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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.1963 - IV A 325/63 |
Zitiervorschläge
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. September 1963 - IV A 325/63 (https://dejure.org/1963,8052)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.1963 - IV A 325/63
- BVerwG, 24.09.1965 - VII C 184.63
Papierfundstellen
- DVBl 1964, 41
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 24.09.1965 - VII C 184.63
Rechtsmittel
In der Begründung des Berufungsurteils vom 18. September 1963 (OVGE Münster/Lüneburg Bd. 19 S. 90 = DVBl. 1964 S. 41 = GewArch. 1964 S. 110) ist ausgeführt: Die von der klagenden allgemeinen Ortskrankenkasse erhobene Verpflichtungsklage sei unzulässig, da sich aus ihrem eigenen Vortrage ergebe, daß sie durch die Ablehnung der von ihr verlangten Löschung der Kommanditgesellschaft in der Handwerksrolle nicht in ihren eigenen Rechten verletzt werde. - BVerwG, 24.09.1965 - VII C 186.63
Rechtsmittel
In der Begründung des Berufungsurteils vom 18. September 1963, die sich mit der Begründung der am gleichen Tage in einer gleichgelagerten Streitsache ergangenen Entscheidung (OVGE Münster/Lüneburg Bd. 19 S. 90 = DVBl. 1964 S. 41 = GewArch. 1964 S. 110) deckt, ist ausgeführt: Die von der klagenden allgemeinen Ortskrankenkasse erhobene Verpflichtungsklage sei unzulässig, da sich aus ihrem eigenen Vortrage ergebe, daß sie durch die Ablehnung der von ihr verlangten Löschung der GmbH in der Handwerksrolle nicht in ihren eigenen Rechten verletzt werde. - BVerwG, 24.09.1965 - VII C 185.63
Rechtsmittel
In der Begründung des Berufungsurteils vom 18. September 1963, die sich mit der Begründung der am gleichen Tage in einer gleichgelagerten Streitsache ergangenen Entscheidung (OVGE Münster/Lüneburg Bd. 19 S. 90 = DVBl. 1964 S. 41 = GewArch. 1964 S. 110) deckt, ist ausgeführt: Die von der klagenden allgemeinen Ortskrankenkasse erhobene Verpflichtungsklage sei unzulässig, da sich aus ihrem eigenen Vortrage ergebe, daß sie durch die Ablehnung der von ihr verlangten Löschung der GmbH in der Handwerksrolle nicht in ihren eigenen Rechten verletzt werde.