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   OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06   

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OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06 (https://dejure.org/2008,6511)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06 (https://dejure.org/2008,6511)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 11 LC 138/06 (https://dejure.org/2008,6511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich des Castor-Transports im November 2004

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 8 GG; § 15 Abs. 1 VersG; § 35 Abs. 1 S. 2 VwVfG
    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines Castor-Transports; Überprüfung des anlässlich des Castor-Transports im November 2004 im Wege der Allgemeinverfügung angeordneten präventiven Versammlungsverbots auf Initiative einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 8; ; VersG § 15 Abs. 1; ; VwVfG § 35 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschränkungen des Versammlungsrechts anlässlich des Castor-Transports 2004 bestätigt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines Castor-Transports; Überprüfung des anlässlich des Castor-Transports im November 2004 im Wege der Allgemeinverfügung angeordneten präventiven Versammlungsverbots auf Initiative einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 987
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04

    Rechtmäßigkeit eines generellen präventiven Versammlungsverbots innerhalb eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Auf die Beschwerde der Bezirksregierung Lüneburg lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 6. November 2004 (11 ME 322/04) unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2004 den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung ab.

    Die angestellte Gefahrenprognose sei unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung, die dort ergänzend dargelegten Erkenntnisse und den Beschluss des Senats vom 6. November 2004 (11 ME 322/04) nicht zu beanstanden.

    Im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (11 ME 322/04) hat die Klägerin zu der Berichterstattung in der taz darauf hingewiesen, dass auf der Pressekonferenz am 2. November 2004 jede Widerstandsgruppe eigenständig und eigenverantwortlich über ihre Pläne hinsichtlich des bevorstehenden Castor-Transports berichtet und es keine gemeinsame Erklärung gegeben habe.

    Etwas anderes würde insoweit nur gelten, wenn es sich bei den nachgeschobenen Gründen um völlig neue Tatsachen handeln würde, die zu einer Wesensänderung der Allgemeinverfügung führen und den Erlass einer neuen Allgemeinverfügung erfordern würden (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 6.11.2004 - 11 ME 322/04 -, Nds. VBl. 2005, 49 = Nds. RPfl. 2005, 42 = NordÖR 2004, 490 = NVwZ-RR 2005, 820 und Beschl. des Senats v. 16.9.2005, a. a. O.).

    Die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands waren bezogen auf den Anfang November 2004 erfolgten Castor-Transport in vollem Umfang erfüllt (so bereits Beschl. des Senats v. 6.11.2004, a. a. O.).

    Die für die Gefahrenprognose tragenden Erkenntnisse und Anhaltspunkte sind in den Verwaltungsvorgängen enthalten (vgl. Anlagen zur Allgemeinverfügung/Beiakte B) bzw. im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (3 B 66/04 und 11 ME 322/04) von der Bezirksregierung Lüneburg dargelegt worden.

    Wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung ausgeführt hat, war damit zu rechnen, dass der Castor-Transport in der Nacht von Sonntag, den 7. November, auf Montag, den 8. November 2004, im Bahnhof in Lüneburg eintreffen und anschließend nach Dannenberg weiterfahren würde (Beschl. des Senats v. 6.11.2004, a. a. O.).

    Einer individuellen Prüfung der Versammlung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 6.11.2004, a. a. O.).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Verfehlt ist die im Vorbringen der Klägerin zum Ausdruck kommende Auffassung, Sitzblockaden müssten als gewaltfreie Protestform von der zuständigen Behörde bzw. der Polizei stets hingenommen werden, weil die Blockade polizeilich jedenfalls durch Entfernung der Demonstranten beseitigt werden könne (vgl. zu einer Sandsackaktion in diesem Sinne: BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 -, DVBl. 2001, 797 ff.).

    Maßgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass Einsatzkräfte nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und die Abwicklung des Transports deshalb bei erheblichen zeitlichen Verzögerungen, die zudem Protestaktionen weiteren Zulauf hätten verschaffen können, wesentlich erschwert bzw. gefährdet worden wäre (vgl. zum Vorbehalt der Verfügbarkeit von Einsatzkräften: BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, a. a. O.).

