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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A (https://dejure.org/2017,13357)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A (https://dejure.org/2017,13357)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A (https://dejure.org/2017,13357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drohen der politischen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr eines syrischen Asylbewerbers wegen Wehrdienstentziehung in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 3, AsylG § ... 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 28, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. c, AsylG § 28 Abs. 1a, RL 2011/95/EU Art. 12 Abs. 2
    Syrien, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, politische Verfolgung, Wehrpflicht, Verfolgungsgrund, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, subsidiärer Schutz, illegale Ausreise, Flüchtlingseigenschaft, Verknüpfung, Bestrafung, unverhältnismäßige Strafverfolgung

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drohen der politischen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr eines syrischen Asylbewerbers wegen Wehrdienstentziehung in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Syrische Flüchtlinge im wehrdienstfähigen Alter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schutzstatus bei Wehrpflicht: Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • archive.is (Pressebericht, 10.05.2017)

    Syrische Flüchtlinge: Kein Asyl für Kriegsdienstverweigerer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • welt.de (Pressemeldung, 04.05.2017)

    Kein voller Flüchtlingsstatus für Wehrdienstverweigerer aus Syrien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1218
 
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Wird zitiert von ... (346)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 27 ff.

    BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 57 - 59, 73.

    In dem entscheidenden Punkt, dass nämlich der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 72, 78 f., benennt das Gericht jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine - wie oben dargestellt - unplausible Spekulation.

    Gerade die vom Gericht zutreffend festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden, BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 60 ff., erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 147, 152.

    Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 140 f.

    Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 153; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 31.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    EuGH, Urteil vom 26.2.2015 - C-472/13 -, juris, Rn. 33, 37.

    EuGH, Urteil vom 26.2.2015 - C-472/13 -, juris, Rn. 38.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32.

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    Zur asylrechtlichen Prognose bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat und der insoweit zu fordernden angemessenen und methodisch einwandfreien Erarbeitung der tatsächlichen Grundlagen sowie zur Offenlegung der maßgeblichen Umstände in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (149 f.).
  • BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; funktionaler Zusammenhang;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    Zum Begriff des Kriegsverbrechens in § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG in innerstaatlichen bewaffneten Konflikten unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 Buchst. c bis f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998 - BGBl 2000 II S. 1394 - vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2010 - 10 C 7.09 -, BVerwGE 136, 89, Rn. 27; s. zu den von den syrischen Streitkräften 2016 begangenen Kriegsverbrechen Amnesty International, Amnesty Report 2017, Syrien, Berichtszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/syrien; zum Zeitraum 21.7.2016 bis 28.2.2017 s. den Bericht der Unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für Syrien vom 10.3.2017 an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, S. 6 ff., http://www.ohchr.org/EN/ HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/Documentation.aspx; Auskunft des Auswärtigen Amts, Botschaft Beirut, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3.2.2016 auf Frage IV. zum Einsatz von Fassbomben auf zivile Ziele; zum jüngsten Chemiewaffeneinsatz s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Syrien, Der Giftgasangriff von Khan Sheikhun und seine Folgen, vom 7.4.2017.
  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 153; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 31.
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -.
  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24.
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16
    Umstände, die die Auferlegung der Wehrpflicht selbst als politische Verfolgung erscheinen ließen, vgl. zu den Anhaltspunkten, die die Auferlegung der Wehrpflicht neben ihrer allgemeinen - asylrechtlich nicht einschlägigen - Intention auch eine Verfolgungstendenz beimessen, BVerwG, Urteil vom 31.3.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 (125); Urteil vom 26.6.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 (322), liegen nicht vor.
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

  • VG Berlin, 31.01.2018 - 13 K 493.16

    Gefahr der Verfolgung eines syrischen Staatsangehörigen wegen

    Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen Verfolgung, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16 A -).

    Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn 17 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 ).

    37 Dem Kläger droht wegen der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine harte Bestrafung und eine Behandlung, die die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht (so auch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 46).

    Der Bedarf an Soldaten zur Auffüllung der Lücken und der Anreiz für Wehrpflichtige, sich wegen der Gefährlichkeit des Kriegseinsatzes dem Wehrdienst zu entziehen, lassen es aus Sicht des syrischen Staates geboten erscheinen, gegen Wehrdienstentziehung aus Abschreckungsgründen harsch vorzugehen (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 46).

    Allerdings stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen und wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108.17 - juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 55; zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - Seite 9 des amtlichen Abdrucks).

    Der in dem Erkenntnismittel folgende Hinweis auf drohende Verhaftung und Misshandlung einschließlich Folter führt hinsichtlich der Frage einer politischen Gerichtetheit der Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht weiter (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 58).

    Bei diesem Zweck (nicht dem Mittel) handelt es sich um den legitimen und auch in Deutschland durch entsprechende Strafandrohungen verfolgten Zweck der Aufrechterhaltung der Wehrfähigkeit des Staates (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 60 ff mit eingehender Erläuterung der deutschen Gesetzeslage).

    Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich wie dargelegt Wehrpflichtige in Syrien im hohen Maße dem gefährlichen Kriegseinsatz entziehen und dass die Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation für eine Wehrdienstentziehung kulturübergreifend ein reales Motiv wehrdienstpflichtiger Männer ist (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 70) und bei insgesamt 5 Millionen Flüchtlingen wenig naheliegend, dass das totalitäre syrische Regime in jedem syrischen Wehrdienstentziehenden ein Individuum sieht, dessen oppositionelle politische Überzeugung verfolgt werden müsse, und nicht nur jemanden, der Angst um sein Leben hat und sich deshalb dem Wehrdienst entzieht.

