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OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1194/09 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. März 2010 - 20 A 1194/09 (https://dejure.org/2010,18363)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Betriebsinhabers zu Beiträgen nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AbsFondsG); Anerkennung einer stillschweigenden Annahme ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Betriebsinhabers zu Beiträgen nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AbsFondsG); Anerkennung einer stillschweigenden Annahme ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 31.05.2006 - 6 B 65.05
Musterungsbescheid; Bekanntgabe; Zustellung; Empfangsbekenntnis; …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1194/09
Unschädlich sind insoweit nach dem ebenfalls von der Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (- 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943) Zusätze, die auf Umstände im Verantwortungsbereich des Belehrten abstellen und bei diesem keine Zweifel auslösen können. - BVerwG, 12.01.1970 - VI C 47.69
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1194/09
Sie weist zwar zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Januar 1970 VI C 47.69 , Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19) darauf hin, dass für die Fristbelehrung die Bezeichnung der abstrakten Frist genügt und die konkrete Bestimmung ihres Laufs in die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen fällt. - BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
Sonderabgabe Absatzfonds
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1194/09
Im Übrigen bezieht sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage in dem vorliegend allein entscheidungserheblichen Rahmen einer Heranziehung zu Beiträgen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV auf auslaufendes Recht, weil worauf die Beklagte selbst hingewiesen hat Beiträge der streitgegenständlichen Art nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 2 BvL 54/06 (BVerfGE 122, 316 = DVBl. 2009, 375 = NVwZ 2009, 641) zur Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 bis 8 AbsFondsG für die Zeit nach dem 1. Juli 2002 nicht mehr erhoben werden können.