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   OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17   

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OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17 (https://dejure.org/2018,16846)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.05.2018 - 9 KN 125/17 (https://dejure.org/2018,16846)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 9 KN 125/17 (https://dejure.org/2018,16846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; § 1 Abs 2 KiTaG ND; § 1 Abs 2 Nr 1c KiTaG ND; § 2 Abs 1 KiTaG ND; § 20 Abs 1 S 1 KiTaG ND; §... 20 Abs 1 S 2 KiTaG ND; § 5 KAG ND; § 110 KomVerfG ND; § 22 Abs 1 S 1 SGB 8; § 22 Abs 1 S 3 SGB 8; § 22 Abs 2 SGB 8; § 24 Abs 4 SGB 8; § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8; § 79 Abs 2 Nr 1 SGB 8; § 90 Abs 1 S 2 SGB 8
    Benutzungsgebühren; Bestimmtheitsgrundsatz; Betreuung; Betreuungsangebote, außerschulische; Betriebsführungsvertrag; Elternbeitrag; Geschwisterermäßigung; Gleichheitssatz; Hort; Kind, schulpflichtiges; Kindertagesstätte; Normenkontrolle, Antragsbefugnis; Schutzbereich; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 21.12.2015 - 12 C 15.2352

    Schulische Nachmittagsbetreuung und Betreuung in Tageseinrichtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Eine solche (Mittags-)Betreuung erhebt keinen - über schulische Zwecke hinausreichenden - pädagogischen Anspruch (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2017 - 12 BV 16.1855 - juris Rn. 19; Beschluss vom 21.12.2015 - 12 C 15.2352 - juris Rn. 13 ff.).

    Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2017 - 12 BV 16.1855 - juris Rn. 20; Beschluss vom 21.12.2015 - 12 C 15.2352 - juris Rn. 13 ff., 15; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 4.6.2009 - AN 14 K 07.2668 - juris, Rn. 33 ff.).

  • VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855

    Kostenübernahme für Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Eine solche (Mittags-)Betreuung erhebt keinen - über schulische Zwecke hinausreichenden - pädagogischen Anspruch (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2017 - 12 BV 16.1855 - juris Rn. 19; Beschluss vom 21.12.2015 - 12 C 15.2352 - juris Rn. 13 ff.).

    Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2017 - 12 BV 16.1855 - juris Rn. 20; Beschluss vom 21.12.2015 - 12 C 15.2352 - juris Rn. 13 ff., 15; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 4.6.2009 - AN 14 K 07.2668 - juris, Rn. 33 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2015 - 4 LB 149/13

    Abgabengerechtigkeit; Benutzungsgebühren; berücksichtigungsfähige Kosten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Von der Benutzungsgebühr unterscheidet sich der Kostenbeitrag auch dadurch, dass ihm das gebührentypische Kostendeckungsprinzip im Sinne einer angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit nicht immanent ist (Nds. OVG, Beschluss vom 29.9.2015 - 4 LB 149/13 - juris Rn. 66; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2018, § 6 Rn. 496a).

    Der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII stellt daher eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.9.2015, a. a. O., Rn. 66; a. A. wohl noch Senatsbeschluss vom 22.4.1998 - 9 L 531/96 - juris Rn. 7; Freese in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand: Oktober 2017, § 5 Rn. 424).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 - juris Rn. 102 ff.; VGH BW, Urteil vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 - juris Rn. 40).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004, a. a. O., Rn. 105).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 - juris Rn. 62).
  • OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 4 LA 51/10

    Ausübung eines in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Denn der Betriebsführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2010 - 4 LA 51/10 - juris Rn. 5 zu einem Kindertagesstättenvertrag).
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2012 - 9 KN 162/10

    Vereinbarkeit einer mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Überprüfung privater

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Eine solche Ermächtigung ergibt sich hier betreffend die Satzungskompetenz der Antragsgegnerin aus dem im Einleitungssatz ebenfalls aufgeführten § 10 NKomVG (vgl. das Senatsurteil vom 10.1.2012 - 9 KN 162/10 - juris Rn. 71).
  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 30.08.2013 - 9 BN 2.13

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit; Übernachtungssteuer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013 - 9 BN 2.13 - juris R. 5; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 9).
  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17
    Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich hier zwar anders als im bremischen Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; OVG Bremen, Urteil vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - juris Rn. 38) nicht aus landesgesetzlichen Vorschriften.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16

    Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung

  • OVG Thüringen, 26.01.2000 - 4 N 952/97

    Gebühren; Gebühren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Adressat; Drittschutz;

  • OVG Bremen, 06.06.1997 - 1 N 5/96

    Beitragsordnung für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen;

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

  • OVG Niedersachsen, 22.04.1998 - 9 L 531/96

    Kindergartengebühren; Entstehung (Gebühr); Kindergartengebühren; Staffelung

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17

    Antragsbefugnis; Betreuung; Betriebsführungsvertrag; Gebühren; Kindertagesstätte;

    Im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Kindertagesstättengebührensatzung sind die Eltern eines in einer kirchlichen Kindertagesstätte betreuten Kindes antragsbefugt, wenn der kirchliche Träger aufgrund eines Betriebsführungsvertrages mit der Kommune zur Anwendung der kommunalen Gebührensatzung verpflichtet ist, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird (die hier nicht vorliegt; Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013 - 9 BN 2.13 - juris R. 5; Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 9).

    Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich hier zwar anders als im bremischen Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; BremOVG, Urteil vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - juris Rn. 38) nicht aus gesetzlichen Vorschriften, da das niedersächsische Landesrecht keine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung normiert hat (vgl. das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

    Jedoch können die Eltern von Kindern, die in der Kindertagesstätte eines kirchlichen Trägers betreut werden, nach der Senatsrechtsprechung auch aufgrund eines Betriebsführungsvertrages zwischen dem kirchlichen Träger und der Kindertagesstättengebühren erhebenden Kommune in den Schutzbereich der angegriffenen Satzungsregelung einbezogen sein, wenn durch diesen Vertrag eine Verpflichtung des kirchlichen Trägers begründet wird, bei der Erhebung von Elternbeiträgen die gemeindliche Kindergartengebührensatzung anzuwenden (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

    Denn der Betriebsführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften (vgl. das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.12.2010 - 4 LA 51/10 - juris Rn. 5 zu einem Kindertagesstättenvertrag; zur Einordnung des evangelisch-lutherische Kindertagesstättenverbandes M. -N. als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung vgl. § 1 Abs. 1 seiner Satzung vom 17.9.2012, KABl. 2012, S. 294).

    Zwar unterscheidet sich die Formulierung in § 6 Satz 2 des Vertrages von derjenigen, die dem Betriebsführungsvertrag im Verfahren 9 KN 125/17 (Senatsurteil vom 30.5.2018) zugrunde lag.

    Es kommt daher vorliegend für die Antragsbefugnis nicht mehr entscheidend darauf an, ob die rechtliche Verklammerung noch durch ein zentrales Verteilungsverfahren der Kindertagesstättenplätze durch die Antragsgegnerin verschärft wird oder ob die Antragsteller die Kindertagesstätte frei wählen konnten (zu diesem Aspekt das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2024 - 9 KN 183/19

    Antragsbefugnis; Betriebsführungsvertrag; Elternbeitrag; Elternbeitragssatzung;

    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht ( BVerwG, Urteil vom 28.3.2019 - 5 CN 1.18 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013 - 9 BN 2.13 - juris Rn. 5; Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 31; Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 40; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 9).

    Anders als das bremische Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; BremOVG, Urteil vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - juris Rn. 38) sehen die niedersächsischen Vorschriften eine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht vor (siehe auch BVerwG, Urteil vom 28.3.2019 - 5 CN 1.18 - juris Rn. 14; Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 35 und Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 44).

    cc) Für die Einbeziehung von Eltern eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes in den Anwendungsbereich einer Elternbeitragssatzung reicht es allerdings aus, dass der Einrichtungsträger jedenfalls aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Satzungsgeber an die kommunalen Regelungen zur Bemessung und Höhe der elterlichen Kostenbeiträge gebunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2019 - 5 CN 1.18 - juris Rn. 14; Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 36 und Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 48).

    Eltern von Kindern, die in der Kindertagesstätte eines kirchlichen Trägers betreut werden, können nach der Senatsrechtsprechung auch aufgrund eines Betriebsführungsvertrages zwischen dem kirchlichen Träger und der Elternbeiträge erhebenden Kommune in den Schutzbereich der angegriffenen Satzungsregelung einbezogen sein, wenn durch diesen Vertrag eine Verpflichtung des kirchlichen Trägers begründet wird, bei der Erhebung von Elternbeiträgen die gemeindliche Elternbeitragssatzung anzuwenden (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 45 ff., 48).