    Wird eine versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung nicht nur auf Situationen bezogen, in denen Rechtsgütergefährdungen von der Versammlung selbst ausgehen, sondern auch auf solche, in denen Dritte aus Anlass der Versammlung und gegebenenfalls parallel zu deren Zielsetzung, wenn auch hinsichtlich der konkreten Umstände möglicherweise ohne Billigung durch den Veranstalter oder Leiter der Versammlung, zu Störern werden, können versammlungsbeschränkende Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, a. a. O.).

    Durch die Verlagerung von Versammlungen in einen in Hör- und Sichtweite gelegenen Bereich werden der kommunikative Zweck der Versammlung und das anzuerkennende Interesse des Veranstalters an einem Beachtungserfolg aber nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, a. a. O.).

    Bei zu erwartenden unmittelbaren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit hat es vielmehr gegebenenfalls im Zuge einer Güterabwägung zurückzustehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.; Beschl. v. 26.3.2001, a. a. O.; Beschl. v. 24.10.2001, a. a. O.).

    Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der räumlichen Reichweite des angeordneten Versammlungsverbots ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sich die Allgemeinverfügung neben den begrenzten Bereichen im Umfeld der Verladestation in Dannenberg und des Zwischenlagers in Gorleben entlang der Transportstrecke mit einer Breite von 100 m auf einen relativ schmalen Korridor beschränkte (so ausdrücklich zur Allgemeinverfügung für den Castor-Transport im März 2001: BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so sind auch diese in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2168 ff.).

    Hervorzuheben ist insbesondere, dass sämtliche Erkenntnisse noch vor der Durchführung des Castor-Transports vorgelegen haben und bereits in das gerichtliche Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung eingeführt worden sind (vgl. zur Berücksichtigung einer aktualisierten Gefahrenprognose auch: BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.).

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt zwar grundsätzlich das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen, und damit auch das Interesse an einer größtmöglichen Nähe zu den symbolhaltigen Örtlichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.; Beschl. v. 24.10.2001, a. a. O.).

    Bei zu erwartenden unmittelbaren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit hat es vielmehr gegebenenfalls im Zuge einer Güterabwägung zurückzustehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.; Beschl. v. 26.3.2001, a. a. O.; Beschl. v. 24.10.2001, a. a. O.).

    Die Reichweite der räumlichen Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich des Castor-Transports 2004 ist insbesondere nicht mit der Ausdehnung des anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm Anfang Juni 2007 angeordneten räumlich beschränkten Versammlungsverbots vergleichbar, das mehrere Kilometer um den Veranstaltungsort herum gelegene Flächen umfasste (vgl. zum G8-Gipfel: BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.).

  • VG Lüneburg, 03.11.2004 - 3 B 66/04

    Gefahrenprognose in einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung von öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Durch Beschluss vom 3. November 2004 (3 B 66/04) gab das Verwaltungsgericht dem Antrag teilweise statt.

    Die Untersagungsverfügung vom 5. November 2004 sei im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2004 (3 B 66/04) rein vorsorglich ergangen.

    Die für die Gefahrenprognose tragenden Erkenntnisse und Anhaltspunkte sind in den Verwaltungsvorgängen enthalten (vgl. Anlagen zur Allgemeinverfügung/Beiakte B) bzw. im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (3 B 66/04 und 11 ME 322/04) von der Bezirksregierung Lüneburg dargelegt worden.

    Soweit der Bescheid vom 5. November 2004 entsprechend der vom Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 3. November 2004 (3 B 66/04) ausgesprochenen Verpflichtung auf eine individuelle Gefahrenprognose gestützt worden ist, bedarf diese keiner Überprüfung.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. -, BVerfGE 104, 92 ff. = DVBl. 2002, 256 ff.; Urt. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u. a. -, BVerfGE 73, 206 ff. = DVBl. 1987, 86 ff.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 Rn. 163, 195 f.; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.; Hettich, a. a. O., Rn. 24, 221 f.).

