Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30510
OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19 (https://dejure.org/2020,30510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.09.2020 - 13 ME 377/19 (https://dejure.org/2020,30510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. September 2020 - 13 ME 377/19 (https://dejure.org/2020,30510)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,30510) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 121 Abs 1 BGB; § ... 242 BGB; Art 4 Abs 2 EGV 852/2004; Art 24 Abs 2 EUV 1169/2011; Art 9 Abs 1 EUV 1169/2011; Art 12 Abs 1 GG; Art 19 Abs 3 GG; §§ 2 Abs 2 S 1 GG; § 39 Abs 1 S 2 LFGB; § 40 Abs 1a S 1 LFGB; § 40 Abs 1a S 1 Nr 3 LFGB; § 40 Abs 3 LFGB; § 40 Abs 4 LFGB; § 40 Abs 4a LFGB; § 10 Nr 1 LMHV; § 2 Abs 1 Nr 1 LMHV; § 3 S 1 LMHV; § 4 LMIDV; § 2 LMRStV; § 123 Abs 1 S 1 VwGO; § 146 Abs 4 S 6 VwGO; § 35 S 1 VwVfG; § 9 ZZulV
    Anhörung; Ankündigung; ausermittelt; Beanstandung; Befristung; Beschreibung; Beschwerdekontrolle; Bußgeld; drastisch; Ekel erregend; Feststellungstag; Formulierung; Hygienemängel; Kennzeichnungsmängel; Konsumentscheidung; Kontrolle, lebensmittelrechtliche; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    Das dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB; BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40, juris Rn. 32).

    Nur die Verbreitung richtiger Informationen ist zur Erreichung des mit der Norm legitimerweise verfolgten Informationszwecks überhaupt geeignet, und das Maß eines potentiellen Ansehensverlusts, der das Lebensmittelunternehmen aufgrund der mittelbar in dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifenden Veröffentlichung trifft, hängt stark von der konkreten Darstellung der Informationen durch die Behörde ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 35, 39).

    Die zuständigen Behörden haben daher bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019 - 13 B 67/19 -, juris Rn. 18).

    Obgleich § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB auf der Tatbestandsseite (verfassungsrechtlich unbedenklich) einen durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften genügen lässt, erfordert eine Veröffentlichung wegen ihrer potentiell massiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung der Lebensmittelunternehmen doch zumindest eine auf einem ausermittelten Sachverhalt mit dokumentierten Überwachungsergebnissen fußende Annahme eines Verstoßes; ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht der Behörde genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 43 f.).

    Soweit § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB für eine Veröffentlichung zusätzlich eine Bußgeldhöhe von mindestens 350 EUR verlangt, so betrifft dies ein vom "Verstoß" gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu unterscheidendes Merkmal, welches innerhalb der Menge festgestellter Verstöße ebenso wie das weitere Merkmal "in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt" nur der Eingrenzung veröffentlichungsfähiger Verstöße auf solche von hinreichendem Gewicht dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 50 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2019 - 13 B 67/19

    Untersagung der Veröffentlichung von Informationen mit den Angaben u.a. der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    Die zuständigen Behörden haben daher bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019 - 13 B 67/19 -, juris Rn. 18).

    (bbb) Den Verstoß in einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB jedoch allein durch Nennung einer behördlicherseits für einschlägig erachteten und auch objektiv einschlägigen Rechtsnorm anzugeben, ist nicht hinreichend , weil der Verbraucher mit dieser isolierten Information "nichts anfangen kann" (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019, a.a.O., Rn. 30; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 56).

