gesamten zur Führung des Lebens notwendigen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen zu decken und so dessen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 28.07.2009, 4 PA 250/08, juris).
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