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   OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19   

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OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19 (https://dejure.org/2019,39828)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.10.2019 - 8 ME 76/19 (https://dejure.org/2019,39828)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 8 ME 76/19 (https://dejure.org/2019,39828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15a AufenthG; § 15a Abs 1 S 6 AufenthG; § 15a Abs 2 S 1 AufenthG; § 15a Abs 5 AufenthG
    Zwingender Grund; Haushaltsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; grenznaher Ort; Veranlassung; Veranlassung der Verteilung; Verteilung; Verteilungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 10.03.2016 - 4 Bs 3/16

    Zur Verteilung von Ausländern - Verteilungsregelungen nach § 15a AufenthG 2004

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Je nach den Umständen des Falles kann den Interessen hinreichend durch einen späteren Wohnungswechsel nach erfolgter Verteilung gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG oder die Abweichung von der räumlichen Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen sein (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, InfAuslR 2016, 287, juris Rn. 29 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - 3 B 33.11 -, juris Rn. 30).

    Das Interesse an einer solchen Verteilung kann zwar bei der Verteilungsentscheidung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht berücksichtigt werden, wohl aber bei einer anschließenden Umverteilung gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, InfAuslR 2016, 287, juris Rn. 29).

    Wird ein Ausländer aufgrund dieser Vorschrift nicht in ein anderes Bundesland verteilt, wird dem, was die durch § 15a AufenthG bezweckte Lastenteilung angeht, dadurch Rechnung getragen, dass eine Anrechnung auf die Aufnahmequote erfolgt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, InfAuslR 2016, 287, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, AuAS 2018, 50, juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - 18 B 1537/17

    Duldung; Verteilungsverfahren; zwingende Gründe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Frühestens deren verwaltungsinternes Ersuchen an die zentrale Verteilungsstelle (§ 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) bedeutet die Veranlassung der Verteilung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, AuAS 2018, 50, juris Rn. 11; a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.8.2015 - 1 Bs 159/15 -, NVwZ-RR 2016, 196, juris Rn. 5: Erlass der Verteilungsentscheidung).

    Wird ein Ausländer aufgrund dieser Vorschrift nicht in ein anderes Bundesland verteilt, wird dem, was die durch § 15a AufenthG bezweckte Lastenteilung angeht, dadurch Rechnung getragen, dass eine Anrechnung auf die Aufnahmequote erfolgt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, InfAuslR 2016, 287, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, AuAS 2018, 50, juris Rn. 9).

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Auf dessen Sicht ist - insoweit nicht anders als bei einer Aufenthaltsbeendigung - maßgeblich mit abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04, DVBl. 2006, 247, juris Rn. 25; v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Auf dessen Sicht ist - insoweit nicht anders als bei einer Aufenthaltsbeendigung - maßgeblich mit abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04, DVBl. 2006, 247, juris Rn. 25; v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Der Begriff des "zwingenden Grundes", der nicht auf bestimmte familiäre Bindungen beschränkt ist, ist keiner weiteren abstrakten Konkretisierung zugänglich, sondern es bedarf der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob für den Ausländer eine Verteilung an einen anderen Ort generell oder jedenfalls an den behördlich bestimmten Ort unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - 1 B 44/16 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.4.2016 - 4 ME 107/16 -).
  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Vor diesem Hintergrund ist § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht zu entnehmen, dass das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft eine notwendige Bedingung der Annahme eines aus einer familiären Lebensgemeinschaft abgeleiteten zwingenden Grundes wäre und dass eine anderweitige gewichtige familiäre Verbundenheit ausgeblendet werden könnte (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387, juris Rn. 15).
  • OVG Hamburg, 27.08.2015 - 1 Bs 159/15

    Streitigkeit um Verteilung nach § 15 AufenthG 2004 - Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Frühestens deren verwaltungsinternes Ersuchen an die zentrale Verteilungsstelle (§ 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) bedeutet die Veranlassung der Verteilung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, AuAS 2018, 50, juris Rn. 11; a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.8.2015 - 1 Bs 159/15 -, NVwZ-RR 2016, 196, juris Rn. 5: Erlass der Verteilungsentscheidung).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2013 - 8 ME 2/13