    Vielmehr ist die Benennung von Rechtsnormen mit einer ausdrücklichen und auch für den juristischen Laien verständlichen Umschreibung des Rechtsverstoßes zu versehen, die es dem Verbraucher eindeutig ermöglicht, den Verstoß zu erkennen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019, a.a.O.; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 176. EL März 2020, LFGB § 40 Rn. 135).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 9 S 2637/19

    Anschlussbeschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Prüfung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    (bbb) Den Verstoß in einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB jedoch allein durch Nennung einer behördlicherseits für einschlägig erachteten und auch objektiv einschlägigen Rechtsnorm anzugeben, ist nicht hinreichend , weil der Verbraucher mit dieser isolierten Information "nichts anfangen kann" (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019, a.a.O., Rn. 30; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 56).

    Wenn eine zeitliche Verzögerung maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruhe, stehe diese einer späteren Veröffentlichung auch in mehrmonatigem zeitlichem Abstand zu der betreffenden Kontrolle nicht entgegen, wie das VG Stuttgart mit Beschluss vom 23. September 2019 - 16 K 2470/19 -, juris Rn. 67 (bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 48) entschieden habe.

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 13 ME 394/19

    Detailliert; Hygienemängel; Prangerwirkung; Produktbezug; Veröffentlichung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    Eine Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden, wenn sie inhaltlich richtig (wahr) und bestimmt (klar) genug ist und möglichst schonend für das betroffene Lebensmittelunternehmen erfolgt sowie dem Zweck des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB dient (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.1.2020 - 13 ME 394/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Eine derartige listenförmige Aufzählung (vgl. Bäcker, Konsumrelevante Veröffentlichungen durch Behörden, JZ 2016, 595, 601), die den bei der lebensmittelrechtlichen Kontrolle konkret festgestellten und dokumentierten Sachverhalt auch in Einzelheiten wiedergibt, ist regelmäßig auch unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GG) hinreichend schonend und damit rechtlich unbedenklich, weil sie einerseits den Verbraucher umfassend über die aufgetretenen Mängel informiert, auf der anderen Seite aber auch das Ausmaß dieser Mängel eindeutig eingrenzt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.1.2020, a.a.O., Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 9 S 2662/19

    Vereinbarkeit des LFGB § 40 Abs 1a mit Unionsrecht; Adressat des aufgrund des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    Die zuständigen Behörden haben daher bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019 - 13 B 67/19 -, juris Rn. 18).

    Allenfalls kann eine derartige Benennung als nützlich dafür bezeichnet werden, der mit der Bestimmung intendierten Transparenz zu dienen und die informationelle Grundlage der Konsumentscheidung der Verbraucher zu erweitern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2019, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

  • VG München, 27.01.2016 - M 18 K 13.3809

    Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    Ihre Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht identisch mit denjenigen der §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV im Hinblick auf die daraus zitierte Formulierung "Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände" (vgl. zu deren Verhältnis zu unionsrechtlichen Hygieneanforderungen VG München, Urt. v. 27.1.2016 - M 18 K 13.3809 -, juris Rn. 19).
  • VG Stuttgart, 23.09.2019 - 16 K 2470/19

    Untersagung einer Veröffentlichung vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verstöße

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    Wenn eine zeitliche Verzögerung maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruhe, stehe diese einer späteren Veröffentlichung auch in mehrmonatigem zeitlichem Abstand zu der betreffenden Kontrolle nicht entgegen, wie das VG Stuttgart mit Beschluss vom 23. September 2019 - 16 K 2470/19 -, juris Rn. 67 (bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 48) entschieden habe.
  • VG Würzburg, 24.07.2019 - W 8 E 19.766

    Lebensmittelüberwachung: Erfolgloser Eilantrag gegen Internetveröffentlichung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    (cc) Die Benennung einzelner Rechtsnormen des Lebensmittelrechts, welche diejenigen primären Verhaltenspflichten (Ge- oder Verbote) statuieren, gegen die verstoßen worden sein soll, stellt kein notwendiges Element des Veröffentlichungsinhalts dar; sie muss also in einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht zwingend erfolgen (vgl. VG Freiburg i.Br., Beschl. v. 30.4.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschl. v. 24.7.2019 - W 8 E 19.766 -, juris Rn. 43).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 13 ME 97/14

    Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO; Anforderungen einer auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    Ein Anordnungsanspruch ist voraussichtlich in Gestalt eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.1.2012 - BVerwG 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329, juris Rn. 22) gegeben, welcher voraussetzt, dass durch die hoheitlich veranlasste Veröffentlichung rechtswidrig in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und damit ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde (vgl. Senatsbeschl. v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18

    Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19
    (2) Jedoch ist die Frage, ob es sich bei einem behördlichen Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt und welchen Inhalt bejahendenfalls eine solche Verfügung hat, entsprechend §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines durchschnittlichen objektivierten Empfängers in der Rolle des Adressaten zu beantworten (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2019 - 13 OB 350/18 -, juris Rn. 18).
  • VG München, 09.01.2013 - M 18 E 12.5834

    Einstweilige Anordnung; Veröffentlichung des Verdachts von Gesetzesverstößen im

  • VG Regensburg, 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Information nach dem Lebensmittel- und

  • VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19

    Anwendung von § 40 LFGB

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2019 - 13 ME 27/19

    Beseitigt; hinreichender Verdacht; Internetportal; konkret; Labor; Lebensmittel;

  • VG Würzburg, 07.10.2019 - W 8 E 19.1223

    Veröffentlichung einer Verbrauchertäuschung durch falsche Herkunfstbezeichnung

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • VG Ansbach, 02.08.2021 - AN 14 E 20.01682

    Veröffentlichung des Verstoßes "Mängel bei der Schädlingsbekämpfung"

    Dies ist vorliegend der nicht gesetzlich geregelte, jedoch in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (NdS OVG, B.v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 - juris Rn. 19).

    Vereinfachungen und Generalisierungen des Veröffentlichungstextes sind unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nicht per se unzulässig (kritisch zu Zusammenfassungen OVG Niedersachsen, B.v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 - juris Rn. 32; VG Regensburg, B.v. 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890 - juris Rn. 40, letztlich offen gelassen), dürfen aber beim Verbraucher jedenfalls keine Fehlvorstellung über den konkreten Verstoß gegen die in § 40 Abs. 1a LFGB genannten lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften hervorrufen.

    Vor diesem Hintergrund hält auch die Kammer es für sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig, die Rechtsnorm im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB, gegen die verstoßen wurde, in der Veröffentlichung zu nennen (ausführlich hierzu OVG Niedersachsen, B.v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 - juris LS 2 und Rn. 33ff).

  • VG Bayreuth, 24.10.2022 - B 7 E 22.950

    Kennzeichnungsmängel bei Nahrungsergänzungsmitteln, Hinreichende Bestimmtheit des

    Erforderlich ist außerdem, dass der Verstoß präzise angegeben wird, und zwar so, dass dieser einerseits für Laien verständlich ist und es dem Verbraucher damit ermöglicht, den Verstoß zu erkennen sowie auf der anderen Seite - insbesondere um den Unternehmer entsprechend zu schützen - aber auch, dass das Ausmaß dieser Mängel eindeutig eingrenzt wird (OVG NW, B.v. 14.3.2019 - 13 B 67/19 - juris Rn. 28 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 - juris Rn. 30 ff.; VG Bayreuth, B.v. 29.9.2021 - B 7 E 21.1038 - juris Rn. 105; Rathke in: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, Stand März 2021, § 40 LFGB Rn. 132, 135).

    Die Zusammenfassung festgestellter Mängel/Verstöße unter einem Oberbegriff für Veröffentlichungszwecke werden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Aspekt der von Anfang an anzustrebenden Gewähr größtmöglicher Richtigkeit mit Recht als bedenklich angesehen (vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, B.v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 - juris Rn. 32 mit Verweis u.a. auf VG Regensburg, B.v. 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890 - juris Rn. 40: "Mängel in der Betriebshygiene/Reinigungsmängel", "Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln" und "Verbrauchertäuschung"; VG München, B.v. 9.1.2013 - M 18 E 12.5834 - juris Rn. 58: "bauliche Mängel", "Mängel in der Betriebshygiene" und "Temperaturverstöße"), selbst wenn sie an den Gesetzeswortlaut angelehnt sein mögen.