    Mit dieser Vorschrift wurde nicht die Wehrdienstverweigerung als solche zum flüchtlingsrelevanten Tatbestand erhoben, sondern nur der Zwang zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 85 mit Hinweis auf die Gesetzesgeschichte).

    In tatbestandlicher Hinsicht ist der Kreis der erfassten Wehrdienstverweigerer nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals, auch in anderen Einheiten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472.13 -, juris, Rn. 33, 37; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 88).

    Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Kläger angehört oder angehören wird, bereits Kriegsverbrechen begangen hat; es genügt, dass Kriegsverbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C - 472.13 -, juris, Rn. 38f und Rn. 46, 3. Spiegelstrich; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 90).

    Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Streitkräfte Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begehen, insbesondere Kriegsverbrechen in Form kriegerischer Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 92f mit weiteren Nachweis, auch zum Begriff des Kriegsverbrechens).

    Der Kläger ist als ungedienter Wehrpflichtiger überhaupt keiner Einheit zugeteilt, sondern muss eine militärische Ausbildung erst noch durchlaufen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A -, Rn. 90).

    Die vom Kläger verwirklichte Wehrdienstentziehung reicht hierfür nicht aus (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 95ff).

    Ob bei dem hier verneinten Vorliegen des Tatbestandes der Verfolgungshandlung zusätzlich die Feststellung erforderlich ist, dass die Verfolgungshandlung den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 3b AsylG treffen soll (bejahend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16. A - juris, Rn. 87, 100), oder ob bei Vorliegen dieses speziellen Verfolgungstatbestandes die Verknüpfung (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) mit dem Verfolgungsgrund wegen seiner besonderen tatbestandlichen Ausprägung regelmäßig zu vermuten ist, bedarf mangels der festgestellten mangelnden beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungshandlung selbst keiner Entscheidung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

    Dies bedeutet zugleich, dass eine ausdrückliche Ablehnung des Wehdienstes nicht erforderlich ist (anders noch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 95, das den Begriff vom Wortlaut her auslegt).

    Angesichts dessen existierten neben den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen weitere - extralegale - Formen einer Bestrafung, die die Qualität von Verfolgungshandlungen erreichten (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 40 und 46).

    Innerhalb dieses Wertungsrahmens lässt das Urteil des EuGH endgültig nicht mehr die Annahme zu, es müsse mangels tatsächlicher Umstände, die eine politische Verfolgung von Wehrdienstentziehern belegten, bewertet werden, ob ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund aus Sicht des syrischen Staates plausibel sei (so aber noch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 60).

    Ebenso wenig kann auf eine lediglich allgemeine Furcht Wehrdienstpflichtiger vor einem Kriegseinsatz abgestellt werden (so OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 61 ff.), die das syrische Regime von einer oppositionellen Haltung zu unterscheiden wisse (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 70).

  • VG Berlin, 08.12.2020 - 13 K 146.17
    Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 10.18 - juris Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

    Dem Kläger droht wegen der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine harte Bestrafung und eine Behandlung, die die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht (so auch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

    Der Bedarf an Soldaten zur Auffüllung der Lücken und der Anreiz für Wehrpflichtige, sich wegen der Gefährlichkeit des Kriegseinsatzes dem Wehrdienst zu entziehen, lassen es aus Sicht des syrischen Staates geboten erscheinen, gegen Wehrdienstentziehung aus Abschreckungsgründen harsch vorzugehen (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

    Allerdings stellen die an eine Wehrdienstentziehung oder gar Desertion geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen und wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108.17 - juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

    Der in dem Erkenntnismittel folgende Hinweis auf drohende Verhaftung und Misshandlung einschließlich Folter führt hinsichtlich der Frage einer politischen Gerichtetheit der Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht weiter (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

    Bei diesem Zweck (nicht dem Mittel) handelt es sich um den legitimen und auch in Deutschland durch entsprechende Strafandrohungen verfolgten Zweck der Aufrechterhaltung der Wehrfähigkeit des Staates (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

    Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich wie dargelegt Wehrpflichtige in Syrien im hohen Maße dem gefährlichen Kriegseinsatz entziehen und dass die Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation für eine Wehrdienstentziehung kulturübergreifend ein reales Motiv wehrdienstpflichtiger Männer ist (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

    Mit dieser Vorschrift wurde nicht die Wehrdienstverweigerung als solche zum flüchtlingsrelevanten Tatbestand erhoben, sondern nur der Zwang zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

    In tatbestandlicher Hinsicht ist der Kreis der erfassten Wehrdienstverweigerer nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals, auch in anderen Einheiten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472.13 -, juris, Rn. 33, 37; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 88).

    Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Kläger angehört oder angehören wird, bereits Kriegsverbrechen begangen hat; es genügt, dass Kriegsverbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C - 472.13 -, juris, Rn. 38f und Rn. 46, 3. Spiegelstrich; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 90).

    (aa) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Syrische Arabische Armee im syrischen Bürgerkrieg Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begeht, insbesondere Kriegsverbrechen in Form kriegerischer Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 92f mit weiteren Nachweis, auch zum Begriff des Kriegsverbrechens).

    Die von der Kammer bislang vertretene, an OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 95ff orientierte engere Auffassung (vgl. Grundsatzurteil vom 31. Januar 2018 - VG 13 K 493.16 A, S. 21f des amtl. Abdr., juris Rn. 51) wird hiermit aufgegeben.

    Geklärt ist, dass bei Vorliegen des Tatbestandes einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (hier wie erörtert verneint) zusätzlich die Feststellung erforderlich ist, dass die Verfolgungshandlung den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 3b AsylG treffen soll (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.

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