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   OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15   

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OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15 (https://dejure.org/2015,40465)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.12.2015 - 7 ME 53/15 (https://dejure.org/2015,40465)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Dezember 2015 - 7 ME 53/15 (https://dejure.org/2015,40465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 411
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 38.92

    Anfahrbarkeit von Wohngrundstücken in einer Fußgängerzone mit Kfz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Soweit die Antragstellerin den in der Teileinziehungsverfügung verwendeten Begriff "Lieferverkehr" für zu unpräzise hält, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich ausführlich zu diesem Rechtsbegriff geäußert und ausgeführt hat, dass unter "Lieferverkehr" der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden zu verstehen ist (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 17).

    Bei "Lieferverkehr" handelt es sich um eine spezifische Form des Anliegerverkehrs (vgl. Kodal, Straßenrecht, aaO, Kap. 4 Rn. 8.1; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993, aaO, juris Rn. 10).

    - 7 C 19.78 -, juris, und Urt. v. 08.09.1993, aaO Rn. 15) darauf hingewiesen, dass eine Verkehrsregelung, die bestimmte Verkehrsströme lenken soll, einer gewissen Starrheit bedürfe, weil sie nur dadurch ihre verkehrsordnende Wirkung erreichen könne.

    Er erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße sowie seine Zugänglichkeit von ihr (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12) und gibt zudem nicht in jeder Situation einen Anspruch des Eigentümers, sein Grundstück mit dem Fahrzeug unmittelbar anfahren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; Brandenb. OLG, Urt. v. 30.10.2008 - 5 U 131/07 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 12 LB 116/06

    Absehen von einer straßenrechtlichen Einziehung trotz Vorliegen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Es spricht daher Einiges dafür, dass Erschließungsinteressen der Straßenanlieger auf Tatbestandsseite zu verortende Belange sind (abw. Nds.OVG, 12. Senat, Urt. v. 18.07.2006 - 12 LB 116/06 -, juris).

    Es spricht daher - entgegen der auf Rechtsprechung des 12. Senats des beschließenden Gerichts (Urt. v. 18.07.2006 - 12 LB 116/06 -, juris) gestützten Begründung des Verwaltungsgerichts - Einiges für die Auffassung des Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin, dass Erschließungsinteressen der Anlieger, namentlich der sog. Anliegergebrauch der an der Straße gelegenen Grundstücksbewohner, in diesem Zusammenhang als öffentliche Belange einzustufen sind.

    Insoweit ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, etwa ein willkürliches Vorgehen gegeben ist und insbesondere private Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO; BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 12 LB 116/06 -, juris Rn. 52).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Der in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte sog. "gesteigerte Gemeingebrauch" des Anliegers (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris Rn. 4f.; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19.09.2007 - 9 B 22.06 -, juris Rn. 6) umfasst zwar insbesondere für Grundstücke mit einem Gewerbebetrieb - wie hier - den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her und darüber hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße auch zum "Kontakt nach außen", etwa durch Werbung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 - IV C 98.76, IV C 99.76 -, juris).

    Es handelt sich um ein spezifisches Teilhaberecht, bei dem der Benutzer sich mit dem abfinden muss, was und wie lange es geboten wird (BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 23f.; BVerwG, Urt. v. 25.06.1969 - IV C 77.67 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 26.06.1981 - 7 C 27.79

    Keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung von widmungswidrigem Verkehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Für das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht gilt anerkanntermaßen die Formel vom "Vorbehalt des Straßenrechts bei Vorrang des Straßenverkehrsrechts" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 07.06.2010 - 11 ZB 10.581 -, juris; Kodal, Straßenrecht, aaO, Kap. 3 Rn. 4 - 6).
  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 11 ZB 10.581

    Sperrung einer Ortsstraße für den Schwerlastverkehr, um außerordentliche Schäden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Für das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht gilt anerkanntermaßen die Formel vom "Vorbehalt des Straßenrechts bei Vorrang des Straßenverkehrsrechts" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 07.06.2010 - 11 ZB 10.581 -, juris; Kodal, Straßenrecht, aaO, Kap. 3 Rn. 4 - 6).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 VR 7.99

    Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Der in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte sog. "gesteigerte Gemeingebrauch" des Anliegers (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris Rn. 4f.; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19.09.2007 - 9 B 22.06 -, juris Rn. 6) umfasst zwar insbesondere für Grundstücke mit einem Gewerbebetrieb - wie hier - den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her und darüber hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße auch zum "Kontakt nach außen", etwa durch Werbung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 - IV C 98.76, IV C 99.76 -, juris).
  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Insoweit sind zunächst die unterschiedlichen Regelungsgehalte von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 -, juris Rn. 28ff.).
  • BGH, 07.07.2006 - V ZR 159/05

    Geltendmachung eines Notwegerechts durch Miteigentümer eines Grundstücks;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Er erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße sowie seine Zugänglichkeit von ihr (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12) und gibt zudem nicht in jeder Situation einen Anspruch des Eigentümers, sein Grundstück mit dem Fahrzeug unmittelbar anfahren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; Brandenb. OLG, Urt. v. 30.10.2008 - 5 U 131/07 -, juris).
  • BVerwG, 19.09.2007 - 9 B 22.06

    Rügefähigkeit der fehlerhaften Anwendung von Landesrecht unter Verstoß gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Der in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte sog. "gesteigerte Gemeingebrauch" des Anliegers (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris Rn. 4f.; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19.09.2007 - 9 B 22.06 -, juris Rn. 6) umfasst zwar insbesondere für Grundstücke mit einem Gewerbebetrieb - wie hier - den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her und darüber hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße auch zum "Kontakt nach außen", etwa durch Werbung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 - IV C 98.76, IV C 99.76 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90

    Teileinziehung einer Straße zur Schaffung eines Fußgängerbereichs - Auswirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15
    Es ist daher nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Bad-Württ, Beschl. v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • OLG Brandenburg, 30.10.2008 - 5 U 131/07

    Wegerecht: Anspruch auf Grund einer zu Gunsten eines Dritten eingetragenen

  • BVerwG, 15.12.1972 - IV C 112.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.04.1980 - 7 C 19.78

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge

  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76

    Benutzung öffentlicher Straßen - Gehweg - Kellerschächte - Lichtschächte -

  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 58.80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des

  • BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90

    Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 77.67

    Verletzung subjektiver Rechte durch Einziehung einer Straße?

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 7 ME 20/11

    Vorwegnahme der Hauptsache bei vorläufiger Nutzungsgestattung ohne bleibende

  • BVerwG, 15.12.2011 - 3 C 40.10

    Maut; Autobahnmaut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; Lkw; Lastkraftwagen; schwere

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2013 - 7 LA 179/12

    Anspruch auf die Beseitigung eines die Zugänglichkeit eines Grundstücks von und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 L 80/19

    Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung einer Fußgängerzone

    Als Gründe des öffentlichen Wohls sind bei der Abwägung städtebauliche örtliche und überörtliche bzw. verkehrliche und verkehrsplanerische Belange zu berücksichtigen (NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 7 ME 53/15 - juris Rn. 7).

    Damit muss ein Übergewicht der für die Teileinziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange bestehen (so auch Sauthoff, in: Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 269; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 10. Kapitel, Rn. 88; a.A.: NdsOVG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 - juris Rn. 30; Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O., jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 2 NdsStrG).

    Auf die Frage, ob Erschließungsinteressen der Anlieger als öffentliche Belange im Sinne des Straßenrechts einzustufen sind (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O.), kommt es daher nicht an.

    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Ratsmitglieder - denen die örtlichen Verhältnisse bekannt sind - bei der Beschlussfassung von Erwägungen ausgegangen sind, die denen entsprechen, die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren für die Teileinziehungsverfügung vorgetragen wurden (vgl. hierzu auch NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 11).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

    Etwaige Lagevorteile und Umsatzerwartungen eines Gewerbebetriebs sind nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 - juris Rn. 12; NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 14).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, etwa ein willkürliches Vorgehen gegeben ist oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. speziell zur straßenrechtlichen Teileinziehung: NdsOVG, Beschluss vom 29. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 8).

  • VG Osnabrück, 13.11.2019 - 6 A 243/17

    Grundzüge der Planung; Konfliktverlagerung; Teileinziehung

    Vielmehr sind nach neuerer Rechtsprechung auf der Tatbestandsseite die verkehrlichen Belange zu berücksichtigen, zu denen auch private Belange gehören können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.12.2015 - 7 ME 53/15, 2. Leitsatz, Rn. 7, juris).

    Im Übrigen ist von einem der gerichtlichen Überprüfung voll unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.12.2015 - 7 ME 53/15, 2. Leitsatz, Rn. 6, juris).

  • VG Braunschweig, 01.02.2017 - 6 A 227/16

    Abstellen von Fahrrädern in einer Fußgängerzone

    Dabei kann der Straßenbaulastträger bereits mit der Widmung die konkrete Zweckbestimmung bestimmter Areale wie Fahrbahn, Rad- und Gehweg festlegen und eine Verkehrsanlage für alle oder bestimmte Verkehrs- bzw. Benutzungsarten eröffnen oder solche ausschließen, etwa in einer Fußgängerzone alle Verkehrs- bzw. Benutzungsarten bis auf den Fußgängerverkehr (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 -, NVwZ-RR 2016, 411, 413; Kodal, a. a. O., S. 301 f.).

    Insofern greift die Formel vom "Vorbehalt des Straßenrechts bei Vorrang des Straßenverkehrsrechts" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27/79 -, BVerwGE 62, 376; Nds. OVG, Beschl. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 -, NVwZ-RR 2016, 411, 414; Kodal, Straßenrecht, a. a. O., Kap. 3 Rn. 4 - 6; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., S. 123 Rn. 292).

  • VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 - 17 K 4420/13

    Abschleppmaßnahme, absolutes Halteverbot, Gebühr, geschäftsmäßiger Transport,

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2015- 7 ME 53/15 -, juris, RdNr. 4.
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Das NdsOVG (B.v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe.
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

    Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe.
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe.
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe.
  • VG Göttingen, 18.02.2020 - 1 B 360/19

    Anliegerrecht; Nachbarschutz; Sondernutzungserlaubnis

    Dieser umfasst über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und Zutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung des Grundstücks, das Recht (des Gewerbetreibenden, s.o.), von diesem aus nach außen insbesondere mit der Laufkundschaft werbend in Kontakt treten zu können (vgl. Urt. d. Kammer v. 26.06.2014 - 1 A 126/13 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, juris Rn. 17 und VG Augsburg, Urt. v. 23.05.2012 - Au 6 K 12.317 -, juris Rn. 33 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 -, juris Rn. 10; Stahlhut, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 26 Rnrn.
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 15 E 4495/22

    Im Ergebnis erfolgloser Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Entscheidung nicht auf straßenrechtliche Erwägungen im engeren Sinne beschränkt, sondern kann andere, beispielsweise ortsplanerische Gesichtspunkte einbeziehen und ein verkehrsberuhigtes Gebiet schaffen, um auf diese Weise kommunikativen Aspekten der Straßennutzung Vorrang gegenüber verkehrlichen Zwecken einzuräumen und spezifische planerische Absichten zu ihrer innerörtlichen Entwicklung zu verfolgen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.12.2015, 7 ME 53/15, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 31.07.2023 - 11 CE 23.744

    Keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone außerhalb der

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