    Nur soweit diese Gefahr im Einzelfall nicht besteht, können Zusammenfassungen - z.B. aus Vereinfachungs- und Übersichtlichkeitsgründen bei einer Vielzahl festgestellter gleichartiger oder ähnlicher Verstöße - zulässig sein (OVG Lüneburg, B.v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 - juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2023 - 14 ME 16/23

    Abwehranspruch; Höchstgehaltsüberschreitung; Lebensmittelpranger;

    § 40 Abs. 4 Satz 1 LFGB , welcher bei nachträglichem Offenbarwerden einer Unrichtigkeit der veröffentlichten Informationen oder der zugrundeliegenden Umstände die Pflicht der veröffentlichenden Behörde zu deren Korrektur auslöst, entbindet die Behörde deshalb nicht von der Anforderung, bereits von Anfang an nur solche Informationen zu veröffentlichen und Umstände zugrunde zu legen, die sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgrund abschließender Ermittlungen für wahr hielt und halten durfte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 29).

    Inwieweit Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB im Übrigen praktisch zu einer gehaltvollen Information der Öffentlichkeit taugen, hängt maßgeblich davon ab, wie die Behörden die Informationen aufbereiten und darstellen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschl. v. 14.3.2019 - 13 B 67/19 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2024 - 14 ME 131/23

    Hygiene; Lebensmittelwarnung; Mäuse; Mäusebefall; Schädlinge;

    aa) Klarzustellen ist, dass allein der vom Antragsgegner schlussendlich angenommene und im Text der beabsichtigten Veröffentlichung als "Datum der Feststellung der Verstöße" bezeichnete Kontrolltag - 23. August 2023 - maßgeblich ist, so dass nur Mängel, die bei der an diesem Tage im Lebensmittelmarkt der Antragstellerin durchgeführten Routinekontrolle festgestellt und dokumentiert wurden, zu berücksichtigen sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 23).
  • VG Ansbach, 18.11.2021 - AN 14 E 21.00581

    Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße

    Dies ist vorliegend der nicht gesetzlich geregelte, jedoch in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (NdS OVG, B.v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 - juris Rn. 19).
  • VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22

    Zur Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB

    Rechtsgrundlage für den seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 9 S 3911/20 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 20 CE 19.1634 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 30. September 2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 31.08.2022 - 3 Bs 75/22

    Begriff des Pestizidrückstandes in EGV 396/2005 Art 3 Abs 2 Buchst c; Verwendung

    Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht, Unterlassung verlangen (BVerwG, Urt. v. 20.11.2012, 3 C 27/13, NVwZ-RR 2015, 425, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.9.2020, 13 ME 377/19, NordÖR 2021, 259, juris Rn. 19).
  • VG Ansbach, 31.08.2022 - AN 14 E 22.00130

    Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche

    Dies ist vorliegend der nicht gesetzlich geregelte, jedoch in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (NdS OVG, B.v. 30.9.2020 - 13 ME 377/19 - juris Rn. 19).
  • VG Frankfurt/Main, 27.04.2023 - 5 L 1045/23

    § 40 Abs. 1a LFGB: Zur Anhörung und weiteren Rechtmäßigkeit einer geplanten

    Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch wäre der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 9 S 3911/20 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 20 CE 19.1634 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 30. September 2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 19).
  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2023 - 5 K 2427/19

    Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB: Keine Unverzüglichkeit nach mehr als

    Rechtsgrundlage dieses Unterlassungsanspruchs ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 19; VGH B-W, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 9 S 3911/20 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 20 CE 19.1634 -, juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. September 2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht