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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14 (https://dejure.org/2017,20867)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.06.2017 - 6 A 2333/14 (https://dejure.org/2017,20867)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 6 A 2333/14 (https://dejure.org/2017,20867)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs durch einem Beamten wegen einer seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebenen oder verzögerten Beförderung

  • rechtsportal.de

    BGB § 839 Abs. 3
    Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs durch einem Beamten wegen einer seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebenen oder verzögerten Beförderung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorrang des primären Rechtsschutzes auch bei Klage eines Beamten wegen einer Beförderung

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 1 K 2062/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2013 - 6 B 1034/13

    Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    In den ähnlich gelagerten Eilverfahren zweier Polizeikommissare, die ebenfalls in eine Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung beim LAFP NRW gewechselt waren, hat der Senat auf deren fristgerecht erhobene und begründete Beschwerden hin durch Beschlüsse vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 - den jeweiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem LAFP NRW für April 2013 zugewiesenen, seinerzeit frei gehaltenen beiden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit den dortigen Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

    Die vom Senat in den Beschlüssen vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 - vertretene Auffassung, aufgrund besonderer Fallumstände sei eine hinreichende Aktualität der Regelbeurteilung der Klägerin nicht mehr gegeben, werde nicht geteilt.

    Soweit der Senat in den Beschwerdeverfahren 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 aufgrund der zum 1. September 2011 erfolgten Wechsel des/der dortigen Antragstellers/Antrag-stellerin von seiner/ihrer Funktion im Wach- und Wechseldienst in die Funktion eines/einer Lehrenden in der Aus- und Fortbildung einen solchen Ausnahmefall angenommen habe, folge die Kammer dem nicht.

    Es komme dort in einer Vielzahl von Fällen zu einem Tätigkeitswechsel, der nach der in den Beschwerdeverfahren 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 vom Senat vertretenen Rechtsauffassung in jedem Einzelfall dazu führen würde, dass für den betroffenen Beamten und gleichzeitig für die mit ihm um eine Beförderungsstelle konkurrierenden Beamten Anlassbeurteilungen zu erstellen wären.

    Sie verweist auf die Senatsbeschlüsse vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 - und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Lehrtätigkeit sei nicht ausschließlich der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zuzuordnen.

    Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die den Beteiligten bekannten Senatsbeschlüsse vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 -, jeweils juris, verwiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2013 - 6 B 1035/13

    Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren; Annahme

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    In den ähnlich gelagerten Eilverfahren zweier Polizeikommissare, die ebenfalls in eine Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung beim LAFP NRW gewechselt waren, hat der Senat auf deren fristgerecht erhobene und begründete Beschwerden hin durch Beschlüsse vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 - den jeweiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem LAFP NRW für April 2013 zugewiesenen, seinerzeit frei gehaltenen beiden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit den dortigen Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

    Die vom Senat in den Beschlüssen vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 - vertretene Auffassung, aufgrund besonderer Fallumstände sei eine hinreichende Aktualität der Regelbeurteilung der Klägerin nicht mehr gegeben, werde nicht geteilt.

    Soweit der Senat in den Beschwerdeverfahren 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 aufgrund der zum 1. September 2011 erfolgten Wechsel des/der dortigen Antragstellers/Antrag-stellerin von seiner/ihrer Funktion im Wach- und Wechseldienst in die Funktion eines/einer Lehrenden in der Aus- und Fortbildung einen solchen Ausnahmefall angenommen habe, folge die Kammer dem nicht.

    Es komme dort in einer Vielzahl von Fällen zu einem Tätigkeitswechsel, der nach der in den Beschwerdeverfahren 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 vom Senat vertretenen Rechtsauffassung in jedem Einzelfall dazu führen würde, dass für den betroffenen Beamten und gleichzeitig für die mit ihm um eine Beförderungsstelle konkurrierenden Beamten Anlassbeurteilungen zu erstellen wären.

    Sie verweist auf die Senatsbeschlüsse vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 - und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Lehrtätigkeit sei nicht ausschließlich der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zuzuordnen.

    Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die den Beteiligten bekannten Senatsbeschlüsse vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 und 6 B 1035/13 -, jeweils juris, verwiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 1 A 3020/15

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Nichtbeförderung bzw. verspäteter

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 A 3020/15 -, juris, Rn. 9 ff.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 A 3020/15 -, a.a.O., Rn. 13 mit weiteren Nachweisen; OLG München, Beschluss vom 9. August 2004 - 1 U 3448/04 -, NVwZ-RR 2006, 228 = juris, Rn. 28; Wöstmann, in: Staudinger, BGB (2013), § 839, Rn. 337.

