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   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 10 A 2185/16   

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https://dejure.org/2018,23445
OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 10 A 2185/16 (https://dejure.org/2018,23445)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.08.2018 - 10 A 2185/16 (https://dejure.org/2018,23445)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. August 2018 - 10 A 2185/16 (https://dejure.org/2018,23445)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Einfahrt und Ausfahrt in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Einfahrt und Ausfahrt in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 2 A 1626/10

    Eingreifen des Gebietsgewährleistungsanspruchs gegenüber planungsrechtlich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 10 A 2185/16
    Die von der Beigeladenen demgegenüber herangezogene Rechtsprechung zu sogenannten Kavalierstarts auf der öffentlichen Verkehrsfläche, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2013 - 2 A 1626/10, juris, Rn. 91, ist nicht einschlägig, weil es sich beim Rangieren zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt gerade nicht um exzessive Lärmereignisse handelt, sondern um typische Begleiterscheinungen des streitigen Vorhabens in seiner konkreten Ausgestaltung.
  • BVerwG, 08.01.2013 - 4 B 23.12

    Bindungswirkung von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 10 A 2185/16
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris, Rn. 5.
  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 9 CS 22.3

    Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich

    Nach den insofern zugrunde zu legenden Regelungen der TA Lärm, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisieren, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 - juris Rn. 6), ist bei derartigen Geräuschen zu differenzieren: Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen (Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm).

    Gleiches gilt für Geräusche, die im funktionalen Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb auf öffentlichen Verkehrswegen verursacht werden, aber keine Verkehrsgeräusche i.S. der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm darstellen, etwa von Be- und Entladevorgängen ausgehender Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen (BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 29; Hansmann, a.a.O.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, Rn. 40) oder solche, die beim Rangieren auf der öffentlichen Verkehrsfläche zum Zwecke der Ein- oder Ausfahrt entstehen (OVG NW, B.v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 - juris Rn. 8 ff.).

    Es fehlt jedoch in Bezug auf den öffentlichen Feld- und W.weg in der angefochtenen Entscheidung an einer näheren Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen, vor allem im Hinblick auf dessen Funktion für den Durchgangsverkehr und die Erschließung anderer Grundstücke sowie auf die Frage, ob und in welchem Umfang mit Geräuschen des dadurch verursachten fließenden Verkehrs zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 - juris Rn. 8 ff.).

  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 9 CS 22.259

    Eilantrag des Nachbarn (Erlebnisbauernhof) gegen Erweiterung eines

    Nach den insofern zugrunde zu legenden Regelungen der TA Lärm, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisieren, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 - juris Rn. 6), ist bei derartigen Geräuschen zu differenzieren: Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen (Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm).

    Gleiches gilt für Geräusche, die im funktionalen Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb auf öffentlichen Verkehrswegen verursacht werden, aber keine Verkehrsgeräusche i.S. der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm darstellen, etwa von Be- und Entladevorgängen ausgehender Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen (BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 29; Hansmann, a.a.O.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, Rn. 40) oder solche, die beim Rangieren auf der öffentlichen Verkehrsfläche zum Zwecke der Ein- oder Ausfahrt entstehen (OVG NW, B.v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 - juris Rn. 8ff.).

    Es fehlt jedoch in Bezug auf den öffentlichen Feld- und Waldweg in der angefochtenen Entscheidung an einer näheren Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen, vor allem im Hinblick auf dessen Funktion für den Durchgangsverkehr und die Erschließung anderer Grundstücke sowie auf die Frage, ob und in welchem Umfang mit Geräuschen des dadurch verursachten fließenden Verkehrs zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 - juris Rn. 8ff.).

  • VG Köln, 28.11.2023 - 2 K 2961/21
    Aus der besonderen Erwähnung der Ein- und Ausfahrt ist zu folgern, dass ihr gegenüber den Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück eine eigenständige Bedeutung dahin zukommt, dass sie sich auch auf Fahrzeuggeräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks bezieht, soweit diese bei der Ein- und Ausfahrt verursacht werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2018 - 10 A 2185/16 -, Rn. 9, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2016 - 4 K 3294/14 -, Rn. 35, juris; Hansmann , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, TA Lärm 7 Rn. 41.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 1 MN 71/20

    Abstellanlage; Abstellplatz; Anlagenbegriff; Elektrobus; Hybridbus;

    Verkehrsgeräusche bei der Ein- und Ausfahrt finden danach zwar im öffentlichen Straßenraum statt; sie müssen jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahrtvorgang stehen (vgl. für das Rangieren im öffentlichen Straßenraum zum Zweck der Ein- und Ausfahrt OVG NRW, Beschl. v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 -, juris Rn. 5 ff.).
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