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   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18 (https://dejure.org/2022,5778)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.02.2022 - 12 A 1402/18 (https://dejure.org/2022,5778)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Februar 2022 - 12 A 1402/18 (https://dejure.org/2022,5778)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Inobhutnahme eines Kindes; Entzug der elterlichen Sorge im Rahmen einer einstweiligen Anordnung; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Inobhutnahme zur Beseitigung der dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17

    Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 8; Nachrangigkeit gegenüber

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18
    vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 8a Rn. 58.

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 34; vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2018 - 12 E 210/18 -, juris Rn. 7.

    Ob allerdings nur dann auch von dem Versuch, vor einer etwaigen eigenen Maßnahme eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, abgesehen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte, vgl. so Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 28. Juni 2021, § 42 SGB VIII, Rn. .108; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, oder ob möglicherweise auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, davon abgewichen werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2009 - 4 LA 706/07

    Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18
    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 7; Kirchhoff, in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, 2. Auflage, § 42 (Stand: 28.06.2021) Rn. 66; letztlich nichts anderes dürfte gemeint sein, soweit Kepert, in: Kunkel/Ke-pert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 42 Rn. 21, eine gewisse Vorprüfung verlangt, ob das Kind sich tatsächlich subjektiv für gefährdet hält bzw. ob der Bitte eine subjektive Gefährdungsannahme zu Grunde liegt.

    vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 8. August 2011 - 12 ZB 10.974 -, juris Rn. 7, 10, und vom 9. Februar 2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 7; Kirchhoff, a. a. O., § 42 Rn. 60, 64; OLG I2.

    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9; OLG I2.

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181

    Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91 -, juris Rn. 64, und vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 192/40 -, juris Rn. 32, Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 4, m. w. N.; v. Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, 83. Lieferung April 2021, Rn. 551 ff.; Uhle, in: BeckOK GG, Art. 6 Rn. 48, Rn. 51 ff.

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 9.

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 34; vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2018 - 12 E 210/18 -, juris Rn. 7.

  • VG München, 14.12.2022 - M 18 K 18.1351

    Fortsetzungsfeststellungsklage (teilweise Stattgabe), Feststellungsklage,

    Die Bitte um Inobhutnahme muss ernst gemeint sein und freiwillig erfolgen und darf nicht (offensichtlich) rechtsmissbräuchlich sein (OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 91 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung aufrecht zu erhalten, ist danach nur dann rechtmäßig, wenn ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zu Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind (OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 100 m.w.N.).

    Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben; sie ist ultima ratio (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 134 ff. m.w.N.; VG München, B.v. 21.12.2020 - M 18 S 20.6711 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Grundsätzlich kann sogar eine konkludente Bitte ausreichend sein (OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 93), sodass hier unter Würdigung aller Umstände trotz der - im Übrigen unsubstantiierten - gutachterlichen Aussage davon auszugehen ist, dass eine den Anforderungen entsprechende Bitte vorlag.

    Eine Gefahr für das Kindeswohl wird in Anlehnung an die Auslegung von § 1666 BGB bejaht, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 112; B.v. 31.10.2019 - 12 B 448/19 - juris Rn. 17; B.v. 20.12.2016 - 12 B 1262/16 - juris Rn. 17; Schmidt in BeckOGK, Stand 15.6.2021, SGB VIII § 42 Rn. 18).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23

    Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme

    Dies trifft auch auf jugendamtliche Inobhutnahmen von Kindern zu, da hier ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht zu gewärtigen ist, indem mit der Inobhutnahme das Kind (vorübergehend) vollständig der tatsächlichen Einflussnahme und der erzieherischen Gestaltungmöglichkeiten der Sorgeberechtigten entzogen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 79 f. m. w. N.).

    Das Jugendamt hat grundsätzlich vor einer Inobhutnahme zu versuchen, eine Entscheidung des Familiengerichts zu erwirken (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.).