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt zwar grundsätzlich das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen, und damit auch das Interesse an einer größtmöglichen Nähe zu den symbolhaltigen Örtlichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.; Beschl. v. 24.10.2001, a. a. O.).

    Bei zu erwartenden unmittelbaren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit hat es vielmehr gegebenenfalls im Zuge einer Güterabwägung zurückzustehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.; Beschl. v. 26.3.2001, a. a. O.; Beschl. v. 24.10.2001, a. a. O.).

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschl. v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 ff.).

    Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Der Be-griff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff. = DVBl. 1985, 1006 ff.).

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a. a. O.).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschl. v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 ff.).

    Bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a. a. O., m. w. N.).

  • VGH Bayern, 26.11.1992 - 21 B 92.1672
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Umgekehrt ist aber ein günstigerer Geschehensverlauf grundsätzlich nicht geeignet, eine aus früherer Sicht (ex ante) nicht zu beanstandende Prognose zu entkräften (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 26.11.1992 - 21 B 92.1672 -, BayVBl. 1993, 658 f.; vgl. zudem Beschl. des Senats v. 16.9.2005, a. a. O.).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. -, BVerfGE 104, 92 ff. = DVBl. 2002, 256 ff.; Urt. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u. a. -, BVerfGE 73, 206 ff. = DVBl. 1987, 86 ff.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 Rn. 163, 195 f.; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.; Hettich, a. a. O., Rn. 24, 221 f.).
  • BVerwG, 29.09.2005 - 1 B 54.05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags als

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 141/06

    Allgemeinverfügung 2004

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 22.11.2004 - 3 B 68.04

    Zuordnung von auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes Wittstock gelegenen

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 141/06
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zum Verfahren der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 69/04) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten und Beiakten zum Parallelverfahren 11 LC 138/06, in welche der Klägerin Einsicht gewährt worden ist, Bezug genommen.

    In einer Anzeige der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg in der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 3. November 2004 wird unter der Überschrift "Bewegung, Bewegung - MitGehen, RumStehen, AusSitzen" ausgeführt: "Ziehen Sie sich warm an, gehen Sie los, Sie bleiben bestimmt nicht alleine! Bleiben Sie, wo es Ihnen passt, ob an Schiene oder Straße oder im Kulturzelt! Und daran denken: Wenn die Beine müde sind: hinsetzen! Und nicht entmutigen lassen!" (vgl. Bl. 141 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Dabei werde es wieder zu "spektakulären Aktionen" kommen, kündigte eine Sprecherin von Robin Wood an." (vgl. Bl. 152 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Ebenso beabsichtige die Klägerin eine Sitzblockade (vgl. Bl. 208 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Das Presseteam unterstütze außerdem die große Blockadeaktion "WiderSetzen", die in diesem Jahr an der Nord- und Südtransportstrecke zwischen Dannenberg und Gorleben stattfinden werde (vgl. Bl. 143 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Auf beide Aktionen wird auch in einem von der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg herausgegebenen Flugblatt mit der Überschrift "Grüne Wochen im Wendland" hingewiesen (vgl. Bl. 144 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Genauso unberechenbar werden sich Menschen aber auch andernorts treffen, dort, wo Protest auch noch Wirkung haben kann." (vgl. Bl. 140 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Im Internetauftritt der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg wurde ferner auf die Aktion "widerStands-Nest - ein ganzes Dorf als Camp" in Metzingen an der Schienentransportstrecke hingewiesen (vgl. Bl. 145 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Jede(r) bestimme selbst das Tempo und wieweit sie oder er gehen möchte (vgl. Bl. 146 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    In der Ankündigung sei weiter ausgeführt worden: "Macht Euch bemerkbar in einem Tunnel unter der Castor-Trasse." (vgl. Bl. 137 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Dies gilt umso mehr, als innerhalb der Protestszene zumindest in Teilen eine Strategie der Unberechenbarkeit verfolgt werden sollte, also gerade beabsichtigt war, dort Aktionen zur Verhinderung oder zumindest größtmöglichen Behinderung des Castor-Transports durchzuführen, wo die Einsatzkräfte entsprechend der vorliegenden Anmeldungen von Versammlungen nicht mit solchen Aktionen rechneten (vgl. Ankündigung der Bäuerlichen Notgemeinschaft, Bl. 140 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06, und Aufruf der Gruppe "mar-militante atomkraftgegnerInnen reloaded", Anlage 25 zur Allgemeinverfügung).

