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   OVG Niedersachsen, 29.03.2019 - 13 ME 519/18   

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OVG Niedersachsen, 29.03.2019 - 13 ME 519/18 (https://dejure.org/2019,8679)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.03.2019 - 13 ME 519/18 (https://dejure.org/2019,8679)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. März 2019 - 13 ME 519/18 (https://dejure.org/2019,8679)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 974
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (40)

  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 10 CE 18.769

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2019 - 13 ME 519/18
    Besteht diese Möglichkeit, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaft (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769 u.a. -, juris Rn. 15 f.).

    Rechtsgrundlage eines dahingehenden Anspruchs kann der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.7.2018, a.a.O., Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2010, a.a.O., Rn. 15).

    Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Vollzugs (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.7.2018, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.) am 20. August 2018 rechtswidrig gewesen ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 3 S 26.10

    Herbeiführung der Eilbedürftigkeit durch eigenes vorwerfbares Verhalten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2019 - 13 ME 519/18
    Diese mangelnde Bestimmtheit steht der Zulässigkeit des Antrags aber ausnahmsweise deshalb nicht entgegen, weil das Verwaltungsgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des erkennbaren Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) über die zu treffenden Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen selbst entscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 MB 30/05 -, juris Rn. 11; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 215 ff.).

    Dies kann beispielweise die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG, eine erforderliche ausländerbehördliche Mitwirkung in einem durchzuführenden Visumverfahren oder die Gewährung einer erforderlichen finanziellen Unterstützung umfassen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.5.2014 - 8 ME 39/14 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2010, a.a.O., Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 20.1.2004 - 12 TG 3204/03 -, juris Rn. 14).

    Rechtsgrundlage eines dahingehenden Anspruchs kann der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.7.2018, a.a.O., Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2010, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2019 - 13 ME 519/18
    - BVerwG 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366, 370; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 353 ff. jeweils m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 11.05.2020 - 4 K 8091/19

    Eilrechtsschutz auf Rückholung eines Ausländers aus Serbien; Rechtswidrigkeit der

    Dies kann beispielweise die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG, eine erforderliche ausländerbehördliche Mitwirkung in einem durchzuführenden Visumverfahren oder die Gewährung einer erforderlichen finanziellen Unterstützung umfassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 16 mwN).

    Gegenstand einer solchen Regelungsanordnung kann auch ein Folgenbeseitigungsanspruch sein, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt (aus einer Vielzahl VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 9 mwN).

    Ist gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet und wird, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die aufenthaltsbeendende Entscheidung durch Abschiebung des Ausländers vollzogen, eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die prozessuale Möglichkeit, (auch) den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2018 - 11 S 867/18 - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Auch ohne eine solche Regelung ist die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs in einem Verfahren nach § 123 VwGO möglich (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 13 mwN).

    Auf den Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung übertragen bedeutet dies, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die Abschiebung fehlerhaft war und zudem die Rechtswidrigkeit des mit der Abschiebung geschaffenen Zustands andauert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - juris Rn. 7; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 - juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.05.2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.11.2018 - 3 B 381/18 - juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.07.2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 22).

    Nachträgliche Änderungen sind erst in einem (nachgelagerten) Verfahren nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 - 1 A 5.17 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 23; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 37; BayVGH, Beschl. v. 30.07.2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.10.2016 - OVG 12 B 18.15 - juris Rn. 30).

    Aus diesem Grundsatz folgt für Fälle der hier vorliegenden Art, dass dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden könnte, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist; dies setzt seinerseits eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder - mit anderen Worten - offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 18 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.07.2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 24; jeweils mwN).

    Das Gericht ist insofern an die wirksamen Bescheide des Bundesamts vom 03.05.2019 gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylG und BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2019 - 13 ME 320/19

    Anwendungsvorrang; aufschiebende Wirkung; Beschwerde; Cannabidiol; CBD; Hanföl;

    Diese Bestimmung eröffnet lediglich die prozessuale Möglichkeit, (auch) den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.).
  • VG Hannover, 02.12.2021 - 12 A 913/21

    Abschiebung; Betretenserlaubnis; Duldung; Ehe; Familienleben; Feststellungsklage;

    Mit den vorbezeichneten Handlungen hat der Kläger sein - als solches zu unbestimmtes (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - Begehren, ihn in das Bundesgebiet zurückzuholen, ausreichend konkretisiert (vgl. zu diesem Problem im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren Nds. OVG, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 16).

    Rechtsgrundlage eines dahingehenden Anspruchs kann der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die Abschiebung ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Vollzugs (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 23; Bayer. VGH, Beschl. v. 30.07.2018 - 10 CE 18.769 und 10 CS 18.773 -, juris Rn. 23 m.w.N.) am 15. Februar 2021 rechtmäßig gewesen.

