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   OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09   

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OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09 (https://dejure.org/2009,8241)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.08.2009 - 4 ME 165/09 (https://dejure.org/2009,8241)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. August 2009 - 4 ME 165/09 (https://dejure.org/2009,8241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen gemäß § 152 Abs 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss in einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs 4 VwGO

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 146 Abs. 4 VwGO; § 152 Abs. 1 VwGO
    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen gemäß § 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unanfechtbaren Beschluss in einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 7; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; VwGO § 152a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss in einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO : Gegenvorstellung; Rechtsbehelf; statthaft; Rechtskraft; Rechtssicherheit; Rechtsklarheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gegenvorstellung als ungeschriebener Rechtsbehelf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen gemäß § 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unanfechtbaren Beschluss in einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 983
  • DVBl 2009, 1400
  • DÖV 2009, 1012
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09
    Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ungeschriebene Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen, wie hier die Gegenvorstellung, aus verfassungs- oder einfachrechtlichen Gründen nicht generell unzulässig (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, NJW 2009, 829, 830, unter Klarstellung des vorausgehenden Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 416 f.).

    Die Bindung der Gerichte ist hier von besonderer Bedeutung, weil der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen auch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen zukommt, indem sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellt (BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, NJW 2009, 829, 831).

  • BVerwG, 08.06.2009 - 5 PKH 6.09

    Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" wegen greifbarer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09
    Dies ergibt sich nach der Auffassung des Senats aber nicht schon als zwangsläufige Folge der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch den Gesetzgeber eingeführten Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (so wohl BVerwG, Beschl. v. 8.6.2009 - 5 PKH 6/09 - Beschl. v. 28.3.2008 - 8 B 20/08 u.a.-).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2009 - 4 ME 168/09

    Änderung; Beschwerdegericht; Bindung; Fortdauer; Hauptsache; Rechtskraft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09
    11/7030, S. 25) Klarstellung durch das 4. VwGOÄndG ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu (vgl. Senatsbeschl. v. 30.6.2009 - 4 ME 168/09 -, DVBl. 2009, 1058 (Leitsatz)).
  • BFH, 01.07.2009 - V S 10/07

    BFH nimmt Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09
    Ohne eine solche gesetzliche Grundlage ist in Fällen gesetzlich geregelter Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie sie sich insbesondere aus der Rechtskraft der Entscheidung auch zu Gunsten des anderen Verfahrensbeteiligten ergeben, ein ungeschriebener Rechtsbehelf, wie hier die Gegenvorstellung, hingegen von vorneherein unstatthaft (so auch BFH, Beschl. v. 1.7.2009 - V S 10/07 -).
  • BVerwG, 28.03.2008 - 8 B 20.08

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09
    Dies ergibt sich nach der Auffassung des Senats aber nicht schon als zwangsläufige Folge der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch den Gesetzgeber eingeführten Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (so wohl BVerwG, Beschl. v. 8.6.2009 - 5 PKH 6/09 - Beschl. v. 28.3.2008 - 8 B 20/08 u.a.-).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09
    Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ungeschriebene Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen, wie hier die Gegenvorstellung, aus verfassungs- oder einfachrechtlichen Gründen nicht generell unzulässig (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, NJW 2009, 829, 830, unter Klarstellung des vorausgehenden Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 416 f.).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2022 - 13 ME 435/21

    Abänderungsbefugnis; Anhörungsrüge; Antragsfrist; Ausland; Bekanntgabe;

    Zulässig kann die Gegenvorstellung nämlich nur sein, wenn eine gesetzliche Abänderungsbefugnis gegeben ist, also gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigene Entscheidung (vgl. § 318 ZPO) - namentlich solche, die zugunsten des anderen Verfahrensbeteiligten eingetreten sind - nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008, a.a.O., BVerfGE 122, 190, 203, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 27.5.2016, a.a.O., Rn. 2; Senatsbeschluss vom 24.8.2018 - 13 LA 21/17 -, NVwZ-RR 2018, 991, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.8.2009 - 4 ME 165/09 -, NVwZ-RR 2009, 983, juris Rn. 3 f.).

