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   OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17   

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OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17 (https://dejure.org/2018,27465)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.08.2018 - 9 LA 141/17 (https://dejure.org/2018,27465)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. August 2018 - 9 LA 141/17 (https://dejure.org/2018,27465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 119 Abs 1 AO; § 125 Abs 1 AO; § 157 Abs 1 S 2 AO; § 1008 BGB; § 745 BGB; § 121 VwGO; § 88 VwGO; § 44 VwVfG
    Adressierung; Bekanntgabeadressat; Bestimmtheitsgrundsatz; Bindungswirkung; Bruchteilsgemeinschaft; Empfängerhorizont; Entwässerungsgebühr; Fehler, offensichtlicher; Fehler, schwerwiegender; Feststellungsinteresse; Frischwasser; Hauptwasserzähler; Hausverwaltung; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Dagegen ist eine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deshalb anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1.96 - juris Rn. 28 m. w. N.).

    Die einem verständigen Bürger zu unterstellende Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände erstreckt sich dabei nicht auf die Kenntnis der Rechtslage im Einzelfall; dies würde dazu führen, dass schwerwiegende Rechtsfehler, deren Kenntnis dem verständigen Bürger unterstellt würden, letztlich immer als offenkundig anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997, a. a. O., Rn. 33).

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Demgegenüber ist ein an einen nicht (mehr) existenten Abgabenschuldner als Inhaltsadressat ergangener Bescheid regelmäßig nichtig (vgl. BFH, Urteile vom 13.10.2016 - IV R 20/14 - juris Rn. 40 ff.; vom 15.4.2010 - IV R 67/07 - juris Rn. 20; vom 10.4.1987 - III R 202/83 - BFHE 150, 1 = juris Rn. 17 m. w. N.).

    Jedoch muss der Inhaltsadressat eines Bescheids nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus beigefügten Unterlagen erkennbar sein; entscheidend ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 15.4.2010 - IV R 67/07 - juris Rn. 23; vom 13.12.2007 - IV R 91/05 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    In den Bescheiden wurde jeweils nur eine zu zahlende Gesamtsumme festgesetzt; eine Aufschlüsselung nach einzelnen Grundstücken ist darin nicht enthalten (zu einem insoweit anders gelagerten Fall siehe BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73 = juris Rn. 9).
  • BFH, 10.04.1987 - III R 202/83

    Verjährung - Ablaufhemmung - Betriebsprüfung - Unwirksame Prüfungsanordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Demgegenüber ist ein an einen nicht (mehr) existenten Abgabenschuldner als Inhaltsadressat ergangener Bescheid regelmäßig nichtig (vgl. BFH, Urteile vom 13.10.2016 - IV R 20/14 - juris Rn. 40 ff.; vom 15.4.2010 - IV R 67/07 - juris Rn. 20; vom 10.4.1987 - III R 202/83 - BFHE 150, 1 = juris Rn. 17 m. w. N.).
  • BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05

    An vollbeendete GbR gerichteter Gewerbesteuermessbescheid unwirksam

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Jedoch muss der Inhaltsadressat eines Bescheids nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus beigefügten Unterlagen erkennbar sein; entscheidend ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 15.4.2010 - IV R 67/07 - juris Rn. 23; vom 13.12.2007 - IV R 91/05 - juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10

    Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft als solche infolge ihrer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Bereits dieser Umstand in Verbindung mit der fehlenden Aufschlüsselung spricht dafür, dass nicht der einzelne Grundstückseigentümer, sondern die Gemeinschaft als solche in Anspruch genommen wird; dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die maßgebliche Satzung eine Abgabenpflicht des Grundstückseigentümers vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 1.7.2010 - 9 ME 15/10 - ZMR 2011, 253 = juris Rn. 8).
  • BFH, 01.09.2010 - XI S 6/10

    Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft - Keine Mitunternehmerschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Es drängt sich jedenfalls nicht auf, dass die Bescheide vom 12. Januar 2015 und vom 12. Januar 2016 schlechterdings unerträglich erscheinen, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sind, zumal eine Bruchteilsgemeinschaft in bestimmten Konstellationen trotz mangelnder Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht abgabenpflichtig sein kann (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 1.9.2010 - XI S 6/10 - UR 2010, 905 = juris Rn. 8).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen vielmehr in einem so erheblichen Maße verletzt worden sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 (2016) = juris Rn. 10; vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u. a. - BRS 83 Nr. 58 (2015) = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen vielmehr in einem so erheblichen Maße verletzt worden sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 (2016) = juris Rn. 10; vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u. a. - BRS 83 Nr. 58 (2015) = juris Rn. 9).
  • BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14

    Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17
    Demgegenüber ist ein an einen nicht (mehr) existenten Abgabenschuldner als Inhaltsadressat ergangener Bescheid regelmäßig nichtig (vgl. BFH, Urteile vom 13.10.2016 - IV R 20/14 - juris Rn. 40 ff.; vom 15.4.2010 - IV R 67/07 - juris Rn. 20; vom 10.4.1987 - III R 202/83 - BFHE 150, 1 = juris Rn. 17 m. w. N.).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 12/14

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung

  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 20/14

    Zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. - Inhaltsadressat des

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2018 - 15 KF 9/17

    Abschlag; Aufwuchs; Ausschlussgrund; Befangenheit; besonders anerkannter

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17

    Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung;

    Die Angabe des Inhaltsadressaten ist ein konstituierender Bestandteil eines jeden Verwaltungsakts, da unzweifelhaft feststehen muss, gegenüber wem der Einzelfall geregelt werden soll (Senatsbeschluss vom 28.8.2018 - 9 LA 141/17 - juris Rn. 29).

    Der Inhaltsadressat eines Bescheids muss indes nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus beigefügten Unterlagen erkennbar sein; entscheidend ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (Senatsbeschluss vom 28.8.2018, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 LC 211/16

    Absolut; abstrakt; Altfall; Änderungsbescheid; rückwirkende Anwendung;

    Besonders schwerwiegend ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - BVerwG 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061, 1062, juris Rn. 28 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.8.2018 - 9 LA 141/17 -, juris Rn. 38).

    (aa) Zwar ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im Allgemeinen - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht schon deshalb anzunehmen, weil dieser einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (einen sog. "gesetzlosen Verwaltungsakt" darstellt) oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewandt wurden, denn beides sind prinzipiell gleichwertige Unterfälle der materiellen Rechtswidrigkeit, die regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit (Vernichtbarkeit), nicht jedoch zur Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Verwaltungsakts führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 -, a.a.O., S. 1062 bzw. Rn. 28 m.w.N., u.a. unter Verweis auf seinen Beschl. v. 21.1.1954 - BVerwG I B 49.53 -, BVerwGE 1, 67, 69 f., juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 28.8.2018, a.a.O., Rn. 38; BSG, Urt. v. 9.6.1999 - B 6 KA 76/97 R -, juris Rn. 29, für die Parallelvorschrift in § 40 Abs. 1 SGB X; BFH, Urt. v. 29.10.2002 - VII R 2/02 -, juris Rn. 24, für § 125 Abs. 1 AO).

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