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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08 (https://dejure.org/2008,4727)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.09.2008 - 18 E 428/08 (https://dejure.org/2008,4727)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. September 2008 - 18 E 428/08 (https://dejure.org/2008,4727)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Niederlassungserlaubnis Anrechnung Duldungszeiten Asylverfahren Aufenthaltsgestattung Prozesskostenhilfe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 2; AufenthG § 35 Abs. 1
    Niederlassungserlaubnis Anrechnung Duldungszeiten Asylverfahren Aufenthaltsgestattung Prozesskostenhilfe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 2
    D (A), Niederlassungserlaubnis, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Ermessen, Aufenthaltsdauer, Duldung, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgestattung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anrechnung von Duldungszeiten nach dem 1.1.2005 gem. § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG; § 26 Abs. 4 AufenthG als speziellere Anspruchsgrundlage gegenüber § 9 AufenthG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    Dies erfordert, dass bereits am 1.1.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002, 281, zu § 24 Abs. 1 AuslG, und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorgelegen haben.

    Selbst wenn hierfür die Zeit ab 22.11.2006 zugrunde gelegt wird, weil der Kläger an diesem Tag die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese rückwirkend auf diesen Tag zu erteilen gewesen wäre, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29.9.1998 - 1 C 14/97 -, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3, und vom 22.1.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 325; Burr, a.a.O., II-§ 26 Rn. 17 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 Rn. 12; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 26 Rn. 8, jeweils m.w.N., genügt dies in der Summe weder für die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG noch für die Fünfjahresfrist nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 AufenthG.

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    Selbst wenn hierfür die Zeit ab 22.11.2006 zugrunde gelegt wird, weil der Kläger an diesem Tag die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese rückwirkend auf diesen Tag zu erteilen gewesen wäre, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29.9.1998 - 1 C 14/97 -, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3, und vom 22.1.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 325; Burr, a.a.O., II-§ 26 Rn. 17 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 Rn. 12; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 26 Rn. 8, jeweils m.w.N., genügt dies in der Summe weder für die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG noch für die Fünfjahresfrist nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 AufenthG.
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05

    Verkennung der Anforderungen von Art 3 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bei

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10.8.2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, und vom 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 - OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2006 - 18 E 355/06 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2005 - 18 B 60/05

    Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Anrechnung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2005 - 18 B 60/05 -.
  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 15.96

    Ausländerrecht - Frist des § 35 Abs. 1 AuslG , Anrechnung der Zeiten einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    zu den sich hier stellenden Fragen BVerwG, Urteil vom 15.7.1997 - 1 C 15.96 -, Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2 zu § 35 AuslG; Heinhold, ZAR 2008, 161 (167 ff.).
  • VG Wiesbaden, 19.12.2007 - 4 E 1199/07

    Anrechnung von Duldungszeiten nach § 102 Abs. 4 AufenthG 2004

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    Dies gilt zunächst für die oben dargestellte Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ., so wohl auch OVG S.-A., Beschluss vom 21.6.2006 - 2 M 167/06 -, aber auch für die Meinung, zwar sei grundsätzlich ein lückenloser Übergang von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis erforderlich, Unterbrechungen für die Dauer bis zu einem Jahr nach § 85 AufenthG könnten jedoch außer Betracht bleiben, so VG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2007 - 4 E 1199/07 - Burr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2008 - 18 E 1140/07

    Niederlassungserlaubnis Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Unterbrechung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2008 - 18 E 1140/07 -, m.w.N.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2008 - 11 S 942/08

    (nicht) Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Frist für die Erteilung einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    Ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, AuAS 2008, 134, m.w.N.; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 102 AufenthG / Zu Abs. 2 08/2008.
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10.8.2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, und vom 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 - OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2006 - 18 E 355/06 -.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2006 - 2 M 167/06

    Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08
    Dies gilt zunächst für die oben dargestellte Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ., so wohl auch OVG S.-A., Beschluss vom 21.6.2006 - 2 M 167/06 -, aber auch für die Meinung, zwar sei grundsätzlich ein lückenloser Übergang von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis erforderlich, Unterbrechungen für die Dauer bis zu einem Jahr nach § 85 AufenthG könnten jedoch außer Betracht bleiben, so VG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2007 - 4 E 1199/07 - Burr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2006 - 18 E 355/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Mitwirkungshandlung eines Ausländers bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2009 - 18 A 462/09

    Niederlassungserlaubnis Volljähriger Asylverfahren Anrechnung Ermessen

    Wenn auch bereits die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine erhebliche Integrationsleistung bedingt (Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse, Sicherung des Lebensunterhalts oder Ausbildung, Straflosigkeit) und mithin lediglich ein nicht allzu weites Restermessen der Behörde verbleiben dürfte, gilt insoweit - dies trotz der entsprechenden Feststellungen im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 - weiterhin -, dass mit der Klage- bzw. der Berufungsbegründung zur Situation des Klägers und weiteren ermessensrelevanten Aspekten allenfalls ansatzweise etwas mitgeteilt worden ist.

    Auch im Hinblick auf den Bescheidungsantrag, der in dem Vornahmebegehren als 'minus' enthalten ist, vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung zwar bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

    Der Senat verweist hierzu auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 - sowie den weiteren Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage - 18 E 347/09 - in der selben Sache, mit denen jeweils die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen worden ist.

    Wenn auch nach den oben genannten Senatsbeschlüssen in den Verfahren 18 E 428/08 und 18 E 347/09 die Auffassung des Klägers unzutreffend ist, wonach ihm die Zeiten, in denen ihm eine Duldung erteilt war, gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG anzurechnen sind, könnte gleichwohl für ihn demnach ein Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestehen, wenn nämlich die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen ist.

    Hierzu sei angemerkt, dass sich auf der Basis der im Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 - dargelegten Auffassung des Senats insoweit kein Widerspruch im Hinblick auf die Behandlung der Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 ergibt.

  • VG Münster, 29.01.2009 - 8 K 1318/08

    Niederlassungserlaubnis bei fehlender Aufenthaltserlaubnis

    Ein Anspruch nach § 9 AufenthG scheitert offensichtlich schon am Fehlen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), vgl. im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E 428/08 -, www.nrwe.de, Rn. 12 f.

    Nach der Rechtsprechung des OVG NRW erfordert eine solche Anrechnung aber, dass bereits am 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG gegeben waren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E 428/08 -, a.a.O., Rn. 21 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002, 281, betreffend § 24 Abs. 1 AuslG.

    Die hiergegen erhobene Klage 8 K 564/05 nahm der Kläger am 21. Dezember 2006 zurück, so dass die Ablehnung bestandskräftig wurde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E 428/08 -, a.a.O., Rn. 26 bis 30.

    Ausnahmen können nur für den Zeitraum bestehen, in dem die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bereits beantragt war und die Voraussetzungen vorlagen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E 428/08 -, a.a.O., hier also für die Zeit zwischen dem 12. Dezember 2006 und dem 4. Januar 2007.

    Unabhängig davon, ob Unterbrechungen des Besitzes eines Aufenthaltstitels für die Dauer von bis zu einem Jahr gemäß § 85 AufenthG außer Betracht bleiben könnten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E 428/08 -, a.a.O. m.w.N., überschreitet die hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers bestehende Unterbrechung zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 12. Dezember 2006 ersichtlich die Dauer eines Jahres.

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706

    Anrechnung von Duldungszeiten

    a) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist umstritten, ob die in § 102 Abs. 2 AufenthG angeordnete Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, dass sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes anschließt (so VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]), oder ob solche Zeiten bereits dann angerechnet werden können, wenn am 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitel 2 gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung noch vorgelegen haben (so OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 2 f.).

    aa) Unstreitig ist insoweit zunächst, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dem 1. Januar 2005 von vornherein nicht in Betracht kommt, da § 102 Abs. 2 AufenthG eine solche nicht anordnet (vgl. insoweit übereinstimmend VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]; OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 2).

    Es entspricht deshalb nicht dem Gesetzeszweck des § 102 Abs. 2 AufenthG, auch Ausländer - wie etwa den Kläger - zu privilegieren, die nicht bereits am 1. Januar 2005, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - hier aufgrund des IMK-Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 3; VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]).