    11/7030, S. 25)) Klarstellung durch das 4. VwGOÄndG ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.8.2009, a.a.O., Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004, juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612

    Kostenlast der Behörde nach dem Veranlasserprinzip bei übereinstimmender

    Denn durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen eine rechtskräftige Entscheidung ausnahmsweise geändert werden kann, hat aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, allein der Gesetzgeber zu entscheiden (so BVerwG, B.v.3.5.2011 - 6 KSt 1/11 - BeckRS 2011, 51729 Rn. 3; OVG Lüneburg, B.v. 28.8.2009 - 4 ME 165/09 - BeckRS 2009, 38696: "Da die Lösung eines möglichen Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit aber dem Gesetzgeber übertragen ist, ist es ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen.
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 8 OA 1/10

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den eine Gegenvorstellung zurückweisenden

    Ungeachtet der Frage, in welchen Fällen diese nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO noch zulässig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2009 - 8 PA 128/09 -, juris, Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.8.2009 - 4 ME 165/09 -, NVwZ-RR 2009, 983), handelt es sich um bloße Anregungen an das Gericht, eine unanfechtbare Entscheidung zu ändern.
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2009 - 8 PA 128/09

    Anhörungsrüge; Bestattung; Bestattungskosten; Bestattungspflicht;

    Nur soweit keine Bindungswirkung besteht, das Gericht also zur einer Eigenkorrektur seiner Entscheidung befugt ist, ist noch Raum für eine Gegenvorstellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, DVBl. 2009, 311 ff.; BFH, Beschl. v. 1.7.2009 - V S 10/07 -, DStR 2009, 1807; Nds. OVG, Beschl. v. 28.8.2009 - 4 ME 165/09 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 17 B 372/11

    Verfassungsmäßigkeit der §§7, 11 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung NRW

    Es kann offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung unzulässig ist, weil die Regelung des § 152 a VwGO über die Anhörungsrüge möglicherweise abschließenden Charakter hat, mithin sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts nicht gegeben sind, so OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2011 - 18 B 261/11 -, oder weil ein ungeschriebener Rechtsbehelf nur dann statthaft ist, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung überhaupt befugt ist und dies bei einem eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückweisenden Beschluss nicht der Fall ist, so Nieders.OVG, Beschluss vom 28. August 2009 - 4 ME 165/09 -, NVwZ-RR 2009, 983, oder ob eine Gegenvorstellung, die auf andere Rechtsanwendungsfehler als den der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird, weiterhin zulässig ist.
  • OVG Niedersachsen, 09.01.2014 - 4 ME 311/13

    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag eines schwerbehinderten Menschen auf

    Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat in seinen Beschlüssen vom 3. August 2009 (4 ME 165/09), 29. Juli 2010 (4 ME 180/10) und 16. August 2013 (4 ME 122/13) unter Auseinandersetzung mit der teilweise gegenteiligen und auch von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung anderer Obergerichte bekräftigt hat, kann die Antragstellerin nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorweisen.
  • VGH Bayern, 15.06.2012 - 14 CS 12.1041

    Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

    Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung an, dass die Gegenvorstellung als ungeschriebener, auf die Abänderung einer vorangegangenen Entscheidung gerichteter Rechtsbehelf in den Fällen ausscheidet, in denen das angerufene Gericht nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften an diese Entscheidung gebunden ist (BVerfG vom 25.11.2008 Az. 1 BvR 848/07 RdNrn. 36 und 39; BFH vom 1.7.2009 Az. V S 10/07 RdNrn. 14 und 15; NdsOVG vom 28.8.2009 Az. 4 ME 165/09 RdNr. 4; BayVGH vom 19.1.2010 Az. 7 ZB 09.1199 RdNr. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 7 vor § 124).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 11 RL 1.21

    Annahme eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes

    Ferner führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die von den Rügeführern angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1/11 -, juris) und des OVG Lüneburg (Beschluss vom 28. August 2009 - 4 ME 165/09 -, juris) aus, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren im dort zu entscheidenden Fall von Amts wegen wieder aufgegriffen habe, es hierfür jedoch an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe (Rn. 27, juris).
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