    Kindertagesstättenverband und der Kuratoriumsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Kreisverband des DRK öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. § 54 VwVfG , weil sie sich mit dem Betrieb der Kindertagesstätten des jeweiligen freien Trägers befassen und damit im Zusammenhang mit der Erledigung einer Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII stehen, die auch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 24 SGB VIII umfasst (vgl. Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 40, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.3.2019 - 5 CN 1.18 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17

    Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam

    Das hat das OVG Lüneburg mit Urteil vom 30. Mai 2018 - 9 KN 125/17 - (KStZ 2018, S. 169 ff., Rn. 42 bei juris) und erneut mit Zwischenurteil vom 20. Juni 2018 - 9 KN 161/17 - (NordÖR 2018, S. 442 ff., Rn. 31 ff. bei juris) in Fällen ausgeführt, in denen Tagesbetreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Betriebsführungsvertrages mit dem kommunalen Satzungsgeber verpflichtet wurden, ihre Entgelte an der kommunalen Kindergartengebührensatzung auszurichten.
  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 4 B 23.401

    Gebühr für Kindertageseinrichtung, zeitweilige coronabedingte Schließung,

    Die in § 90 SGB VIII laut der amtlichen Überschrift zulässige "pauschalierte Kostenbeteiligung" für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zielt zwar im Unterschied zu sonstigen einrichtungsbezogenen Gebühren nicht auf eine volle Gegenleistung für die in Anspruch genommene (Jugendhilfe-)Leistung (BVerwG, U.v. 25.4.1997 - 5 C 6.96 - DVBl 1997, 1438), so dass weder das Kostendeckungsgebot des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG noch die Ausgleichspflicht nach Art. 8 Abs. 6 KAG gilt; der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII stellt danach eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art dar (ebenso HessVGH, B.v. 4.3.2014 - 5 C 2331/12.N - juris Rn. 24; NdsOVG, U.v. 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 56; OVG NW, U.v. 5.9.2018 - 12 A 181/17 - juris Rn. 65; OVG SH, U.v. 16.1.2020 - 3 KN 3/17 - juris Rn. 75; OVG LSA, U.v. 21.1.2020 - 4 K 207/18 - juris Rn. 23; OVG Bremen, U.v. 16.6.2021 - 2 D 243/17 - juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2020 - 4 K 207/18

    Zur Kalkulation von Kostenbeiträgen für die Nutzung von kommunalen

    Die Kostenbeiträge i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB VIII, § 13 Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA sind keine kommunale Abgabe i.S.d. § 1 Abs. 1 KAG LSA (Steuer, Gebühr oder Beitrag), insbesondere keine Benutzungsgebühr i.S.d. § 5 KAG LSA, sondern eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Mai 2018 - 9 KN 125/17 - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 3 MB 14/15 -, jeweils juris; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, § 5 Rdnr. 424; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 496a; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. A., § 90 Rdnr. 35).
  • VGH Bayern, 03.02.2023 - 4 N 22.303

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Kindertagesstätten betreffende

    Die in § 90 SGB VIII laut der amtlichen Überschrift zulässige "pauschalierte Kostenbeteiligung" für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zielt zwar im Unterschied zu sonstigen einrichtungsbezogenen Gebühren nicht auf eine volle Gegenleistung für die in Anspruch genommene (Jugendhilfe-)Leistung (BVerwG, a.a.O.), so dass weder das Kostendeckungsgebot des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG noch die Ausgleichspflicht nach Art. 8 Abs. 6 KAG gilt; der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII stellt danach eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art dar (ebenso HessVGH, B.v. 4.3.2014 - 5 C 2331/12.N - juris Rn. 24; NdsOVG, U.v. 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 56; OVG NW, U.v. 5.9.2018 - 12 A 181/17 - juris Rn. 65; OVG SH, U.v. 16.1.2020 -3 KN 3/17 - juris Rn. 75; OVG LSA, U.v. 21.1.2020 - 4 K 207/18 - juris Rn. 23; OVG Bremen, U.v. 16.6.2021 - 2 D 243/17 - juris Rn. 32).
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