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   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2009 - 13 B 991/09   

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https://dejure.org/2009,4407
OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2009 - 13 B 991/09 (https://dejure.org/2009,4407)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.11.2009 - 13 B 991/09 (https://dejure.org/2009,4407)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. November 2009 - 13 B 991/09 (https://dejure.org/2009,4407)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Untersagung einer Glücksspielvermittlung im Internet außerhalb der Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen; Pflicht zur Anerkennung der von anderen Mitgliedsstaaten erteilten Glücksspielerlaubnisse; Versuch einer Harmonisierung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; GlüStV § 3; GlüStV § 9 Abs. 1
    Zulässigkeit der Untersagung einer Glücksspielvermittlung im Internet außerhalb der Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen; Pflicht zur Anerkennung der von anderen Mitgliedsstaaten erteilten Glücksspielerlaubnisse; Versuch einer Harmonisierung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, und vom 9. November 2009 - 13 B 991/09 -, juris.

    vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2009 - 13 B 991/09 -, juris, und vom 8. Dezember 2009 - 13 B 819/09 -.

  • VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 - 9 K 5544/14

    Sanierungsanordnung, störender Hoheitsträger, Zuständigkeit der oberen

    , Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1395/08 -, NJW 2008, 3656, und - 13 B 1397/08 -, juris, 09. November 2009 - 13 B 991/09 -, juris, und 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 37 Rn. 5 ff., insb.
  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Hierfür genügt, dass der Adressat und die für den Vollzug zuständigen Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können, wobei nicht entscheidend ist, ob die getroffene Regelung für "jedermann" verständlich ist, sondern vielmehr auf das besondere Verständnis eines mit dem Glücksspielsektor vertrauten Adressaten abgestellt werden darf (vgl. OVG Münster vom 9.11.2009, Az. 13 B 991/09).

    Der Beklagte hat damit lediglich eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung der verfügten Untersagung ausgeschlossen, um damit die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme zu erläutern, ohne jedoch von der Klägerin gerade diese Maßnahmen zu fordern (vgl. hierzu auch OVG Münster vom 9.11.2009, Az. 13 B 991/09).

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