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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2015 - 6 B 131/15   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2015 - 6 B 131/15 (https://dejure.org/2015,2868)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.02.2015 - 6 B 131/15 (https://dejure.org/2015,2868)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 (https://dejure.org/2015,2868)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 2 S. 1
    Anspruch eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16

    Einigungsgebühr; Gesamt-Gegenstandswert; Mitvergleichen; Verbindungsbeschluss;

    Unter Zurückweisung der Erinnerung des Antragsgegners im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. April 2016 dahin geändert, dass die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin in den Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf.

    Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss war auf Anträge der Antragstellerin hin für die beim Verwaltungsgericht anhängig gewesenen und vergleichsweise beendeten Eilverfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 (Veranlagungsjahr 2010 Monate Februar bis Dezember) ein Gesamtbetrag von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattender außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO in Höhe von 24.641,40 EUR festgesetzt worden, der sich bezogen auf jedes Eilverfahren aus Verfahrensgebühren, Einigungsgebühren und Telekommunikationspauschalen ohne Umsatzsteuer zusammensetzte.

    Hier war eine einheitliche 1, 0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4, 1003 VV auf der Basis der summierten Einzelgegenstandswerte (maßgeblich hierfür: Einzelstreitwerte, vgl. § 32 Abs. 1 RVG) der Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 als faktischen "Gesamtvergleichswerts" von 382.498 EUR nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (2.853 EUR) festzusetzen.

    Dies hatte in dem Verfahren 6 B 131/15 zu erfolgen.

    Hingegen durfte nicht - wie aber im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2016 geschehen - die Summe der Einigungsgebühren, die jeweils aus den Einzelgegenstandswerten (Einzelstreitwerten) der Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 folgten (10.618 EUR), festgesetzt werden.

    Zwar lag in diesem Stadium nicht nur noch ein Verfahren (6 B 131/15) vor, welches die Gegenstände aller zehn anderen, ursprünglich selbständigen Verfahren umfasst hätte.

    Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 zu dem "führenden" Verfahren 6 B 131/15 zu gemeinsamer Entscheidung hinzuverbunden worden wären, und ein hierfür erforderlicher förmlicher Verbindungsbeschluss i.S.d. § 93 Satz 1 VwGO ist gerade nicht ergangen.

    Der Senat deutet den objektiven Inhalt des - einheitlichen - Vergleichsbeschlusses nach § 106 Satz 2 VwGO vom 3. November 2015 aufgrund gebotener sachgerechter Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dahin, dass damit nur ein Vergleich in dem Verfahren 6 B 131/15 geschlossen und anlässlich dessen in diesem zusätzlich jeweils eine vergleichsweise Regelung zu den weiteren anhängig gewesenen Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 getroffen, d.h. in diesen Vergleich mit aufgenommen ("einbezogen") worden ist (vgl. zur Einbeziehung Bischof, a.a.O., Rdnr. 32; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nrn. 1003, 1004 VV Rdnrn. 71, 74, 95 f.).

    Dann fällt die 1, 0-Einigungsgebühr nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Gegenstandswerte aller verglichenen Verfahren an, und zwar in demjenigen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird (vgl. Bischof, a.a.O.; Müller-Rabe, a.a.O., Rdnrn. 71, 73), hier mithin im Verfahren 6 B 131/15.

    Für die gefundene Auslegung spricht, dass nur ein Vergleichsbeschluss erlassen worden ist und sich dessen Urschrift in der Gerichtsakte des Verfahrens 6 B 131/15 befindet, während zu den Gerichtsakten der übrigen, mitverglichenen Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 jeweils nur eine Beschlussabschrift genommen worden ist.

    Der Annahme, dass der einheitliche Vergleich in Wahrheit nur im Verfahren 6 B 131/15 zustande gekommen ist, steht die Angabe der Aktenzeichen aller betroffenen Verfahren bereits im Rubrum des Beschlusses ("6 B 131/15 bis 6 B 141/15") und in den Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 4. November 2015 nicht entgegen.

    Diese Angabe allein zwingt nicht zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Deutung des Beschlusses, dass dadurch jeweils gleichzeitig in elf verschiedenen Eilverfahren (6 B 131/15 bis 6 B 141/15) ein gleichartiger gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei, es sich dabei also um einen bloßen Sammelbeschluss (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29. Januar 1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 93 Rdnr. 5) handele.

    Dass für das Verfahren 6 B 131/15 die gleiche Regelung (Musterprozessvereinbarung) wie für die übrigen zehn Eilverfahren vorgeschlagen wurde, weist nicht zwangsläufig auf elf gesonderte parallele Vergleiche hin.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2015 - 6 E 381/15

    Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung trotz

    Diesen Rechtsstreit hat der Senat mit - unanfechtbarem - Beschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - an das Verwaltungsgericht verwiesen, das den Antrag mit Beschluss vom 11. März 2015 - 1 L 493/15 - abgelehnt hat.

    Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, sie habe unter dem 10. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - eine Anhörungsrüge erhoben, über die der Senat erst mit Beschluss vom 17. März 2015 - 6 B 301/15 - entschieden habe, so dass der Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - noch nicht formell rechtskräftig gewesen sei, als das Verwaltungsgericht über ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden habe.

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