    Der im Parallelverfahren 11 LC 138/06 gestellte, auf die Beiziehung weiterer Unterlagen und die Vernehmung von Zeugen gerichtete Beweisantrag 1 vom 29. Mai 2008, dem sich die Klägerin angeschlossen hat, war daher zu a), b), e), f), h) und i) abzulehnen.

    Die mit dem von der Klägerin aufgegriffenen Beweisantrag 1 der Prozessbevollmächtigten des Verfahrens 11 LC 138/06 vom 29. Mai 2008 zu b) und d) unter Beweis gestellte Personal- und Einsatzplanung ist gleichfalls unerheblich, denn auch sie fällt nicht in die Verantwortung der für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständigen Bezirksregierung Lüneburg.

    Der von der Klägerin mit Beweisantrag 1 vom 29. Mai 2008 zu c) und k) wie im Parallelverfahren 11 LC 138/06 begehrten weiteren Sachaufklärung bedurfte es demzufolge mangels Entscheidungserheblichkeit insoweit nicht.

    Selbst wenn dies - wie im Parallelverfahren 11 LC 138/06 von der dortigen Klägerin geltend gemacht - nicht bzw. nicht hinsichtlich sämtlicher Initiativen der Fall gewesen sein sollte, wird die behördliche Gefahrenprognose jedenfalls durch die übrigen vorliegenden Erkenntnisse hinreichend gestützt.

    Selbst wenn der Castor-Transport nicht über die genannten Verbindungsstraßen hätte geführt werden dürfen oder können, hat die Beklagte jedenfalls überzeugend dargelegt, dass die Polizei auf eine Nutzung der Verbindungsstraßen angewiesen war, um auf aktuell auftretende Einsatzlagen auf der Nord- oder der Südroute mit einer schnellen Verlagerung von Polizeikräften reagieren zu können (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats, Seite 5, und Schriftsatz der Beklagten vom 26.3.2008 im Verfahren 11 LC 138/06 ).

    Wären zu diesem Zeitpunkt auf den Verbindungsstraßen zwischen der Nord- und der Südroute Versammlungen durchgeführt worden, wie der von der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg als Klägerin des Parallelverfahrens 11 LC 138/06 geplante Aufzug zwischen Langendorf und Groß Gusborn in beiden Richtungen mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von etwa 200 Personen, die sich gegebenenfalls noch durch Zustrom von weiteren Demonstranten erhöht hätte, hätte dies einer möglichst schnellen und effektiven Verlagerung von Einsatzkräften von der Nord- auf die Südroute oder umgekehrt entgegengestanden.

    Entsprechend der Ankündigungen im Internet und den angeführten Zeitungsmeldungen plante die Klägerin eine große gewaltfreie Sitzblockade auf der Straßenstrecke zwischen Dannenberg und Gorleben (vgl. Mitteilung im Internet vom 14.10.2004, Anlage 17 zur Allgemeinverfügung; Pressemitteilung vom 3.11.2004, Bl. 143 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06; Berichte der Elbe-Zeetzel-Zeitung vom 15.10. und 4.11.2004, Anlage 29 zur Allgemeinverfügung und Bl. 208 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

