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   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - 4 B 822/17   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - 4 B 822/17 (https://dejure.org/2017,48495)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.12.2017 - 4 B 822/17 (https://dejure.org/2017,48495)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 4 B 822/17 (https://dejure.org/2017,48495)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sperrzeit; Sperrzeitverlängerung; Vollstreckbarkeit; Gaststättenlärm; Nachbarbeschwerden; Nachtruhe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbinden der Sperrzeitverlängerung mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung; Verbot der Leistungserbringung in der Gaststätte während der Sperrzeit und Duldung der Gäste in den Betriebsräumen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrzeit; Sperrzeitverlängerung; Vollstreckbarkeit; Gaststättenlärm; Nachbarbeschwerden; Nachtruhe

  • rechtsportal.de

    Verbinden der Sperrzeitverlängerung mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung; Verbot der Leistungserbringung in der Gaststätte während der Sperrzeit und Duldung der Gäste in den Betriebsräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang einer Sperrzeitverlängerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84

    Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - 4 B 822/17
    Durch den Betrieb des Antragstellers, namentlich durch das Verhalten von Gästen außen vor der Gaststätte, werden nachts Geräuschimmissionen hervorgerufen, die das Maß dessen überschreiten, was der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der Bedeutung eines störungsfreien Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit, vgl. BVerwG, Urteile vom 5.11.1985 - 1 C 14.84 -, GewArch 1986, 96 = juris, Rn. 19, und vom 9.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 = juris, Rn. 86, zumutbar ist.

    Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dem Gesundheitsschutz Vorrang gegenüber der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers sowie der Verhaltensfreiheit seiner Gäste einräumt, vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. -, BVerfGE 121, 317 = juris, Rn. 121 f.; BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 - 1 C 14.84 -, GewArch 1986, 96 = juris, Rn. 19, zumal dem Antragsteller die Möglichkeit eines nächtlichen Gaststättenbetriebs von Anfang an nur unter Beachtung des in der Auflage zur Baugenehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerts eröffnet war.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 - 1 C 14.84 -, GewArch 1986, 96 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 - 4 B 885/17 -, juris, Rn. 36 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2017 - 4 B 885/17

    Sperrzeit; Sperrzeitverlängerung; Gaststättenlärm; Nachbarbeschwerden; Nachtruhe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - 4 B 822/17
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 - 4 B 885/17 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 - 1 C 14.84 -, GewArch 1986, 96 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 - 4 B 885/17 -, juris, Rn. 36 f.

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - 4 B 822/17
    12.03 -, GewArch 2003, 300 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 -, DVBl. 2010, 259 = juris, Rn. 74, 78; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Stand der Kommentierung: Juni 2016, Nr. 1 TA Lärm Rn. 16; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, Stand der Kommentierung: Dezember 2006, Nr. 1 TA Lärm Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.2003 - 6 B12.03 -, GewArch 2003, 300 = juris, Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, GewArch 2016, 204 = juris, Rn. 52, 66.

  • VG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 L 2798/23

    Nachbarschutz: Nachtruhestörung, Lärmbelästigung

    In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2017 - 4 B 44/17 -, juris Rn. 7.

    Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 B 885/17 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.

    Zu den Verkehrsbewegungen, die einer Gaststätte zuzurechnen sind, gehören nicht nur diejenigen, die sich unmittelbar auf dem Gaststättengrundstück abspielen, sondern auch diejenigen, die auf öffentlichen Flächen stattfinden, wenn sie ohne Weiteres von den übrigen Verkehrsbewegungen unterschieden werden können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 13 m.w.N.

    Durch den Betrieb des Antragstellers, namentlich durch das Verhalten von Gästen außen vor der Gaststätte, werden in der Nachtzeit Geräuschimmissionen hervorgerufen, die das Maß dessen überschreiten, was der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der Bedeutung eines störungsfreien Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 B 885/17 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N., zumutbar ist.

    Denn zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg zu und von der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 13; VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 22 ZB 12.46 -, juris Rn. 19.

    Der mit einer Verlängerung der Sperrzeit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 8 B 105.10 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 B 885/17 -, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 43.

    Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dem Gesundheitsschutz Vorrang gegenüber der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers sowie der Verhaltensfreiheit seiner Gäste einräumt, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 B 885/17 -, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 46.

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, vgl. diesen Gesichtspunkt ebenfalls offenlassend: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris Rn. 240; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 B 885/17 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 49.

    Die Möglichkeit, eine Gaststätte gewinnbringend zu betreiben, ist bei Vorliegen entgegenstehender höherwertiger Belange verfassungsrechtlich nicht garantiert, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 B 885/17 -, juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 51.

    Auch dieses Verbot findet seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 54 ff. m.w.N.

    Da die Sperrzeitverlängerung im Ergebnis auf die Unterlassung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs nach 22:00 Uhr gerichtet ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 58, begegnet es gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW keinen rechtlichen Bedenken, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes für jeden Fall der Nichtbefolgung angedroht wurde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 4 A 2588/14

    Nachbarklage gegen eine Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Schank- und

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2017 - 4 B 822/17 -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.2003 - 6 B 12.03 -, GewArch 2003, 300 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2017 - 4 B 822/17 -, juris, Rn. 33.

  • VG Gelsenkirchen, 11.12.2018 - 19 L 1909/18

    Genehmigungsfiktion; einstweilige Anordnung

    OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2017 - 4 B 822/17 -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N.

    BVerwG, Beschluss vom 9.4.2003 - 6 B 12.03 -, GewArch 2003, 300 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2017 - 4 B 822/17 -, juris, Rn. 33.

  • VG Köln, 10.05.2023 - 1 L 1884/22

    Gaststätte im Kölner Severinsviertel muss Außengastronomie schon um 22:00 Uhr

    Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Immissionen gehören dabei nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche - hier z. B. der Unterhaltungen der Gäste im Außenbereich -, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 - juris Rn. 11.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2018 - 4 B 485/18
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2017 - 4 B 822/17 -, juris, Rn. 46 ff., m. w. N.
  • VG Köln, 29.03.2023 - 1 L 440/22

    Zwei Gaststätten in der Bonner "Altstadt" müssen ihre Außengastronomie schon um

    Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Immissionen gehören dabei nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche - hier z. B. der Unterhaltungen der Gäste im Außenbereich -, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 -, juris Rn. 11.
  • VG Berlin, 14.06.2018 - 22 K 249.15

    Voraussetzungen für Feststellung einer Berufspflichtverletzung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen feststellende Verwaltungsakte aber keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, vielmehr genügt eine Grundlage, die im Weg der Auslegung ermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1990 - 1 B 131/90 -, juris Rn. 5f; NVwZ 1991, 267 m.w.N.; aus jüngerer Zeit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 822/17 - juris Rn. 56).
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