    Die Frage, ob es der anwaltlich vertretenen Klägerin wegen fehlender Erfolgsaus-sichten nicht zumutbar war, Beschwerde gegen den Einzelrichterbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juli 2013 - 1 L 463/13 - zu erheben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 A 3020/15 -, a.a.O., Rn. 19 mit weiteren Nachweisen, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2013 - 6 B 851/13

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde einer Polizeioberkommissarin in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 8. August 2013 - 6 B 851/13 - als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgemäß eingelegt und ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht schlüssig dargestellt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden war.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 6 B 851/13 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    - 6 B 851/13 - dargestellt hat, erst nach Fristablauf (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - 1 A 1664/15

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen einer zu Unrecht unterbliebenen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 -, juris, Rn. 12 f., sowie Urteile vom 3. Dezember 1998 - 2 C 22.97 -, ZBR 1999, 199 = juris Rn. 15, und vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 1664/15 -, juris, Rn. 32.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, a.a.O., Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 1664/15 -, a.a.O., Rn. 66.

  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 29.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten für entgangene - und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 -, juris, Rn. 12 f., sowie Urteile vom 3. Dezember 1998 - 2 C 22.97 -, ZBR 1999, 199 = juris Rn. 15, und vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 1664/15 -, juris, Rn. 32.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, a.a.O., Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 1664/15 -, a.a.O., Rn. 66.

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    Sie verwies u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -.

    Zum anderen ist sie mit Blick auf das von ihr bereits im Verwaltungsverfahren angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, davon ausgegangen, dass die Beschwerde hinlängliche Erfolgsaussichten hat.

  • OLG München, 09.08.2004 - 1 U 3448/04

    Amtshaftungsanspruch - Pflicht zur Schadensabwendung durch Gebrauch eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 A 3020/15 -, a.a.O., Rn. 13 mit weiteren Nachweisen; OLG München, Beschluss vom 9. August 2004 - 1 U 3448/04 -, NVwZ-RR 2006, 228 = juris, Rn. 28; Wöstmann, in: Staudinger, BGB (2013), § 839, Rn. 337.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 22.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener - bei

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 -, juris, Rn. 12 f., sowie Urteile vom 3. Dezember 1998 - 2 C 22.97 -, ZBR 1999, 199 = juris Rn. 15, und vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017 - 1 A 1664/15 -, juris, Rn. 32.
  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 47.14

    Anerkenntnis; berechtigtes Feststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 2333/14
    vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47.14 -, NVwZ 2015, 600 = juris, Rn. 7, und Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 6 A 773/15 -, juris, Rn. 50, und vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, NWVBl. 2015, 461.
  • BVerwG, 06.06.2014 - 2 B 75.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2015 - 6 A 589/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Versetzung eines ehemaligen Kanzlers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2016 - 6 A 773/15

    Probezeit; Erprobung; Führungserprobung; Beförderung; Statusamt; Dienstposten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 6 B 915/13

    Vornahme eines maßgebenden Leistungsvergleichs anhand aktueller dienstlicher

  • VG Düsseldorf, 20.12.2023 - 2 K 8717/21

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, kein Ausschluss gemäß § 839 Abs. 3

    vgl. zu Letzterem etwa: OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2017 - 6 A 2333/14 -, juris, Rn. 35; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1. August 2023 - 4 K 2055/18 -, juris, Rn. 55 betreffend die Erledigungserklärung einer Klage gegen bereits erfolgte Ernennungen infolge der eigenen Beförderung, ebenfalls im Rahmen der Prüfung von § 839 Abs. 3 BGB.
  • VG Schleswig, 20.02.2020 - 12 A 237/16

    Anspruch auf Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit nach Beendigung der

    Es kann demgemäß hier offenbleiben, ob einem Präjudizinteresse für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs nach dem auch im Beamtenrecht geltenden, in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken auch entgegensteht, dass die Klägerin es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel des Erlasses eines rechtsmittelfähigen Bescheides entsprechend der Zentralen Dienstvorschrift 14/5 B 141 Nr. 7 Abs. 4 zu beantragen (vgl. in einem ähnlichen Fall das Erfordernis eines Eilantrags bejahend OVG Münster, Urteil vom 01. Juni 2017 - 6 A 2333/14 -, Rn. 38 ff., juris.).
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