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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23   

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https://dejure.org/2023,10598
OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23 (https://dejure.org/2023,10598)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.05.2023 - 11 B 96/23 (https://dejure.org/2023,10598)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 (https://dejure.org/2023,10598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Pauschale Jahresgebühr für Abstellen von E-Scootern rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im Straßenraum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 - 1 S 56.22

    Das stationsungebundene Carsharing unterfällt dem straßenrechtlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23
    Im Hauptsacheverfahren wird darüber hinaus Gelegenheit bestehen, sich mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 - auseinanderzusetzen, in welchem das Verwaltungsgericht eine Divergenz zu der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erkannt und deswegen die Berufung zugelassen hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - 11 A 2961/19
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23
    vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. September 2020 - 11 A 2961/19 -, NVWBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2004 - 11 B 116/04

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23
    vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23
    vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68 = juris, Rn. 15, m. w. N., wonach in einem solchen Fall wie dem vorliegenden (erst) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht die Rechtsfolge der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ausschließt und Säumniszuschläge (nur) mit der uneingeschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rückwirkend entfallen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2004 - 11 A 2594/02

    Sondernutzungsgebühren für abgemeldete Kraftfahrzeuge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23
    vgl. hierzu etwa für den Fall einer unerlaubten Sondernutzung: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, NVwZ-RR 2004, 885 = juris Rn. 11 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 11 B 1459/20

    Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Nutzung der öffentlichen Straße durch Abstellen von Mietfahrrädern Sondernutzung ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, NWVBl. 2021, 172 = juris, 8 ff., mit der Folge, dass für diese Nutzung der Straße Sondernutzungsgebühren anfallen bzw. erhoben werden können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4974/22 VG Köln (11 A 339/23 OVG NRW) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2022 wird angeordnet, soweit darin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 383.000,- Euro festgesetzt worden sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23

    Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale

    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde ordnete der Senat durch Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 - die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der festgesetzten Sondernutzungsgebühren an.

    Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Sie teile nicht die im Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 - vertretene Ansicht des Senats, die konkrete Gebührenfestsetzung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip mit der Folge der "Nichtigkeit der in § 9 Abs. 3 der Satzung i. V. m. der Tarifstelle 21.1 des Gebührentarifs getroffenen Regelung", so dass es an einem satzungsrechtlich geregelten Parameter für die Festsetzung der Höhe der verwirkten Sondernutzungsgebühr fehle, weshalb die Gebührenfestsetzung insgesamt keinen Bestand haben könne.

    Mit diesem Prinzip ist es, wie der Senat im dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 - bereits festgestellt hat, nicht vereinbar, wenn eine Sondernutzungsgebühr, mit welcher die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen abgegolten werden, der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird.

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 - zum Ausdruck gekommenen Einschätzung fest, dass der aus der Anwendung dieses Gebührenmaßstabs resultierende Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip die Nichtigkeit der in § 9 Abs. 3 der Sondernutzungsatzung i. V. m. der Tarifstelle 21.1.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 -, juris, Rn. 20 f., unter Bezugnahme auf einen Fall einer unerlaubten Sondernutzung: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, NVwZ-RR 2004, 885 = juris, Rn. 11 ff.

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