Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7369
OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20 (https://dejure.org/2020,7369)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.03.2020 - 10 ME 69/20 (https://dejure.org/2020,7369)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. März 2020 - 10 ME 69/20 (https://dejure.org/2020,7369)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,7369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20

    Dyskalkulie; Teilleistungsstörung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20
    Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45, und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

    Dieser kann vielmehr auch insoweit eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht - schon aufgrund der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen, wenn sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen (auch) zu der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder zu erwarten ist, enthält (Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45; vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5).

    Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt aber nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).

    Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 19.08.2019 - 10 ME 126/19 - Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 29.09.2015 - 4 LA 165/15 - und vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19).

    Seelische Behinderungen im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII sind demnach erst chronische Störungen, die die soziale Integration des Kindes nachhaltig beeinträchtigen (Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19; vgl. auch von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 10 ME 357/18

    Eingliederungshilfe; fachärztliche Stellungnahme; Jugendamt; Schulbegleitung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20
    Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45, und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

    Dieser kann vielmehr auch insoweit eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht - schon aufgrund der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen, wenn sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen (auch) zu der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder zu erwarten ist, enthält (Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45; vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5).

    Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt aber nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).

    Seelische Behinderungen im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII sind demnach erst chronische Störungen, die die soziale Integration des Kindes nachhaltig beeinträchtigen (Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19; vgl. auch von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2009 - 4 LC 514/07

    Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20
    Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45, und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

    Dieser kann vielmehr auch insoweit eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht - schon aufgrund der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen, wenn sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen (auch) zu der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder zu erwarten ist, enthält (Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45; vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5).

    Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt aber nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).

    Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 19.08.2019 - 10 ME 126/19 - Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 29.09.2015 - 4 LA 165/15 - und vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19).

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20
    Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt aber nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).

    Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 19.08.2019 - 10 ME 126/19 - Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 29.09.2015 - 4 LA 165/15 - und vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - 12 A 2468/16

    Klage auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den Besuch einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20
    Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt aber nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 4 ME 184/08

    Berücksichtigung einer fachärztlichen Stellungnahme i.R.d. § 35a Sozialgesetzbuch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20
    Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45, und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20
    Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt aber nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2022 - 3 MB 15/22

    Jugendhilfe für eine Schulbegleitung; Anforderungen an eine Bescheinigung zur

    Jedenfalls muss eine derartige Stellungnahme neben der Diagnose selbst eine nachvollziehbare und tragfähige, auf eigenen Untersuchungen bzw. Beobachtungen beruhende Begründung dieser Diagnose enthalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2020 - 10 ME 69/20 -, juris Rn. 8; Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 11a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 12 E 260/19
    Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss vom 10. August 2017, - 12 B 745/17 -, juris Rn. 21 m. w. N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2020 - 10 ME 69/20 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 12 CE 09.2371 -, juris Rn. 25.
  • VG München, 13.09.2023 - M 18 K 19.1088

    Eingliederungshilfe, Schulische Teilleistungsstörung, Legasthenietherapie,

    Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X. An vorliegende fachärztliche Stellungnahmen sind die Fachkräfte des Jugendamtes dabei nicht gebunden (SächsOVG, B.v. 5.3.2019 - 3 A 1127/17 - juris Rn. 13), nachvollziehbare ärztliche Ausführungen sind aber zu berücksichtigen (NdsOVG, B.v. 31.3.2020 - 10 ME 69/20 - juris Rn. 10; vgl. auch SächsOVG, B.v. 26.4.2022 - 3 A 77/21 - juris Rn. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht