Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 258/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 258/15
- BVerwG, 05.06.2019 - 7 B 18.18
Papierfundstellen
- DVBl 2018, 1086
- DÖV 2018, 786
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 259/15
Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu den Kosten einer …
Die Bescheide der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 sind Gegenstand des Verfahrens Az. 16 A 258/15, in denen der Senat mit Urteil vom heutigen Tag auf die Berufung des Klägers seiner Klage stattgegeben und die Bescheide aufgehoben hat.Der Senat hat die dem hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid zugrunde liegende Sanierungsanordnung im Verfahren Az. 16 A 258/15 mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben, weil der Kläger nicht zu den Sanierungsverantwortlichen nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 BBodSchG zählt.
Der im Verfahren Az. 16 A 258/15 streitgegenständliche Sanierungsbescheid war - sofern im Hinblick auf den Adressaten noch hinreichend bestimmt - an den Kläger persönlich adressiert, nicht hingegen an die GbR.
Siehe Urteil des Senats vom heutigen Tag - 16 A 258/15 -.
Nach den Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren Az. 16 A 258/15 kann der Kläger persönlich nicht zur Sanierung des streitgegenständlichen Grundstücks herangezogen werden, weil er nicht zum Kreis der Verantwortlichen i. S. d. § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG zählt.
Zwar dürfte die Geltendmachung einer akzessorischen Haftungsschuld des Klägers als ehemaligem Gesellschafter bei Vorliegen einer Geldschuld grundsätzlich auch im Wege des Verwaltungsaktes möglich sein (vgl. § 4 Abs. 1 Buchst. b), § 10 VwVG NRW), vgl. zu der Möglichkeit der Geltendmachung einer auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage bestehenden Haftungsschuld im Wege des Verwaltungsaktes Urteil des Senats vom heutigen Tag - 16 A 258/15 -, es bedarf dafür aber des Erlasses eines Haftungsbescheides (zum Begriff vgl. § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -), weil ein derartiges Einstehen für eine fremde Schuld gegenüber der Primärschuld der Gesellschaft wesensverschieden ist.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 373/15
Heranziehung eines Grundstückeigentümers zu den Kosten einer Außerbetriebnahme …
Nach den Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren Az. 16 A 258/15 konnte der Kläger persönlich nicht zur Sanierung des streitgegenständlichen Grundstücks herangezogen werden, weil er nicht zum Kreis der Verantwortlichen i. S. d. § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG zählt.Wenngleich die Geltendmachung einer akzessorischen Haftungsschuld des Klägers als ehemaligem Gesellschafter bei Vorliegen einer Geldschuld auch grundsätzlich im Wege des Verwaltungsaktes möglich sein dürfte (vgl. § 4 Abs. 1 b), § 10 VwVG NRW), vgl. zu der Möglichkeit der Geltendmachung einer auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage bestehenden Haftungsschuld im Wege des Verwaltungsaktes Urteil des Senats vom heutigen Tag - 16 A 258/15 -, bedarf es dafür des Erlasses eines Haftungsbescheides (zum Begriff vgl. § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -), weil ein derartiges Einstehen für eine fremde Schuld im Verhältnis zur Primärschuld der Gesellschaft wesensverschieden ist.
- OVG Sachsen, 04.12.2018 - 3 B 277/18
Zustandsstörer; Ordnungsverfügung; Zustellung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; …
Sind im Grundbuch - wie hier - die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist nämlich die teilrechtsfähige Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks (…BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 13. März 2018 - 16 A 258/15 -, juris Rn. 64). - VG Düsseldorf, 22.07.2019 - 11 K 743/18
Frauenparkplatz; Großgarage; Störerauswahl; Eigentümergemeinschaft; …
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11/10 - , juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2018 - 16 A 258/15 -, juris, Rn. 53. - VG Freiburg, 25.05.2018 - 6 K 2439/18
Anordnung der Begrenzung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf einen …
Die Antragstellerin ist als nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs und Eigentümerin u.a. des Tierbestandes (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2009), sondern aufgrund der von ihren beiden Gesellschaftern ausgeübten tatsächlichen und umfassenden Sorge für und Betreuung der Rinder zugleich auch Halterin der Tiere und somit tauglicher Adressat einer hieran anknüpfenden Verfügung (vgl. für das Ordnungsrecht etwa OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 258/15 -, Rn. 66, juris).