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   OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19   

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OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19 (https://dejure.org/2020,7370)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 (https://dejure.org/2020,7370)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 (https://dejure.org/2020,7370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BeBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale Fürsorgepflicht; sicherer Übermittlungsweg; vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    Eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts liegt nicht vor, wenn ein Hinweis des Berufungsgerichts auf Fehler bei der elektronischen Übermittlung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht mehr innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG erfolgen konnte nachdem der Antrag ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vom erstinstanzlichen Gericht zugeleitet worden ist (im Anschluss an SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris).

    Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 5) führt dazu aus:.

    Es fehlt damit nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 6).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso OVG SH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O. Rn. 7 ff.) aus:.

    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 16) zu konstatieren:.

    Mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O., Rn. 18 ff.), das einen vergleichbaren Sachverhalt zu prüfen hatte, bei dem - wie hier - der Zulassungsantrag ebenfalls am 8. November 2019 beim Verwaltungsgericht einging und die Frist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gleichfalls am 11. November 2019 endete, ist dazu weiter auszuführen:.

  • OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19

    Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Organisationsverschuldens, wenn eine Behörde, die einen Antrag auf Zulassung der Berufung als elektronisches Dokument bei Gericht einreicht, keine hinreichenden (Ausgangs-)Kontrollmöglichkeiten zur Überprüfung eingerichtet hat, ob die Voraussetzungen für einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO von ihr eingehalten wurden (im Anschluss an ThürOVG, Beschluss vom 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 - juris).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso OVG SH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O. Rn. 7 ff.) aus:.

    a) In Bezug auf den von der Beklagten - wohl bundesweit mit Schriftsätzen vergleichbaren Inhalts unter dem 29. November 2019 - gestellten Wiedereinsetzungsantrag führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn. 11 ff.) zum Organisationsverschulden der Beklagten aus:.

  • BVerwG, 02.02.2000 - 7 B 154.99
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs.
  • BAG, 15.08.2018 - 2 AZN 269/18

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs.
  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. zu einer fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10/11, und BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 11; allgemein zur prozessualen Fürsorgepflicht in diesem Sinne: BVerfG, Beschlüsse v. 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, juris Rn. 8 ff., und v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 43 ff., sowie BT-Drs.
  • BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02

    Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet, sondern selbst bei fristgebundenen Schriftsätzen nur gehalten, eine Übermittlung zu wählen, die erfahrungsgemäß nicht länger dauert als die im Regelfall auch heute noch - jedenfalls bei führender Papierakte - vorherrschende Versendung mit der Post (vgl. zur Weiterleitung einer beim unzuständigen Ausgangsgericht eingereichten Berufungsbegründung ans Rechtsmittelgericht: BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 -, juris Rn. 9, m. w. N.).
  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    bis 18.11.2019 nicht um einen, ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden "bloßen" Überwachungs-, Bedienungs- und Einrichtungsfehler, sondern um einen unvorhersehbar aufgetretenen technischen Defekt ihrer Sendeeinrichtung (sog. Spontanversagen) handelte (vgl. für die Nutzung von Telefaxgeräten: BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris).
  • BVerwG, 09.09.2005 - 2 B 44.05

    Bestimmung der Anforderungen an das Verschulden einer Behörde hinsichtlich einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    "Danach haben auch Behörden insbesondere ihre Geschäftsprozesse und Abläufe so zu organisieren, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 - 6 B 1095/14 - juris Rdn. 7).
  • BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91

    Glaubhafte Darlegung eines eine schuldhafte Fristversäumung ausschließenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - 6 B 1095/14

    Wiedereinsetzung; Verschulden; Ausgangskontrolle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
    "Danach haben auch Behörden insbesondere ihre Geschäftsprozesse und Abläufe so zu organisieren, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 - 6 B 1095/14 - juris Rdn. 7).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 06.12.2000 - 2 B 57.00

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Konsequenz der

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2019 - 1 LA 72/19

    Fehler bei der elektronischen Einreichung von Schriftstücken; Gewährung von

  • BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17

    Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den

  • BVerwG, 19.12.2001 - 3 B 33.01

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen eines Verfahrensmangels

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 2 LA 722/19

    Ausgangskontrolle; beBPo; EGVP; einfache Signatur; Elektronisches

    Der Versand einer einfach signierten Rechtsmittelschrift durch eine Behörde über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfüllt nicht die Voraussetzungen des sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO (Anschluss an NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris, Beschl. v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris und SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris).

    Die Behörde muss im Fall der Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) für ausreichende (Ausgangs-)Kontrollmöglichkeiten zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen sicheren Übermittlungsweg eingehalten worden sind, sorgen (im Anschluss an NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris und ThürOVG, Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris).

    Es fehlt damit nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019, - 4 A 1158/19.A -, Rn. 6; ebenso OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; ThürOVG, Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 3 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 11 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 8; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19./.A -, juris Rn. 3; OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 7 ff.) aus:.

    Danach hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur formwirksamen Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten (so auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 16 und im Anschluss hieran ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 29 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 14; so auch HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 8 f.) zu konstatieren:.

    Mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 18 ff.; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 34 ff.), das einen vergleichbaren Sachverhalt zu prüfen hatte, bei dem der nicht formgerechte Zulassungsantrag fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen war, ist dazu weiter auszuführen:.

  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20

    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo);

    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 2 LA 317/19

    BeBPo; EGVP; elektronische Form; elektronischer Rechtsverkehr; Hinweispflicht des

    Ohne diesen liegt keine Einreichung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO vor (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2020 - 1 B 32/20; Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2020 - 9 LA 440/19, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 6; Thür.

    Es ist daher nicht berechtigt, die Beklagte auf eine eventuelle Nichteinhaltung der Formvorschriften hinzuweisen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2020 - 9 LA 440/19, juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19

    Besonderes elektronisches Behördenpostfach; EGVP; Wiedereinsetzung

    Der Beklagten war auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG zu gewähren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 8; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    Denn auch bei einem Hinweis des Senats auf die fehlerhafte Übermittlung des Berufungszulassungsantrags hätte die Beklagte die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht mehr wahren können, weil sie bereits abgelaufen war, als die Akten das Oberverwaltungsgericht am 11. November 2019 erreichten (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 33, 39).

  • OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23

    Die ein einfach signiertes Dokument signierende Person muss mit der des

    Das Verwaltungsgericht war nicht zur Prüfung der Wirksamkeit des Berufungszulassungsantrags befugt und daher nicht gehalten, auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften hinzuweisen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.4.2020, 2 LA 317/19, juris Rn. 19; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 37).

    Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 36).

  • OVG Bremen, 20.05.2020 - 2 B 34/20
    Ohne den vHN liegt keine Einreichung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO vor (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2020 - 1 B 32/20 und v. 22.04.2020 - 2 LA 317/19; Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2020 - 9 LA 440/19, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 6; Thür.
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