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   OVG Niedersachsen, 30.11.2018 - 10 LA 366/18   

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OVG Niedersachsen, 30.11.2018 - 10 LA 366/18 (https://dejure.org/2018,41782)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 (https://dejure.org/2018,41782)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. November 2018 - 10 LA 366/18 (https://dejure.org/2018,41782)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 693
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14

    Aufklärung; Belehrung; Eltern; Heimerziehung; Inobhutnahme; Kostenbeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.11.2018 - 10 LA 366/18
    Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist auch ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

    Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

    Denn nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung wird der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er - nach wie vor - zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.11.2018 - 10 LA 366/18
    Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist auch ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

    Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18

    Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.11.2018 - 10 LA 366/18
    Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

    Denn nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung wird der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er - nach wie vor - zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2019 - 12 S 1899/18

    Erhebung eines Kostenbeitrags für jugendhilferechtliche Vollzeitpflege auch nach

    Wird eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt, erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 - juris Rn. 19).

    Wird aber eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt, erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung (so auch vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 - juris 19; Kunkel/Kepert aaO § 92 Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    2) Bei einem Wechsel der Jugendhilfemaßnahme ist der Kostenbeitragspflichtige erneut gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu belehren (im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5, und vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

    Gleiches gilt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für einen Wechsel von der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII zum betreuten Wohnen gemäß § 34 SGB VIII (im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 6, und vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

    Hiervon ausgehend wird der Empfänger der Mitteilung nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er - nach wie vor - zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5, und vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 38 ; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 12; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 44.2 ; differenzierend Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17).

    Um unterschiedliche Hilfearten handelt es sich außerdem bei der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) auf der einen Seite und in Form des betreuten Wohnens (§ 34 SGB VIII) auf der anderen Seite (vgl. dazu und zum Folgenden Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 6).

  • VG Köln, 20.05.2022 - 25 K 5477/19
    OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 26 K 9319/16 - n.v.

    VGH BW, Beschluss vom 08.04.2019 - 12 S 1899/18 -, juris Rn. 18ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, a.a.O. Rn. 12f.

  • VG Bremen, 08.09.2023 - 3 K 1833/20

    Kostenbeitragspflicht nach dem SGB VIII, Urteil vom 08.09.2023 - Bestimmtheit;

    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich schon bei § 33 SGB VIII und § 34 SGB VIII um dergestalt unterschiedliche Hilfearten handelt, die im Falle eines Wechsels eine erneute Belehrung mit einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistungsart voraussetzen (vgl. - wie hier - jeweils i.V.m. § 41 SGB VIII: OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2018 - 10 LA 366/18, juris Rn. 6).
  • VG Bremen, 22.05.2023 - 3 K 1117/21

    Kostenbeitrag zur Hilfe für junge Volljährige (Unterbringung gemäß § 34 SGB

    Wenn Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt werden, ist keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.04.2019 - 12 S 1899/18 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 13).
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