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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 2 A 1500/19   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 2 A 1500/19 (https://dejure.org/2020,12922)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.05.2020 - 2 A 1500/19 (https://dejure.org/2020,12922)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - 2 A 1500/19 (https://dejure.org/2020,12922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • VG Arnsberg - 4 K 4253/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 2 A 1500/19
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2013 - 7 A 3001/11

    Anspruch auf Aufhebung einer Baulast zu Lasten eines Eigentümers eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 2 A 1500/19
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts - insoweit nennen die Kläger den Beschluss vom 8. August 2013 (7 A 3001/11) - müssten für eine solche zusätzliche Belastung des Grundstücks mit einer Zufahrtsfläche zumindest Ansätze in der Stellplatzbaulast gegeben sein.

    Zugleich ist diese Grundstückssituation auch nicht veränderbar, wie es in dem der von den Klägern wiederholt zitierten Entscheidung vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 - zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war und worauf sich der Senat tragend gestützt hat (juris Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2017 - 7 A 1835/14
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 2 A 1500/19
    vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 A 1835/14 -, BRS 85 Nr. 115 = juris Rn. 29 [unter Abgrenzung von dem genannten Beschluss vom 8. August 2013, diese Frage aber (nur bezogen auf den Einzelfall) letztlich offen lassend].

    vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 A 1835/14 -, BRS 85 Nr. 115 = juris Rn. 30.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2020 - 2 A 953/20

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf die Ablehnung der Löschung

    Dass in einem solchen Fall eine Bestimmtheitsproblematik wegen einer fehlenden Zuwegungsbaulast, auf die sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks berufen könnte, nicht besteht, ergibt sich nicht zuletzt aus dem bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Urteil des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2017 - 7 A 1835/14 -, juris Rn. 27 - 29. vgl. zu beiden von der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Entscheidungen des 7. Senats auch den Senatsbeschluss vom 18. Mai 2020 - 2 A 1500/19 -, juris Rn. 8 ff.

    Dass gleichwohl wegen einer fehlenden Erschließung ein offensichtlicher Nichtigkeitsgrund i. S. v. § 44 VwVfG NRW vorliegen könnte, liegt fern, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 A 1835/14 -, BauR 2018, 74 = juris Rn. 30, sowie Beschluss vom 18. Mai 2020 - 2 A 1500/19 -, juris Rn. 11 f., und wird als solches von der Klägerin auch nicht dargelegt.

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