    Vorliegend kann dahinstehen, ob von einem solchen Versuch nur Abstand genommen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte (dafür z. B. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 108), oder ob auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, von diesem Grundsatz abgewichen werden kann (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 34; offen gelassen von OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 140 ff.).

  • VG München, 04.04.2023 - M 18 K 18.5285

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Inobhutnahme, keine rechtzeitige und

    Bloße Vermutungen, dass das Gericht nicht erreichbar sei oder eine Entscheidung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht treffen werde, genügen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 129 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG M-V, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6).

    Zudem kann eine familiengerichtliche Entscheidung bei besonderem Bedürfnis auch ohne vorherige Bekanntgabe vollstreckt werden, §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 132 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG MP, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6; OVG B-Bbg, B.v. 28.3.2017 - OVG 6 S 8.17 - juris Rn. 7; VG München, U.v. 25.9.2013 - M 18 K 12.1272 - juris Rn. 114; Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022 - § 42 Rn. 15 ff.).

    Eine Inobhutnahme ohne Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung kommt nur in "besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen" in Betracht, in denen selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 132 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG MP, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6; OVG B-Bbg, B.v. 28.3.2017 - OVG 6 S 8.17 - juris Rn. 7), also nur bei Vorliegen einer in diesem Sinne unaufschiebbaren Inobhutnahme (vgl. VG München, U.v. 25.9.2013 - M 18 K 12.1272 - juris Rn. 111; vgl. auch: § 8a Abs. 2 SGB VIII).

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2024 - 14 PA 94/23

    Entscheidungsreife; Inobhutnahme; Prozesskostenhilfe; Zum maßgeblichen Zeitpunkt

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob am 22. April 2022 die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII hätten vorliegen müssen, wonach eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig hätte eingeholt werden können (hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschl. v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 134; OVG SH, Beschl. vom 25.9.2023 - 3 LB 7/23 -, juris Rn. 67; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.6.2023, § 42 SGB VIII, Rn. 118 m.w.N.).

    Diese Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung aufrecht zu erhalten, ist dann rechtmäßig, wenn ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind ( OVG NRW, Beschl. v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 100; NdsOVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.6.2023, § 42 SGB VIII, Rn. 233).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 - 4 L 136/21

    Unterrichtung des Personensorgeberechtigten nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII

    Beim Kläger liegt auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) in Form eines Rehabilitationsinteresses vor, weil die Inobhutnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht des Klägers verbunden war, der dem Ansehen des Klägers abträglich war und gegen den gerichtlicher Rechtsschutz bis zum Eintritt der Erledigung nicht herbeigeführt werden konnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 2022 - 12 A 1402/18 -, juris, Rn. 74 ff. m. w. N.).

    Die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorausgesetzte dringende Gefahr für das Wohl der vier Kinder des Klägers lag zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nach der insoweit maßgeblichen prognostischen ex-ante-Betrachtung durch die Beklagte (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 2022 - 12 A 1402/18 -, juris, Rn. 110 ff. m. w. N.) vor, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht.

  • VG München, 14.12.2022 - M 18 K 19.2180

    Fortsetzungsfeststellungsklage (teilweise Stattgabe), Rehabilitationsinteresse,

    Die Bitte um Inobhutnahme muss ernst gemeint sein und freiwillig erfolgen und darf nicht (offensichtlich) rechtsmissbräuchlich sein (OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 91 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung aufrecht zu erhalten, ist danach nur dann rechtmäßig, wenn ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zu Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind (OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 100 m.w.N.).

    Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben; sie ist ultima ratio (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 134 ff. m.w.N.; VG München, B.v. 21.12.2020 - M 18 S 20.6711 - juris Rn. 29 m.w.N.).

  • VG München, 29.06.2023 - M 18 S 23.3110

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Stattgabe),

    Die Bitte um Inobhutnahme muss ernst gemeint sein und freiwillig erfolgen und darf nicht (offensichtlich) rechtsmissbräuchlich sein (OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 91 m.w.N.).
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