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   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 17 A 2389/15   

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https://dejure.org/2016,12427
OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 17 A 2389/15 (https://dejure.org/2016,12427)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.04.2016 - 17 A 2389/15 (https://dejure.org/2016,12427)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. April 2016 - 17 A 2389/15 (https://dejure.org/2016,12427)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Aufenthaltserlaubnis ; Kind; Geburt; Bundesgebiet; Elternteil; Lebensgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil als Voraussetzung für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis; Herstellung und Wahrung der familiären ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 33 S. 1
    Aufenthaltserlaubni; Kind; Geburt; Bundesgebiet; Elternteil; Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ); Familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil als Voraussetzung für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis; Herstellung und Wahrung der familiären ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind wegen Fehlens familiärer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft

Verfahrensgang

  • VG Aachen - 8 K 2519/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 17 A 2389/15
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 17 A 2389/15
    Lediglich informatorisch sei angemerkt, dass die von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990, vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357 = juris, nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen sein dürfte.

    16/5065, S. 176, erfolgte die Neufassung der Vorschrift, um den vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357 festgestellten Gleichheitsverstoß der Vorgängerfassung zu beheben.

  • OVG Hamburg, 02.06.2008 - 3 Bf 35/05

    Geltungsbereich des Ausschlusstatbestandes des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2004

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 17 A 2389/15
    - 17 B 879/10 -, n.v., unter Bezugnahme auf Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 3 Bf 35/05 -, AuAS 2008, 170 = juris, Rdn. 14.
  • VG München, 15.09.2011 - M 10 K 10.6192

    Aufenthaltserlaubnis; Geburt im Bundesgebiet; Vaterschaft aufgrund Anerkenntnis;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 17 A 2389/15
    Diese Zweckbestimmung beinhaltet eine gleichsam "vor die Klammer gezogene" allgemeine Erteilungsvoraussetzung für alle Aufenthaltstitel zum Familiennachzug, vgl. VG München, Urteil vom 15. September 2011 - M 10 K 10.6192 -, juris, Rdn. 24.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 3 B 14.16

    Humanitärer Aufenthaltstitel; Geburt im Inland; Ausschluss des Familiennachzugs

    Kinder der Inhaber von den Familiennachzug nicht gestattenden Titeln können auf eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen verwiesen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - OVG 12 S 72.13, 12 M 43.13 - juris Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 7. April 2016 - 17 A 2389/15 - juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 3 Bf 35/05 - juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 11 S 387/06 - juris Rn. 15; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 33 AufenthG Rn. 5; Sennekamp, HTK-AuslR / § 33 AufenthG 08/2016 Nr. 3; Welte, in: Jakober/ Welte u.a., Aktuelles Ausländerrecht, § 33 AufenthG Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Januar 2016, AufenthG § 29 Rn. 22a; vgl. auch Marx, in: GK-AufenthG, Juni 2008, § 29 AufenthG Rn. 173 ff.; a.A. Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerecht, 2. Aufl. 2016, § 33 Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2021 - 11 S 3421/20

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind;

    Nach dieser Bestimmung kann einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den § 5 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt (nach OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 17 A 2389/15 -, juris Rn. 24 ff., ist zudem der tatsächliche Bestand einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil Tatbestandsvoraussetzung).
  • OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21

    Aufenthaltserlaubnis; Ermessen; Ermessensreduzierung; Fiktionswirkung; Geburt;

    Grundsätzlich verfolgt § 33 AufenthG das Ziel, ein im Bundesgebiet geborenes Kind am rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils teilhaben zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.4.2016 - 17 A 2389/15 -, juris Rn. 45).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22

    Vorläufiger Rechtschutz; Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Soweit man als weitere - ungeschriebene - Tatbestandsvoraussetzung das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind ansieht (so OVG Münster, Urteil vom 7. April 2016 - 17 A 2389/15 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2021 - 11 S 3421/20 - juris Rn. 19), sprechen für das Bestehen einer engeren familiären Bindung neben der schon vor der Geburt abgegebenen Sorgerechtserklärung zum jetzigen Zeitpunkt der Umstand, dass die Antragsteller seit März 2022 unter der Adresse des Herrn J wohnen, und die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Fotos, die gerade auch den Antragsteller zu 2 mit Herrn J zusammen in durchaus natürlich wirkenden familiären Situationen zeigen.
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