    Nach dem Artikel in der taz vom 3. November 2004 ging es den Protestinitiativen auch darum, den Castor-Transport immer wieder zu verlangsamen oder zeitweise ganz zum Erliegen zu bringen (vgl. Bl. 152 Beiakte C zum Verfahren 11 LC 138/06).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Demgegenüber handelt es sich bei strategischen Blockaden, die nicht nur kurzfristig symbolischen Protest ausdrücken wollen, bei dem die Behinderung Dritter bloße Nebenfolge ist, sondern deren primärer Zweck es ist, eigene Forderungen zwangsweise durchzusetzen, die Rechte Dritter gezielt zu beeinträchtigen oder das, was - wie etwa eine andere Versammlung - politisch missbilligt wird, tatsächlich zu stören oder zu verhindern, nicht um eine geschützte Versammlung (sogenannte "Verhinderungsblockade"; vgl. Senat, Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 51; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, juris Rn. 44; HambOVG, Beschl. v. 03.07.2017 - 4 Bs 142/17 -, juris Rn. 70; HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 - 2 B 2369/20 - juris, Rn. 18; OVG Nds., Urt. v. 29.5.2008 - 11 LC 138/06 -, juris, Rn. 53).
  • VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Allgemeinverfügung

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, DVBl 2008, 987 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17

    Beschränkung einer Versammlung in Form einer Sitzblockade auf der Fahrbahn;

    Eine Beschränkung liegt immer dann vor, wenn allein die Modalitäten der Durchführung der Versammlung, insbesondere in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht, beschränkt werden (Senatsurt. v. 2.5.2008 - 11 LC 138/06 -, NdsVBl. 2008, 283, juris, Rn. 78, zu § 15 VersG).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Da es sich um einen einzelnen und konkret erkennbaren Lebenssachverhalt handelte, nahm der Umstand, dass sich das Versammlungsverbot auf eine Vielzahl von Versammlungen und von Versammlungsteilnehmern ausgewirkt hat, der Allgemeinverfügung nicht den Charakter eines einzelfallbezogenen Verwaltungsakts (Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008, 987).

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008, 987 m.w.N.).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206; Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Aufl., § 15 Rn. 195 f.; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257 ; Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - a.a.O.).

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG im Wege einer Allgemeinverfügung zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17 - abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles, S. 14 BA; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01 - juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12 - juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06 - juris, Rn. 40; Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04 - juris, Rn. 13 ff.).

    Diese Voraussetzungen liegen bei versammlungsbeschränkenden Maßnahmen dann vor, wenn sich die Maßnahmen vor dem Hintergrund eines bestimmten Ereignisses oder Anlasses an alle Personen wenden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort oder innerhalb eines näher bezeichneten räumlichen Bereichs zu Versammlungen zusammenzukommen beabsichtigen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, a.a.O.).

    Da sich der Schwerpunkt der Versammlungen auf das von der Allgemeinverfügung räumlich betroffene Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezieht und von dort aus organisiert werden wird, ist die erfolgte Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger sowie die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung in einer Pressekonferenz der Antragsgegnerin am 9. Juni 2017 mit einer sich anschließenden Medienberichterstattung ausreichend (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 42).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts können umso geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1974, I C 31/72 - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15 - juris, Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 44).

    Andererseits sind die Anforderungen an die Gefahrenprognose umso höher, je größer der Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 44).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.).

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten hat, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94 - juris, Rn. 27), also keine milderen, gleich geeigneten Mittel zur Abwehr der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Verfügung stehen (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 74).

  • VG Dresden, 30.03.2020 - 6 L 212/20

    Eilanträge gegen sächsische Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie erfolglos

    Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind zeitlich befristet und knüpfen an das Bestehen der aktuellen Gefahrenlage aufgrund der Corona-Pandemie an, entfalten jedoch keine Wirkungen unabhängig von diesem Anlass und über diesen konkreten Sachverhalt hinaus im Hinblick etwa auf zukünftige, anderweitige gesundheitliche Gefahrenlagen (vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29. Mai 2008 ­ 11 LC 138/06 ­, juris Rn. 41).
  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

    Da sich der Schwerpunkt der Versammlungen auf das von der Allgemeinverfügung räumlich betroffene Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezieht und von dort aus organisiert werden wird, ist die erfolgte Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger vom 9. Juni 2017 sowie die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung in einer Pressekonferenz der Antragsgegnerin am 9. Juni 2017 mit einer sich anschließenden Medienberichterstattung ausreichend (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 42).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.).

  • VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Solidarische Oase

    Schwerpunkt der Versammlungen auf das von der Allgemeinverfügung räumlich betroffene Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezieht und von dort aus organisiert werden wird, ist die erfolgte Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger vom 9. Juni 2017 sowie die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung in einer Pressekonferenz der Antragsgegnerin am 9. Juni 2017 mit einer sich anschließenden Medienberichterstattung ausreichend (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 42).

    Andererseits sind die Anforderungen an die Gefahrenprognose umso höher, je größer der Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist (zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 45).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch den Einsatz des jeweils mildesten Mittels zu wahren (zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008, 987).
  • VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2020 - 1 S 1651/20

    Kern der Versammlungsfreiheit; versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2010 - 11 LA 298/10

    Rechtmäßigkeit einer Lärmschutzauflage für eine von einem Landesvorsitzenden der

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 3 K 1611/18

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2020 - 11 LC 251/19

    Praktische Konkordanz; private Straße; Straßenraum; Versammlungsfreiheit;

  • VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines Protestcamps im Elbpark

  • VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 464/09

    Versammlungsrecht: Verpflichtung zur Bereitstellung von Ordnern und zur

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 1 S 257/13

    Fortsetzungsfeststellungsklage - zum Feststellungsinteresse bei im Vorfeld einer

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11

    Verstoß gegen § 4 NVersG durch das öffentliche Üben der Verhinderung einer nicht

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2020 - 11 ME 293/20

    Beschränkung, versammlungsrechtliche; Bestimmtheit; Demonstration; Denkmal;

  • VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20

    Corona-Demonstration in Stuttgart: Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

  • VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung

  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

  • VG Kassel, 12.10.2022 - 6 K 1915/19

    Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Sitzblockade während einer

  • VG Oldenburg, 21.04.2023 - 7 B 1106/23
  • VG Lüneburg, 22.05.2019 - 5 A 312/17

    Bierdosen-Flashmob; Demonstration; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fraport;

  • VG Lüneburg, 11.12.2020 - 5 B 63/20

    Fahrräder auf Fernstrassen!

  • BVerwG, 05.09.2008 - 6 B 64.08

    Begriff des polizeilichen Notstandes als Voraussetzung für das Einschreiten gegen

  • VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09

    Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage

  • VG Hannover, 13.11.2014 - 10 B 12882/14

    Salafist; Verbot; Versammlungsfreiheit

  • VG Braunschweig, 26.09.2012 - 5 A 96/11

    Abwägung; Aufzug; Beschränkung; Demonstration;

  • VG Oldenburg, 12.07.2021 - 7 B 2319/21

    Artenschutz; Bestimmtheit; Dauerkundgebung; Protestcamp; Schutzbereich des Art. 8

  • VG Lüneburg, 18.05.2020 - 5 B 25/20

    Versammlung; Versammlungsfreiheit; Versammlungsort

  • VG Freiburg, 29.03.2009 - 3 K 465/09

    Rechtmäßigkeit einer Versammlungsverfügung i.R.d. Mitführung vonTransparenten

  • VG Düsseldorf, 09.03.2015 - 18 L 808/15

    Dügida-Antrag abgelehnt

  • VG Karlsruhe, 22.02.2020 - 2 K 1046/20

    Rechtsextreme "Fackelmahnwache" in Pforzheim durfte stattfinden

  • VG Hamburg, 19.04.2012 - 11 E 1040/12

    FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: Verbot einer Demonstration der Rostocker

  • VG Lüneburg, 04.11.2010 - 3 B 95/10

    Durchführung eines sog. "Castor-Camps" als Veranstaltung i.S.d.

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