  • VG Darmstadt, 11.12.2008 - 7 E 1457/07

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Anrechnung von Aufenthaltszeiten eines

    20 Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08, a.a.O; Hess VGH, Beschl. v. 16.07.2007 - 11TP 1155/07, a.a.O. ; VG Wiesbaden, Urt. v. 19.12.2007 - 4 E 1199/07, a.a.O.) vertreten wird, dass unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG eine Anrechnung von Duldungszeiten nur bei einem ununterbrochen Aufenthalt möglich ist, ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift als Übergangvorschrift konzipiert ist und im Hinblick auf die veränderte Regelung entstehende Härten für eine Übergangszeit ausgleichen wollte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2008 - 18 E 428/08 - juris - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urt. v. 19.12.2007 - 4 E 1199/07, a.a.O.) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2009 - 18 E 347/09

    Duldungszeiten Anrechnung Niederlassungserlaubnis

    (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -).

    Der Senat verweist hierzu auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E 428/08 - in der gleichen Sache, mit dem die Beschwerde gegen die erstmalige Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen worden war und von dem abzurücken kein Anlass besteht.

  • VG Augsburg, 11.02.2009 - Au 6 K 08.1028

    Aufenthaltsgenehmigung; anrechenbare Aufenthaltsdauer; Unterbrechungen; Zeiten

    Die Norm ist als speziellere Anspruchsgrundlage dann heranzuziehen, wenn dem Ausländer - wie hier dem Kläger am 14. März 2007 - eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 4.9.2008, Az. 18 E 428/08, juris, RdNr. 10).

    Als spezielle begünstigende Ausnahmevorschrift zu § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG ist diese Regelung entgegen ihres eindeutigen Wortlauts keiner erweiternden Auslegung zugänglich (im Ergebnis wie hier VGH Mannheim vom 19.5.2008, Az. 11 S 942/08, juris, RdNr. 6; OVG Münster vom 4.9.2008, Az. 18 E 428/08, juris, RdNr. 17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14

    Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen

    Es genüge vielmehr, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Duldungszeiten und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG bestehe, was erfordere, dass bereits am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorlagen (so OVG NW, Beschl. v. 04.09.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, RdNr. 20 in juris; vgl. auch Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 26 AufenthG RdNr. 29 f.; a.A. VGH BW, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08 - InfAuslR 2008, 300 [301], RdNr. 7 in juris; offen gelassen vom BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706 -, juris, RdNr. 3 ff.).
  • VG Köln, 05.10.2010 - 12 K 7447/09

    Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltszeiten, Duldung, Ermessen

    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) können Duldungszeiten gemäß dieser Vorschrift angerechnet werden, wenn bereits am 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorgelegen haben (OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 18 E 428/08 -, juris, LS 2 und Rn. 20 bis 27; bestätigt durch Beschluss vom 11. Mai 2009 - 18 E 347/09 -, juris, LS und Rn. 6).

    Es entspreche hingegen nicht dem Gesetzeszweck des § 102 Abs. 2 AufenthG, Ausländer zu privilegieren, die nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bzw. aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben (OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drs. 15/420, S. 100).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 12 M 81.09

    Niederlassungserlaubnis; Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung;

    Die Klage ist selbst dann ohne Aussicht auf Erfolg, wenn es ausreicht, dass zum 1. Januar 2005 lediglich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bestand (so OVG NW, Beschlüsse vom 4. September 2009 - 18 E 428/08 - und vom 11. Mai 200ß - 18 E 347/09 -, jeweils juris).
  • VG Hamburg, 28.05.2009 - 10 K 1335/07

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Insoweit ist streitig, ob die Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 voraussetzt, dass sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes anschließt (so VGH Mannheim, Beschl. v. 19.05.2008, 11 S 942/08 in Juris) oder ob solche Zeiten bereits dann angerechnet werden können, wenn - wie hier wohl anzunehmen wäre - bereits am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitel 2 gegeben waren und diese bis zur Erteilung vorgelegen haben (so OVG Münster, Beschl. v. 04.09.2008, 18 E 428/08 in Juris).
  • VGH Bayern, 11.07.2019 - 13 A 18.1902

    Zuteilung eines Abfindungsgrundstücks

  • VG Hamburg, 02.02.2010 - 4 K 1915/09

    Humanitäre Niederlassungserlaubnis erfordert kein gegenwärtiges

  • VG Augsburg, 24.09.2008 - Au 6 K 08.467

    Anrechenbare Zeiten des Asylverfahrens und der Duldung bzw. Aufenthaltsbefugnis

  • VG Augsburg, 18.11.2008 - Au 1 K 08.1157
  • VG Ansbach, 27.08.2009 - AN 5 K 09.00560

    Die Zeit des Besitzes einer Duldung nach dem 1. Januar 2005 findet bei der

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