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   OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15   

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OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15 (https://dejure.org/2015,20221)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.07.2015 - 8 ME 33/15 (https://dejure.org/2015,20221)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 (https://dejure.org/2015,20221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 BÄO; § 8 BÄO; § 123 VwGO
    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs; Prognose; Reifeprozess; Unwürdigkeit; vorläufiger Rechtsschutz; Vorwegnahme der Hauptsache; Wiedererlangung der Würdigkeit; Würdigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20

    Zu Entzug und Wiedererteilung der Approbation

    Durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25 u. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29).

    Dies erfordert regelmäßig einen längeren Bewährungsprozess, der nach der Rechtsprechung des Senats mit mindestens 5 Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und mindestens 8 Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis anzusetzen ist (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 11 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21ff.).

    Maßgeblich für den Beginn der Bewährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 13f.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13, 15 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22).

    Angesichts dessen ist die vom Kläger in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Frage, ob Zeiten, die während eines strafrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Verfahrens verstrichen sind, nur teilweise auf die Dauer der Bewährungsphase angerechnet werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25; Anmerkung: Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als abweichend angeführte Urteil v. 28.6.2016, Az. 7 A 287/14 -, juris (Rn. 45) ist ein solches des VG Schleswig, nicht des OVG Schleswig-Holstein), für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

    Die Rechtsprechung des Senats berücksichtigt dies, indem sie verlangt, neben der Dauer der Bewährung alle Gesichtspunkte des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen (s. bereits die Grundsatzentscheidung des Senats v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21), so dass eine allein formelartige mathematische Berechnung von "Reifungszeiten" zu kurz greift.

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung insbesondere der Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und die das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das begangene Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen mit einbezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7 u. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17; u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21).

    Die Beurteilung, ob das für die erneute Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unabdingbare Vertrauen in die persönliche Integrität des Klägers in den Augen der Öffentlichkeit zwischenzeitlich zurückerlangt oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO erfüllt sein werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 17), hat unter Berücksichtigung des gesamten Nachtatverhaltens zu erfolgen und auch die Zeiträume nach dem Erlass des Widerrufsbescheides am 7. Januar 2019 in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9 u. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 6f.), was im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

  • VG München, 12.04.2016 - M 16 K 15.3571

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

    Insoweit verweist der Bevollmächtigte auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachen (NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 21 ff. und B.v. 23.09.2015 - 8 LA 126/15 - juris Rn. 12 ff.) beginnt die Bewährungszeit mit dem Einstellen der zum Vorwurf gemachten Handlungen.

    Die Auswirkung des Drucks eines straf- und approbationsrechtlichen Verfahren auf die Dauer der gesamten Bewährungszeit beurteilt die niedersächsische Rechtsprechung auch in einer Gesamtschau, wobei das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 30) in einem Einzelfall von einem Verhältnis von drei zu zwei ausgegangen ist.

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nämlich hier die Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. NdsOVG, B.v 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 16 und 17; im Sinne einer "Bewährungserlaubnis" auch Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 BÄO Rn. 4).

  • VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 2200/19

    Widerruf der Approbation als Arzt

    In den Fällen des Widerrufs der Approbation wegen Unwürdigkeit setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas "zum Guten geändert hat" (Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris, Rn. 20), mithin der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, was regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zutage getretenen charakterlichen Mängel erfordert (ebenda, Rn. 21), wobei regelmäßig von mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen wie hier außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis ausgegangen werden kann (ebenda).
  • VG Oldenburg, 31.01.2017 - 7 A 2236/15

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen sexuellen Missbrauchs einer Patientin

    In den Fällen des Widerrufs der Approbation wegen Unwürdigkeit setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas "zum Guten geändert hat" (Nieders. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris, Rn. 20), mithin der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, was regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zutage getretenen charakterlichen Mängel erfordert (ebenda, Rn. 21), wobei regelmäßig von mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis - wie hier - ausgegangen werden kann (ebenda).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2017 - 8 LA 162/16

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme wegen

    Maßgeblich für den Beginn dieses Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich, ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden, beruht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22; so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32).
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2018 - 12 ME 230/17

    Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG

    Das schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar nicht aus, bedingt aber zusätzliche Anforderungen; es muss bezogen auf den Anordnungsanspruch eine hohe, d. h. weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage bestehen (Nds. OVG, Beschl. v. 29.7.15 - 8 ME 33/15 -, juris, Rn. 14, m. w. N.).

