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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - 5 A 1692/89   

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https://dejure.org/1990,4983
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - 5 A 1692/89 (https://dejure.org/1990,4983)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 (https://dejure.org/1990,4983)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 (https://dejure.org/1990,4983)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwaltungsakt; Teilwirksamkeit eines Verwaltungsaktes; Teilunwirksamkeit eines Verwaltungsaktes ; Regelungskomponenten; Vorübergehende Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes; Beschränkung der Geltungsdauer ; Bestandskraft einer Maßnahme ; Sofort Vollzug einer Maßnahme

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 1183
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 19 A 2330/11

    Rücknahme der Einbürgerung eines Ausländers wegen Unterstützung einer

    OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 -, NWVBl 1990, 386, juris, Rdn. 19 m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 7. September 2005 - 1 K 4045/04 -, juris, Rdn. 41.
  • VG Neustadt, 05.07.2007 - 4 L 704/07

    Wegen Körperverletzung verurteilt: Erlaubnis für Bewachungsgewerbe darf

    Insofern reicht es aus, wenn die Wirksamkeit der Erlaubnis nur vorübergehend weggefallen ist, weil die ihre Wirksamkeit aufhebende Maßnahme noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar ist (vgl. hierzu OVG Münster, NVwZ 1990, 1183).
  • VG Ansbach, 30.07.2021 - AN 4 S 21.01357

    Ruhen der Approbation bei Opioid-Suchterkrankung eines Arztes

    Eine Rückgabe kann bereits dann verlangt werden, wenn die Ruhensanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 52 Rn. 15, 22; OVG NW, U.v. 15.5.1990 - 5 A 1692/89 - NVwZ 1990, 1183 - juris Rn. 10-14).

    Angesichts der voraussichtlich rechtmäßigen Ruhensanordung war die Rückgabeverpflichtung ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Rechtsverkehr und der Vermeidung von Missbräuchen behördlicher Urkunden das private Interesse des Antragstellers an der Beweisführung über eine tatsächlich nicht mehr bestehende Befugnis überwiegt (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.1990 a.a.O. Rn. 11, 15; Falkenbach in BeckOK VwVfG, 51. Ed. 1.4.2021, § 52 Rn. 11).

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