    Der Kläger war nach Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Februar 2018 über die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet und der darin enthaltenen - kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) - Abschiebungsandrohung entsprechend § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil hierdurch die gesetzlich begründete Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vollziehbar erloschen war (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 13.03.2018 - 13 ME 38/18 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 24).

    Da nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, muss der Ausländer, will er unter Berufung auf gesundheitliche Gründe eine Aussetzung der Abschiebung erwirken, die widerlegliche Vermutung entkräften (Nds. OVG, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG kann in der hier gegebenen Fallkonstellation nur durch einen (erneuten) Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in dem gegen das Bundesamt geführten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes überwunden werden (Nds. OVG, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 33).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2020 - 2 M 35/20

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Rückführung

    a) Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden, wenn gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist und, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die Abschiebung des Ausländers vollzogen wird (NdsOVG, Beschluss vom 29. März 2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 12).

    § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung und erleichtert eine prozessuale Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs als unselbständiges Annexverfahren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. März 2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 - juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 13 ME 331/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylantrag; Asylerstantrag;

    Im hier durchgeführten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt es, anders als im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, in dem gemäß § 123 Abs. 5 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 29.3.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 18 m.w.N.), auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht entscheidungserheblich an.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 12 S 2546/22

    Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

    Im vorliegenden Fall lässt sich weder feststellen, dass die Abschiebung der Antragsteller in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Vollzugs (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 - 1 A 3.17 -, juris Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.03.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2018 - 10 CE 18.769 und 10 CS 18.773 -, juris Rn. 23; Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 81) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen ist, noch, dass die Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Antragsteller fortdauernd in einem Recht auf Verbleib im Bundesgebiet verletzt.
  • OVG Hamburg, 23.11.2023 - 6 Bs 111/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, gerichtet auf Rückgängigmachung einer vollzogenen

    Hätte der Abschiebung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine aufenthaltsbeendende Entscheidung entgegenstanden, kann ein darauf gerichteter Antrag nach dem Vollzug der Abschiebung weiterhin gestellt und die Folgenbeseitigung auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.2005, 1 VR 5.05, InfAuslR 2005, 462, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.3.2019, 13 ME 519/18, InfAuslR 2019, 252, juris Rn. 12; VGH München, Beschl. v. 30.7.2018, 10 CE 18.769, 10 CS 18.773, BayVBl 2019, 450, juris Rn. 15 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.6.2020, 2 M 35/20, ZAR 2021, 222 (Ls.), juris Rn. 16).
  • VG Braunschweig, 03.06.2020 - 1 B 47/20

    Aufsichtsrat; Berechnung; Demokratieprinzip; demokratische Legitimation;

    Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich regelmäßig aus einer besonderen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung ergibt, also aus der besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine ansonsten drohende Verletzung oder Erschwerung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL, § 123 Rn. 81 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 02.08.2019 - 4 Bs 219/18

    Rückholung eines abgeschobenen Ausländers nach Deutschland; Sachdienlichkeit der

    Der Antragsteller hat in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 den Streitgegenstand geändert, indem er darin erstmals seine Rückholung nach Deutschland beantragt hat (zur Auslegungsbedürftigkeit des an sich unbestimmten Antrags auf "Rückholung" vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.3.2019, 13 ME 519/18, InfAuslR 2019, 252, juris Rn. 16).
  • VG Würzburg, 17.01.2022 - W 7 E 21.1627

    Erfolgloser Eilantrag auf Rückgängigmachung einer Abschiebung von

    Ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ist vorliegend nicht statthaft, da in der Hauptsache keine Anfechtungsklage zu erheben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769 und 10 CS 18.773 - juris Rn. 15 f.; Nds.OVG, B.v. 29.3.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 9).

    Denn der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt lediglich prozessuale Bedeutung im Sinne einer erleichterten Geltendmachung des materiell-rechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs zu (Hamb.OVG, B.v. 6.7.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 20; Nds.OVG, B.v. 29.3.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 9; tendenziell restriktiver: BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 - juris Rn. 18; OVG RP, B.v. 21.7.2017 - 7 B 11139/17 - juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2021 - 8 ME 135/20

    Abberufung; Abberufung eine Stiftungsvorstandes; Annexverfahren; Evidenz;

  • VG Düsseldorf, 27.01.2020 - 22 K 13275/17

    Dublin Italien systemische Mängel Aufnahmebedingungen Abschiebungsanordnung

  • VG Köln, 17.10.2022 - 25 L 1569/22
  • VG Hamburg, 05.07.2021 - 3 E 2824/21

    Zu den Voraussetzungen einer Vorwirkung von Art. 6 GG im Ausländerrecht bei

  • VG Köln, 08.02.2023 - 25 L 59/23
  • VG Cottbus, 29.04.2020 - 3 L 31/20
  • VG Hannover, 23.04.2021 - 5 B 1736/21

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen; Duldung;

  • VG Hamburg, 16.03.2020 - 16 AE 1206/20
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