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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - 16 A 2447/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerrufserklärungen und Richtigstellungserklärungen auf Äußerungen im Prüfbericht des BRH; Kritische Darstellung der Tätigkeit des kaufmännischen Geschäftsführers im Prüfbericht als Ehrverletzung; Außenwirkung von Prüfungsergebnissen; Gewährung des Zugangs zu ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerrufserklärungen und Richtigstellungserklärungen auf Äußerungen im Prüfbericht des BRH; Kritische Darstellung der Tätigkeit des kaufmännischen Geschäftsführers im Prüfbericht als Ehrverletzung; Außenwirkung von Prüfungsergebnissen; Gewährung des Zugangs zu ...
- rechtsportal.de
Widerrufserklärungen und Richtigstellungserklärungen auf Äußerungen im Prüfbericht des BRH; Kritische Darstellung der Tätigkeit des kaufmännischen Geschäftsführers im Prüfbericht als Ehrverletzung; Außenwirkung von Prüfungsergebnissen; Gewährung des Zugangs zu ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 20.09.2012 - 26 K 7929/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - 16 A 2447/12
- BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 1.18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2020 - 16 A 2447/12
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - 16 A 2447/12
- BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20
Papierfundstellen
- DVBl 2017, 520
- DÖV 2017, 475
Wird zitiert von ... (4)
- VG Köln, 22.12.2022 - 13 K 2736/19
Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im "AFD-Gutachen I"
Denn im vorliegenden Fall ist das vollständige Gutachten jedenfalls tatsächlich der Öffentlichkeit bekannt geworden, vgl. Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 23. April 2022 - 13 K 1562/19 -, juris Rn. 53 ff.; vgl. weiter Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 114.Ferner muss ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und darf nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2020 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 123 ff.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 23 ff.
- BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 1.18
Prüfberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgerichtlicher …
Mit Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 (DVBl. 2017, 520) hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. - VG Köln, 23.06.2022 - 13 K 1562/19
Passagen aus einem Gutachten des Verfassungsschutzes, in denen der …
Denn im vorliegenden Fall ist das vollständige Gutachten jedenfalls tatsächlich der Öffentlichkeit bekannt geworden, vgl. in Bezug auf Äußerungen im Prüfbericht des Bundesrechnungshofs Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 114.Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und in dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2020 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 115 f.
Hat ein Organ der vollziehenden Gewalt in Ausübung seiner hoheitlichen Funktionen durch herabsetzende oder rufschädigende Äußerungen das Persönlichkeitsrecht eines Bürgers verletzt, so steht dem Verletzten gegenüber der Körperschaft, der das Handeln des Organs zuzurechnen ist, aus Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung der hoheitlichen Äußerungen zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2020 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 123 ff.
nicht jedoch Gegenstand von Widerrufs- und Richtigstellungsansprüchen sein, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1805/92 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 11 A 378/16 -, juris Rn. 23; Urteil vom 3. Juni 2020 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 190.
- VG Köln, 30.09.2021 - 13 K 3677/17 Ausreichend ist vielmehr, dass sich die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs als schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln einordnen lässt, das, ungeachtet des Fehlens unmittelbarer Rechtswirkungen, jedenfalls faktisch auf die Kontrolle und damit auf die Beseitigung von Mängeln bei der finanzwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand abzielt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, juris Rn. 105; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 81.