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   OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 13 PS 208/22   

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OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 13 PS 208/22 (https://dejure.org/2022,22802)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.08.2022 - 13 PS 208/22 (https://dejure.org/2022,22802)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. August 2022 - 13 PS 208/22 (https://dejure.org/2022,22802)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2017 - 13 PS 431/17

    Antrag; Beamtenbeisitzer; Entbindung; Gerichtsbezirk; Versetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 13 PS 208/22
    Fällt eine oder fallen beide dieser Voraussetzungen nach der Bestellung weg, ist der ehrenamtliche Richter - im Falle des § 46 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG auf seinen eigenen Antrag (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2017 - 13 PS 431/17 -, juris Rn. 1) und im Falle des 46 Abs. 1 Nr. 4 NDiszG auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 30.7.2021 - 13 PS 330/21 -, V.n.b. Umdruck S. 1) - von seinem Amt zu entbinden (vgl. Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts, LT-Drs. 15/1130, S. 74 f.; Niedersächsischer Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts, LT-Drs. 15/2260, S. 17).

    Vielmehr drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass - in den ohnehin nur lückenhaften Regelungen der materiellen Entbindungsgründe und des förmlichen Entbindungsverfahrens im Ersten Kapitel des Vierten Teils des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (§§ 41 bis 47 NDiszG; vgl. hierzu bspw. Senatsbeschl. v. 22.12.2017 - 13 PS 431/17 -, juris Rn. 1; Bieler/Lukat/Struß, NDiszG, § 46 Rn. 12 f. (Stand: November 2021)) - die naheliegende redaktionelle Folgeänderung auch des § 46 Abs. 1 Nr. 4 NDiszG im Gesetzgebungsverfahren schlicht übersehen wurde.

  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 13 PS 208/22
    § 46 Abs. 1 Nr. 4 NDiszG ist ungeachtet seines Wortlauts (vgl. zur Wortlautgrenze bei Auslegungen: BVerfG, Beschl. v. 28.7.2015 - 2 BvR 2558/14 -, juris Rn. 46 m.w.N.) aber dahin auslegen, dass ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt als Beamtenbeisitzer nicht nur dann zu entbinden ist, wenn er nach seiner Bestellung nicht mehr Landesbeamter im Sinne des § 1 Nr. 1 NBG ist, sondern auch dann, wenn er nach seiner Bestellung nicht mehr Kommunalbeamter im Sinne des § 1 Nr. 2 NBG oder nicht mehr Körperschaftsbeamter im Sinne des § 1 Nr. 3 NBG (Beamter einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) ist.
  • BVerwG, 22.01.2013 - 2 B 89.11

    Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren; Verwaltungszweig;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 13 PS 208/22
    Die hiernach bestehenden statusrechtlichen Anforderungen an den Beamtenbeisitzer sind begründet in dessen besonderer Sachkunde und sollen sicherstellen, dass aktive Beamte ihre Kenntnisse und Erfahrungen des Wesens, der Anforderungen und der Abläufe der öffentlichen Verwaltung in die verwaltungsgerichtliche Spruchpraxis in Disziplinarsachen einbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.2013 - BVerwG 2 B 89.11 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
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