    Sind damit schon die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht gegeben, so braucht nicht geklärt zu werden, ob die (hohen, vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.7.15 - 8 ME 33/15 -, a. a. O., Rn. 10, m. w. N.) Anforderungen an den zusätzlich erforderlichen Anordnungsgrund gegeben sind oder die Antragstellerin etwa - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens oder des förmlichen Genehmigungsverfahrens zu verweisen ist.

  • VG Oldenburg, 12.04.2022 - 3 B 3712/21

    Fraktionsausschluss (Kommunalrecht)

    Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 10).

    Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 10).

    Diese vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache würde der Antragstellerin die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition vermitteln und sie - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so stellen, als wenn sie im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 11).

    bb) Abgesehen von vorstehenden Ausführungen kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn diese schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 14, das eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als Voraussetzung nennt).

  • VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 461/19

    Widerruf der Approbation als Arzt

    Das Ende des Reifeprozesses bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. vorliegend der Widerrufsentscheidung des Beklagten (zu Vorstehendem vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 - juris, Rn. 20-24 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind im Rahmen der Gesamtwürdigung insbesondere auch zu berücksichtigen die Art, Schwere und Anzahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen (zu Vorstehendem OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 - juris, Rn. 25 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 02.08.2021 - RN 5 E 21.788

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis zur Ausübung des

    Auch hier würde das Gericht den Antragsteller im Fall einer Stattgabe vorübergehend so stellen, als ob er in der Hauptsache obsiegt hätte, ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 Az. 8 ME 33/15 m.w.N.).

    Steht hingegen bereits vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO fest, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO nicht erfüllt sein werden, sind die vom Gesetzgeber mit der Erlaubniserteilung verfolgten Ziele nicht zu erreichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 a.a.O. m.w.N.).

    Ungeachtet dessen kann zwar ganz allgemein ein solcher schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 Az. 8 ME 33/15 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund strafgerichtlicher

    Die hier zu stellenden Anforderungen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2015 (- 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21 ff.) wie folgt konkretisiert:.
  • VGH Bayern, 27.11.2015 - 21 CE 15.2183

    Wiedererteilung der Approbation- Überprüfung der Würdigeit zur Ausübung des

  • VG Schleswig, 28.06.2016 - 7 A 287/14

    Recht der freien Berufe - ArztR

  • VG München, 14.06.2016 - M 16 K 15.4215

    Wiedererteilung der Approbation als Arzt nach Widerruf wegen Unwürdigkeit

  • VG München, 05.08.2017 - M 4 E 17.3597

    Vorläufiger Rechtsschutz bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

  • VG München, 25.01.2016 - M 10 E 15.5827

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wegen

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund unerlaubter Abgabe

  • VG Oldenburg, 11.09.2019 - 7 B 2431/19

    Unzuverlässigkeit eines Altenpflegers

  • VG München, 25.08.2015 - M 4 E 15.3554

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Eilrechtsschutz - Unzulässige

  • VG Würzburg, 05.04.2017 - W 5 E 17.31437

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Fehlens eines

  • VG München, 26.10.2016 - M 4 E 16.4408

    Eilrechtsschutz auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis

  • VG Hannover, 05.01.2023 - 12 B 230/23
  • VG München, 20.10.2015 - M 16 K 15.1873

    Widerruf der Approbation als Arzt

  • VG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 5 L 3108/19

    (Keine) vorläufige Übertragung eines Begrenzungsbescheids nach dem EEG 2017

  • VG München, 05.12.2017 - M 10 E 17.2979

    Erfolgreicher Eilrechtsantrag auf Unterlassung einer Äußerung seitens eines

  • VG München, 25.09.2015 - M 12 E 15.3419

    Einstweilige Anordnung; Vormerkung für eine Sozialwohnung; Vorwegnahme der

  • VG München, 10.05.2017 - M 4 S 17.1620

    Keine Beschäftigungserlaubnis bei fehlender Mitwirkung; keine unzumutbaren

  • VG München, 11.12.2019 - M 12 E 19.5537

    Erfolgloser Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung

  • VG Schleswig, 23.06.2022 - 11 B 63/22

    Einstweiliger Rechtschutz einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen

  • VG München, 31.07.2017 - M 10 E 17.3439

    Ausbildungserlaubnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

  • VG Bayreuth, 23.10.2017 - B 3 E 17.33257

    Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Gestattung der Ausbildung

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