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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 893/17   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 893/17 (https://dejure.org/2020,41740)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.10.2020 - 8 A 893/17 (https://dejure.org/2020,41740)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Januar 2020 - 8 A 893/17 (https://dejure.org/2020,41740)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 240/17
    Dass der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Klägers eingehalten werde, belegten auch die ergänzende Schallberechnung nach dem sog. Interimsverfahren von Mai 2020 (in den Verfahren 8 A 893/17 und 8 A 894/17) und eine weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Berechnung vom 5. Oktober 2020.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 8 A 241/17, 8 A 893/17, 8 A 894/17, 8 B 1108/15 und 8 B 594/16, der Verfahren des Verwaltungsgerichts Minden 11 L 1135/126 und 11 L 1139/16 sowie die in dem vorliegenden und den anderen genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

    Sie sind typgleich, von der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im November 2012 (WEA I und VI) oder zeitgleich mit der WEA VII im Juni 2013 (WEA V) beantragt worden und liegen räumlich so dicht beieinander (ausgehend vom Grundkartenplan des Büros für Stadt- und Landschaftsplanung Dipl.-Ing. Langenberg vom 15. Juni 2013 in Beiakte 3, Register 2, zum Parallelverfahren 8 A 893/17 zwischen etwa 375 m und 740 m, dies entspricht etwa dem 3, 35-Fachen bzw. dem 6, 6-Fachen des Rotordurchmessers von 112 m), dass sich ihre Einwirkungsbereiche etwa im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf überschneiden.

    Da diese Berechnung jeweils auch die Windenergieanlagen 11, 111 und IV berücksichtigt, die nicht mehr realisiert werden sollen, und fast alle Vorbelastungsanlagen mit höheren als den genehmigten Schallpegeln angesetzt worden sind, eine Übersicht über die jeweiligen Zuschläge findet sich im Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2017 (dort S. 5) im Verfahren 8 A 893/17, ist davon auszugehen, dass der Lärmpegel danach tatsächlich niedriger liegt.

    Bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen wie dem hier vorliegenden Typ Vestas V 112-3.0 MW, siehe Allgemeine Spezifikation V 112-3.0 MW 50/60 Hz der Vestas Wind Systems A/S vom 4. Juli 2012, S. 7 unter 2.4 (in Beiakte 3 zum Parallelverfahren 8 A 893/17, Register 5), liegt dieser erfahrungsgemäß üblicherweise bei 95 % der Nennleistung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 894/17
    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 8 A 893/17, 8 A 240/17, 8 A 241/17, 8 B 594/16, 8 B 1108/15, der Verfahren des Verwaltungsgerichts Minden 11 L 1135/126 und 11 L 1139/16 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 241/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Dass der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Klägers eingehalten werde, belegten auch die ergänzende Schallberechnung nach dem sog. Interimsverfahren von Mai 2020 (in den Verfahren 8 A 893/17 und 8 A 894/17) und eine weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Berechnung vom 5. Oktober 2020.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 8 A 240/17, 8 A 893/17, 8 A 894/17, 8 B 1108/15 und 8 B 594/16, der Verfahren des Verwaltungsgerichts Minden 11 L 1135/126 und 11 L 1139/16 sowie die in dem vorliegenden und den anderen genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

    Sie sind typgleich, von der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im November 2012 (WEA I und VI) oder zeitgleich mit der WEA VII im Juni 2013 (WEA V) beantragt worden und liegen räumlich so dicht beieinander (ausgehend vom Grundkartenplan des Büros für Stadt- und Landschaftsplanung Dipl.-Ing. Langenberg vom 15. Juni 2013 in Beiakte 3, Register 2, zum Parallelverfahren 8 A 893/17 zwischen etwa 375 m und 740 m, dies entspricht etwa dem 3, 35-Fachen bzw. dem 6, 6-Fachen des Rotordurchmessers von 112 m), dass sich ihre Einwirkungsbereiche etwa im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf überschneiden.

    Da diese Berechnung jeweils auch die Windenergieanlagen 11, 111 und IV berücksichtigt, die nicht mehr realisiert werden sollen, und fast alle Vorbelastungsanlagen mit höheren als den genehmigten Schallpegeln angesetzt worden sind, eine Übersicht über die jeweiligen Zuschläge findet sich im Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2017 (dort S. 5) im Verfahren 8 A 893/17, ist davon auszugehen, dass der Lärmpegel danach tatsächlich niedriger liegt.

    Bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen wie dem hier vorliegenden Typ Vestas V 112-3.0 MW, siehe Allgemeine Spezifikation V 112-3.0 MW 50/60 Hz der Vestas Wind Systems A/S vom 4. Juli 2012, S. 7 unter 2.4 (in Beiakte 3 zum Parallelverfahren 8 A 893/17, Register 5), liegt dieser erfahrungsgemäß üblicherweise bei 95 % der Nennleistung.

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