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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19.AK   

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https://dejure.org/2019,37230
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19.AK (https://dejure.org/2019,37230)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.10.2019 - 21 B 769/19.AK (https://dejure.org/2019,37230)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 21 B 769/19.AK (https://dejure.org/2019,37230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährleistung der technischen Sicherheit bei Errichtung und Betrieb der Erdgasfernleitung als Energieanlage (hier: Gashochdruckleitungen); Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen hinsichtlich Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen die Erdgasfernleitung ZEELINK im Regierungsbezirk Münster erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2017 - 11 D 14/14

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Antrag auf Anordnung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 104 m. w. N.

    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 145 f. m. w. N.

    vgl. zum gesamten Vorstehenden ausführlich OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 123 ff. m. w. N.

    vgl. zum Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses als maßgeblichem Zeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 72 f. m. w. N.

    Denn diesem Abwägungsergebnis liegt die- mit den im Planfeststellungsbeschluss zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK - übereinstimmende - zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die technischen Regeln des DVGW im Zusammenspiel mit den Vorgaben der GasHDrLtgV als praxisgerechtes Sicherheitsregime erweisen und dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dassnach Maßgabe der technischen Erkenntnisse - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits kein Unfall auftritt.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 188.

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 -, juris, Rn. 27.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 - 8 S 1281/11

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    Insbesondere ist das hier einschlägige DVGW-Arbeitsblatt G 463 aus Juli 2016 eine überarbeitete Version, die veröffentlich worden ist, nachdem der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 - 7 MS 72/11 u. a. -, juris, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, zur Thematik der Einhaltung von Mindestabständen durch Pipelines zu schutzbedürftigen Objekten der Fachwelt Anlass gaben, die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen aufzugreifen.
  • BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003- 9 VR 13.03, 9 A 26.03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, juris, Rn. 4.
  • BVerwG, 23.03.2011 - 9 A 9.10

    Klage gegen ein weiteres Teilstück der B 178n abgewiesen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 9 A 9.10 -, juris, Rn. 28.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 53/19

    Sicherheitsabstand bei der Verlegung von Gasfernleitungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (21 D 53/19.AK) gegen den Planfeststellungbeschluss der Bezirksregierung N. vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. im Abschnitt von der Station E. bis zur Station M. anzuordnen, hat keinen Erfolg.
  • OVG Niedersachsen, 29.06.2011 - 7 MS 72/11

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    Insbesondere ist das hier einschlägige DVGW-Arbeitsblatt G 463 aus Juli 2016 eine überarbeitete Version, die veröffentlich worden ist, nachdem der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 - 7 MS 72/11 u. a. -, juris, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, juris, zur Thematik der Einhaltung von Mindestabständen durch Pipelines zu schutzbedürftigen Objekten der Fachwelt Anlass gaben, die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen aufzugreifen.
  • BVerwG, 16.07.2003 - 9 VR 13.03

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003- 9 VR 13.03, 9 A 26.03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, juris, Rn. 4.
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 2.16

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 21 B 769/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 -,juris, Rn. 59 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 53/19

    Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster

    Den zuletzt genannten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 21 B 769/19.AK - abgelehnt.

    Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Schriftsatz vom 9. August 2019 im Verfahren 21 B 769/19.AK, auf dessen Inhalt auch hier Bezug genommen wird, und macht sich ferner die Ausführungen des Senats in dem im vorgenannten Verfahren ergangenen Beschluss vom 8. Oktober 2019 sowie den Vortrag der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren zu Eigen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 21 B 769/19.AK und der von dem Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Ausgehend von dem Vorstehenden ist der Kläger unabhängig davon, dass es schon per se untunlich erscheint, die Ausführungen des Senats in seinem den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss im Verfahren 21 B 769/19.AK erst nach Ablauf von annähernd vier Jahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Anlass zu nehmen, ergänzend vorzutragen, mit seinen erstmals zu diesem Zeitpunkt und damit offensichtlich außerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG erhobenen neuen Einwänden, die nicht lediglich eine Vertiefung bisherigen Vorbringens darstellen und deren verspätete Geltendmachung er nicht entschuldigt hat, präkludiert.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 54/19

    Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster

    Schließlich macht er sich die Ausführungen des Senats u. a. in dem im Verfahren 21 B 769/19.AK ergangenen Beschluss vom 8. Oktober 2019 sowie den Vortrag der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren zu Eigen.

    Ausgehend von dem Vorstehenden ist die Klägerin unabhängig davon, dass es schon per se untunlich erscheint, die Ausführungen des Senats in seinem ebenfalls den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss betreffenden Beschluss vom 8. Oktober 2019 im Verfahren 21 B 769/19.AK, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in jenem Verfahren bekannt ist, erst nach Ablauf von annähernd vier Jahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Anlass zu nehmen, ergänzend vorzutragen, mit ihren erstmals zu diesem Zeitpunkt und damit offensichtlich außerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG erhobenen neuen Einwänden, die nicht lediglich eine Vertiefung bisherigen Vorbringens darstellen und deren verspätete Geltendmachung sie nicht entschuldigt hat, präkludiert.

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