    Anspruch einer schwangeren kosovarischen Staatsangehörigen auf Verteilung zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Das ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.1.2013 - 8 ME 2/13 -, juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 3 B 33.11

    Familieneinheit; Eltern; minderjährige Kinder; Verteilung; Umverteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Je nach den Umständen des Falles kann den Interessen hinreichend durch einen späteren Wohnungswechsel nach erfolgter Verteilung gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG oder die Abweichung von der räumlichen Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen sein (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, InfAuslR 2016, 287, juris Rn. 29 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - 3 B 33.11 -, juris Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14

    Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Rahmen eines Verfahrens über die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
    Dieses Beispiel schließt es indes nicht aus, dass aus der Beziehung eines Elternteils zu dessen minderjährigem Kind mit Blick auf Art. 6 GG ein zwingender Grund auch dann resultieren kann, wenn diese Beziehung nicht in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.7.2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2014 - 2 L 152/13

    Einreise eines von der Visumspflicht befreiten Staatsangehörigen bei erstrebtem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 3 B 4.15

    Länderübergreifenden Verteilung; unerlaubt eingereister Ausländer;

  • OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beistandsgemeinschaft volljähriger

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich nach einer Verteilung - anders als nach einer Abschiebung - alle betroffenen Familienmitglieder weiterhin im Bundesgebiet aufhalten und die Rechtsordnung Mechanismen zur Berücksichtigung familiärer Belange im Anschluss an die Verteilung bereithält (so z.B. § 15a Abs. 5 , § 61 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1b AufenthG ) (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19, juris Rn. 5).

    Dabei muss auch in Erwägung gezogen werden, dass ein regelmäßiger Kontakt der Familienmitglieder unter Umständen möglich bleibt, wenn der Ort, an den der Betroffene verteilt wird, in Grenznähe zu dem Bundesland liegt, in dem sich das andere Familienmitglied aufhält (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19, juris Rn. 6).

  • OVG Bremen, 22.03.2022 - 2 B 344/21

    Nachweis von zwingend entgegenstehenden Gründen eines Ausländers bis zum

    Macht die unerlaubt eingereiste ausländische Person erst nach Veranlassung der Verteilung geltend, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft der Verteilung entgegensteht, kommt es für die Frage, ob ein Vollstreckungshindernis vorliegt, darauf an, ob der Familie eine Trennung bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG ) oder einen Antrag auf Abweichung von der räumlichen Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach Erteilung einer Duldung (vgl. zu diesen Möglichkeiten Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19, juris Rn. 5) zumutbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2022 - 2 B 458/21, juris Rn. 23, Beschl. v. 20.04.2021 - 2 B 20/21, juris Rn. 11).

    Die Verteilungsfolgen kämen in ihrem Gewicht der Beendigung einer durchschnittlichen typisierten Haushaltsgemeinschaft in etwa gleich (vgl. zu diesem Maßstab für die Bestimmung eines zwingenden Grundes Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19, juris Rn. 7).

  • VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22

    Familiäre Lebensgemeinschaft; Umverteilungswunsch; Verteilungsverfahren;

    Frühestens deren verwaltungsinternes Ersuchen an die zentrale Verteilungsstelle (§ 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) bedeutet die Veranlassung der Verteilung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 - 8 ME 76/19 -).

    Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 - 8 ME 76/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22

    Fortführung des Vereteilungsverfahrens nach Entscheidung der Ausländerbehörde

    § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt, dass, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist (vgl. zur Auslegung des "zwingenden Grundes" bei Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft etwa: Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19 -, juris Rn. 4 ff. einerseits und OVG Bremen, Beschl v. 12.3.2021 - 2 B 476/20 -, juris Rn. 8 f. andererseits).
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